Antidumping - Bestimmte offenmaschige Gewebe aus Glasfasern
Die Europäische Kommission verlängert die Antidumpingmaßnahmen. Die Maßnahmen betreffen Waren mit Ursprung in China, Indien, Indonesien, Malaysia, Taiwan und Thailand.
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Die Europäische Kommission verlängert die Antidumpingmaßnahmen. Die Maßnahmen betreffen Waren mit Ursprung in China, Indien, Indonesien, Malaysia, Taiwan und Thailand.
Einfuhren bestimmter Waren aus diesen Ländern unterliegen besonderen Pflanzenschutzkontrollen.
Bei der Einfuhr von Waren stehen je nach beabsichtigtem Verwendungszweck verschiedene Zollverfahren zur Wahl.
China hat ein dichtes Netz von Freihandelsabkommen. Der Schwerpunkt liegt im asiatisch-pazifischen Raum. Ein Abkommen mit der EU ist nicht in Sicht.
Es gilt der international übliche Standard ISPM Nr. 15.
Ausländische Hersteller von Lebensmitteln, die nach China liefern wollen, müssen sich zuvor beim chinesischen Zoll registrieren.
Neben der Umsatzsteuer werden Verbrauchsteuern auf Alkoholika, Tabakwaren, Kraftstoffe, Kraftfahrzeuge und weitere Waren erhoben.
Bestimmte Waren, die in China vermarktet werden sollen, müssen nach der chinesischen CCC-Zertifizierung (China Compulsory Certification) geprüft und gekennzeichnet sein.
Einfuhren ohne gewerblichen Charakter oder von geringem Wert sind unter bestimmten Bedingungen von Zöllen befreit.
Bestimmte Waren dürfen gar nicht eingeführt werden, andere nur unter bestimmten Bedingungen. Zum Teil sind vorab Einfuhrlizenzen zu beantragen.