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Zollbericht Algerien Zollanmeldung / Abfertigung zum freien Verkehr

Zollanmeldung und Warenbegleitpapiere

Je nach Art der Ware werden unterschiedliche Dokumente bei der Zollanmeldung verlangt. 

Von Amira Baltic-Supukovic

Zollanmeldung

Die Zollanmeldung (déclaration en detail) erfolgt grundsätzlich über das elektronische Zollabfertigungssystem SIGAD (système d'information et de gestion automatisée des douanes). Anmelder kann der Wareneigentümer, der Zollagent oder der Transporteur der Waren sein. Die Zollanmeldung ist in französischer Sprache zu erstellen und es ist ein Zollverfahren zu benennen.

Für Seefracht ist vor Ankunft der Ladung eine Frachterklärung abzugeben. Der Frachtführer muss bis spätestens 24 Stunden vor Eintreffen die erforderlichen Angaben an den Sicherheitsbeauftragten im algerischen Hafen weiterleiten (notification d'arrivée).

Warenbegleitpapiere

Der Zollanmeldung sind in der Regel folgende Dokumente beizufügen:

  • Kopie des algerischen Handelsregisterauszuges (registre de commerce)
  • Kopie der Steuerkarte des Importeurs (identifiant fiscale)
  • Zollwertanmeldung (déclaration des élements relatifs à la valeur en douane)
  • Packliste (detailliert, in französischer oder arabischer Sprache)
  • Frachtpapiere (titre de transport)
  • ggf. Ursprungszeugnis (document justificatif d’origine)
  • Handelsrechnung (facture commerciale)
  • ggf. Präferenznachweis
  • Freiverkäuflichkeitsbescheinigung
  • gegebenenfalls weitere Dokumente.

Die Handelsrechnung ist im Original, 3-fach, in französischer oder arabischer Sprache mit allen handelsüblichen Angaben vorzulegen: Name und Anschrift des Ausführers und Empfängers, Ort und Datum der Ausstellung, Rechnungsnummer, Ursprungsland, Angaben über die Beförderung, Liefer- und Zahlungsbedingungen, Stückpreise und Gesamtbeträge auf der Basis EXW (Ex Works) und FOB (Free on Board) der internationalen Lieferbedingungen, Verpackungskosten, alle Transferkosten zwischen Werk und FOB, Marke, Nummern und Anzahl der Packstücke, genaue Warenbeschreibung, Menge einschließlich Brutto- und Nettogewicht.

Die Handelsrechnung muss vom Ausführer unterschrieben sein und eine Erklärung über die Richtigkeit aller Angaben und Preise mit Angabe des Ursprungslandes enthalten. Am Schluss der Rechnung ist in der Handelspraxis folgende Erklärung des Ausführers üblich: "Nous certifions que les marchandises dénommées dans cette facture sont de fabrication et d'origine de/du ? et que les prix indiqués ci-dessus s'accordent avec les prix courants sur le marché d'exportation." Außerdem muss die Handelsrechnung bei einem Wert über 100.000 DA im Rahmen der Domizilierung durch die algerische Bank des Importeurs bescheinigt werden.

Präferenznachweis: Notwendig, wenn eine Zollvergünstigung in Anspruch genommen werden soll. Im Warenverkehr zwischen der EU und Algerien ist als Präferenznachweis die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder ggf. EUR-MED vorzulegen. Für Waren bis zu einem Warenwert von 6.000 Euro genügt als Nachweis auch die Ursprungserklärung nach vorgeschriebenem Wortlaut durch den Ausführer auf der Rechnung. Ist der Ausführer als ermächtigter Ausführer zugelassen, kann er die Ursprungserklärung auf der Rechnung auch ohne Wertbegrenzung abgeben. Der vorgeschriebene Wortlaut der Ursprungserklärung auf der EUR.1 ist wie folgt: "Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ?) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ? Ursprungswaren sind".

Eine Freiverkäuflichkeitsbescheinigung des Exportlandes muss für Waren vorgelegt werden, die für den Weiterverkauf in unverändertem Zustand bestimmt sind. Von der Anforderung sind Importe einiger Lebensmittel, Kosmetika und Körperpflegemittel ausgenommen. Für diese Waren gelten andere Dokumentanforderungen. Für Waren, die in Algerien weiterverarbeitet werden oder bereits eine technische Zulassung der algerischen Behörden erhalten haben, ist die Vorlage der Bescheinigung nicht erforderlich.

Das algerische Handelsministerium hat hierfür Musterformulierungen in Französisch, Englisch und Arabisch veröffentlicht. Nach Angaben des DIHK können diese Musterformulierungen nicht genutzt werden. Der DIHK empfiehlt daher, eine Erklärung über Freiverkäuflichkeit (Muster der IHK Region Stuttgart) auf eigenem Firmenbogen zu erstellen. Diese Erklärung kann anschließend von der zuständigen IHK bescheinigt werden, wenn für die Exportwaren keine andere Behörde in Deutschland zuständig ist. Für die Ausstellung von Freiverkäuflichkeitsbescheinigungen in Deutschland können je nach Warenart etwa Verbraucherschutz- oder Veterinärämter zuständig sein. Ist keine andere Behörde zuständig, dann kommt die IHK als Ansprechpartner in Frage.

Weitere Dokumente: je nach Art der Ware zusätzlich erforderliche Bescheinigungen oder Lizenzen, zum Beispiel Analyse- oder Konformitätszertifikate, Pflanzen- oder Tiergesundheitszeugnisse.

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