Rechtsbericht | Ägypten | Wettbewerbsrecht

Neue Preisschilder für Fusionskontrolle in Ägypten

In Ägypten unterliegt die Bündelung wirtschaftlicher Macht der staatlichen Kontrolle, sofern die Konzentration von Wirtschaftsteilnehmern bestimmte Schwellenwerte übersteigt.

Von Sherif Rohayem | Bonn

Im April 2026 beschloss das ägyptische Parlament eine Änderung des Gesetzes Nr. 3/2005 betreffend den Schutz des Wettbewerbs und das Verbot monopolistischer Praktiken (WettbewerbG).

Bestimmte Zusammenschlüsse und Übernahmen sind genehmigungspflichtig

Die Änderungen betreffen die Höhe der Schwellenwerte, ab denen bestimmte Zusammenschlüsse oder Übernahmen von Unternehmen der Egyptian Competion Authority (ECA), das ist die ägyptische Wettbewerbsbehörde nach Art. 11 WettbewerbG, anzeigt werden müssen. Daraufhin prüft die ECA, ob sie die angezeigte Transaktion genehmigt (Art. 19 Bis A WettbewerG) - es findet also eine Fusionskontrolle statt.

Neue Schwellenwerte noch nicht in Kraft

Bevor die neuen Schwellenwerte in Kraft treten, müssen sie noch durch den ägyptischen Präsidenten ratifiziert werden. Betroffen ist Artikel 19 Bis WettbewerbG, der die oben genannten Schwellenwerte für eine Anzeige nach Artikel 19 Bis A festschreibt. 

Künftig müssen Transaktionen wie Zusammenschlüsse und Übernahmen der ECA angezeigt werden, wenn:

  • der gemeinsame in Ägypten erzielte Jahresumsatz aller an der Transaktion Beteiligten oder deren ägyptische Vermögenswerte einen Betrag von 2,5 Milliarden ägyptische Pfund (umgerechnet circa 40,1 Millionen Euro, Mai 2026) übersteigen; dies anstelle von gegenwärtig 900 Millionen ägyptische Pfund (EGP);
  • mindestens zwei Beteiligte der beabsichtigten Transaktion in Ägypten einen Jahresumsatz von 500 Millionen EGP (umgerechnet circa 8 Millionen Euro, Mai 2026) erzielt haben; dies anstelle von gegenwärtig 200 Millionen EGP;
  • der gemeinsame weltweit erzielte Jahresumsatz aller an der Transaktion Beteiligten oder deren weltweite Vermögenswerte einen Betrag von 15 Milliarden EGP (umgerechnet rund 242 Millionen Euro, Mai 2026) übersteigen; dies anstelle von gegenwärtig 7,5 Milliarden EGP;
  • eine ägyptische Beteiligte, die von einer ausländischen Beteiligten übernommen werden soll, in Ägypten einen Jahresumsatz von mehr als 500 Millionen EGP (umgerechnet circa 8 Millionen Euro, Mai 2026) erzielt hat; dies anstelle von gegenwärtig 200 Millionen EGP.

Sogenannte wirtschaftliche Konzentration als Voraussetzung für Fusionskontrolle

Eine Fusionskontrolle durch die ECA findet trotz des Erreichens der oben genannten Schwellenwerte nicht bei jedem Zusammenschluss statt. Vielmehr muss es sich dabei gemäß Artikel 19 Bis WettbewerbG um eine sogenannte economic concentration (wirtschaftliche Konzentration) handeln. Der Begriff der wirtschaftlichen Konzentration ist in Artikel 2 WettbewerbG legaldefiniert, und zwar als Verlagerung der Kontrolle oder des tatsächlichen Einflusses über eine oder mehrere (juristische oder natürliche) Personen aufgrund einer der nachfolgenden Transaktionen:

  • der Übernahme einer Person durch eine andere, wobei die übernehmende Person weiterhin existiert, während die übernommene aufhört zu existieren;
  • der Fusion von zwei Unternehmen zu einem neuen. Der Erwerb von Kontrollrechten oder des tatsächlichen Einflusses über ein Unternehmen durch Vertrag, durch den Kauf von Anteilen oder Vermögenswerten oder durch andere Mittel;
  • der Gründung eines Joint-Ventures oder der Erwerb eines Unternehmens zum Zwecke der Gründung eines Joint-Ventures, das unabhängig und auf Dauer einer wirtschaftlichen Aktivität nachgeht.

Keine wirtschaftliche Konzentration in diesem Sinne sind die folgenden Transaktionen:

  • Der vorübergehende Erwerb von Anteilen zum Zwecke der Wiederveräußerung innerhalb eines Jahres mit der Maßgabe, dass die Erwerberin weder Stimmrechte noch anderweitig Einfluss auf die erworbene Person ausübt. Diese Ein-Jahresfrist kann die ECA auf Antrag der Erwerberin verlängern.
  • Zusammenschlüsse oder Übernahmen innerhalb eines Konzerns oder einer Gruppe, die als interne Restrukturierung anzusehen sind. Eine Anzeigepflicht gegenüber der ECA besteht im Falle derartiger interner Restrukturierungen nur dann, wenn sie eine (direkte oder indirekte) Verlagerung der Kontrolle oder des tatsächlichen Einflusses zur Folge hat.

Kommt die ECA zu dem Ergebnis, dass eine wirtschaftliche Konzentration den Wettbewerb einschränkt, beeinträchtigt oder schädigt, verweigert sie grundsätzlich die Transaktion (Art. 19 Bis B). Ausnahmsweise darf die ECA mit Zustimmung des Kabinetts eine wirtschaftliche Konzentration genehmigen, 

  • wenn die Nicht-Erteilung die Beteiligten veranlassen würde, den Markt zu verlassen oder;
  • wenn die wirtschaftliche Konzentration zu einer wirtschaftlichen Effizienzsteigerung führen würde, welche die Nachteile der Wettbewerbseinschränkung, -beeinträchtigung oder -schädigung überwiegt oder;
  • wenn die Konzentration im Interesse der nationalen Sicherheit liegt.

Erhöhung der Schwellenwerte ist lediglich nominal

Die deutliche Erhöhung der Schwellenwerte bedeutet keine Liberalisierung des Kartellrechts. Vielmehr hat sich der Wert des ägyptischen Pfundes infolge der Coronakrise und des russischen Angriffskrieges mehr als halbiert. Diese Entwertung der vergangenen fünf Jahre hat der ägyptische Gesetzgeber nun auch in das Kartellrecht eingepreist.

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