Rechtsmeldung Norwegen Arbeits- und Arbeitsgenehmigungsrecht
Mehr Rechte für die norwegische Arbeitsschutzbehörde
Ab dem 1. Juli 2025 werden die Rechte der Arbeitsschutzbehörde erweitert. Unter Umständen können künftig auch natürliche Personen sanktioniert werden.
30.06.2025
Von Karl Martin Fischer | Bonn
Die Arbeitsschutzbehörde (Arbeidstilsynet) kann künftig unter bestimmten Bedingungen auf Informationen Dritter, beispielsweise Lieferanten oder Kunden, zugreifen (§ 18-5 Absätze 3 und 4 des Arbeitsschutzgesetzes). Darüber hinaus darf die Behörde künftig – nach gerichtlicher Autorisierung – Beweise sichern (neuer § 18-13). Aktuell ist dafür die Zustimmung des zu prüfenden Unternehmens erforderlich. Außerdem soll sie sich bei Bedarf Zutritt zu Räumlichkeiten des Unternehmens verschaffen können, wenn nötig mit Hilfe der Polizei (neuer § 18-12).
Auch in Bezug auf Geldbußen gibt es Änderungen. Die Frist für die Verhängung von Geldbußen wird von zwei auf fünf Jahre verlängert. Außerdem soll die Behörde bei eindeutigen Verstößen schon vor Ort, also während der Inspektion, eine Geldbuße verhängen können. Schließlich ist vorgesehen, dass künftig auch natürliche Personen mit einer Geldbuße belegt werden können, wenn sie in einer verantwortlichen Position arbeiten (neuer § 18-10a). Dies setzt voraus, dass gegen eine juristische Person gerichtete Geldbußen vermutlich keine ausreichende Wirkung entfalten werden.
Die neuen Rechte der Behörde gelten auch für die Wahrnehmung der Aufgaben, die sie aus anderen Gesetzen hat. Dies gilt insbesondere für das Ausländergesetz, das ihr die die Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts der Mitarbeitenden sowie der Einhaltung der Vorschriften betreffend Löhne und Arbeitsbedingungen auferlegt.
Zum Thema:
Gesetzestext (norwegisch)