Sie sind ein ausländisches Unternehmen, das in Deutschland investieren möchte?

Rechtsbericht Ägypten Arbeits- und Arbeitsgenehmigungsrecht

Neues Arbeitsgesetz, aber kein neues Arbeitsrecht in Ägypten

Das neue ägyptische Arbeitsgesetz stößt keine Reform des Arbeitsmarktes an. Immerhin versprechen die neu geschaffenen Arbeitsgerichte schnellere und vorhersehbarere Prozesse.

Von Sherif Rohayem | Bonn

Im Mai 2025 hat Ägypten das Arbeitsgesetz Nr. 14/2025 (ArbG) verabschiedet, das am 1. September 2025 an die Stelle des Arbeitsgesetzes aus dem Jahr 2003 treten wird. Wie sein Vorgänger regelt das neue Gesetz sowohl das individuelle als auch das kollektive Arbeitsrecht.

Neues Gesetz schafft Arbeitsgerichte

Die relevanteste Neuerung ist prozessrechtlicher Natur. Denn das ArbG schafft einen neuen Zweig der Arbeitsgerichte, einschließlich der Berufungsinstanz (Art. 176 ArbG). Innerhalb des Kassationsgerichtes sollen eine oder mehrere Divisionen gebildet werden, die ausschließlich über die Urteile der vorinstanzlichen Arbeitsgerichte entscheiden.

Gemäß Art. 177 ArbG haben diese neuen Arbeitsgerichte die ausschließliche Zuständigkeit im Zusammenhang mit allen Gesetzen und Verordnungen, die das Verhältnis von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zum Gegenstand haben, einschließlich Streitigkeiten betreffend die Sozialversicherung.

Es ist davon auszugehen, dass die mit der neuen Arbeitsgerichtsbarkeit einhergehende Spezialisierung Verfahren beschleunigt. Richter:innen, die sich mit nur einem Rechtsgebiet befassen, erwerben zwangsläufig mehr Expertise als Richter, bei denen Arbeitsrecht nur eines unter vielen Rechtsgebieten ist. Ein weiterer positiver Effekt dieser Spezialisierung könnte sein, dass Arbeitsgerichte ähnlich gelagerte Fälle ähnlich entscheiden. Eine kohärentere Urteilspraxis würde es den Parteien ermöglichen, Prozessrisiken besser einzuschätzen.

Änderungen und Neuerungen sind marginal

Was das materielle Arbeitsrecht angeht, gibt es ebenfalls Neuerungen und Änderungen; diese fallen jedoch weniger einschneidend aus. Immerhin erkennt das neue ArbG an, dass sich Diskriminierungen etwa aufgrund von Ethnie, Religion und Geschlecht auch jenseits von Lohndiskriminierungen abspielen können. Auch erkennt das neue Arbeitsrecht neue Formen der Arbeit an vor allem die mobile Arbeit (Artt. 96 ff. ArbG).

Erstmals finden sich Regelungen für informell Beschäftigte, die in Ägypten einen substanziellen Anteil der gesamten Erwerbsbevölkerung stellen und vor allem im Baugewerbe und in der Landwirtschaft tätig sind. Zugunsten der informellen Beschäftigten soll ein neuer Fonds entstehen. Mit den Mitteln dieses Fonds sollen informell Beschäftigte eine Reihe von Unterstützungen erhalten – zum Beispiel während Wirtschaftskrisen, Epidemien und vorübergehenden Arbeitsausfällen, für medizinische Ausgaben oder für die Sozialversicherung (Art. 79 ArbG).

Gegenüber dem alten Recht verlängert das ArbG den Mutterschutz von ehemals drei Monaten auf insgesamt vier Monate.

Befristung nicht mehr grundlos erlaubt

Befristete Verträge verwandeln sich in unbefristete Verträge, wenn die Parteien den Vertrag nach Ablauf der Frist fortführen. Diese Rechtsfolge tritt nach dem neuen Recht nun auch für ausländische Beschäftigte ein (Art. 88 ArbG). Eine wichtige Änderung betrifft Befristungen, die gemäß dem alten Recht voraussetzungslos zulässig waren. Art. 87 ArbG erlaubt Befristungen, soweit die jeweilige Arbeit ihrer Natur nach eine Befristung erforderlich macht. Die Arbeitnehmerüberlassung ist nach wie vor verboten (Art. 45 ArbG).

Verhaltensbedingte Kündigung nur aufgrund eines Urteils möglich

Ebenfalls neu ist, dass ausschließlich das zuständige Arbeitsgericht die verhaltensbedingte Kündigung im Sinne des Art. 139 ArbG auferlegen darf (Art. 148 Abs. 1 ArbG). Mit anderen Worten müssen Arbeitgeberinnen beim Arbeitsgericht beantragen, die verhaltensbedingte Kündigung auszusprechen. Gemäß Art. 148 Abs. 2 ArbG ist eine solche verhaltensbedingte Kündigung nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer eine schwerwiegende Pflichtverletzung begangen hat – wie zum Beispiel bei Identitätsschwindel oder der Veröffentlichung kaufmännischer Daten.

Im übrigen dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitgeber mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten den unbefristeten Vertrag kündigen. Wie im alten Recht schuldet der Arbeitgeber eine Entschädigung (Abfindung), wenn die Kündigung grundlos war und wie im alten Recht beendet auch die rechtswidrige beziehungsweise grundlose Kündigung das Arbeitsverhältnis; Ausnahme: die Kündigung fand im Zusammenhang mit einer gewerkschaftlichen Betätigung statt. In diesem Fall kann das Gericht neuerdings die Wiedereinstellung des gekündigten Arbeitnehmers bestimmen.

Zum Thema:

nach oben
Feedback
Anmeldung

Bitte melden Sie sich auf dieser Seite mit Ihren Zugangsdaten an. Sollten Sie noch kein Benutzerkonto haben, so gelangen Sie über den Button "Neuen Account erstellen" zur kostenlosen Registrierung.