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Rechtsbericht Angola Arbeits- und Arbeitsgenehmigungsrecht

Neues Arbeitsgesetz in Angola in Kraft getreten

Durch das neue angolanische Gesetz ändern sich unter anderem die arbeitsrechtlichen Regelungen bei befristeten Verträgen, für Telearbeitende sowie bei Ausgleichszahlungen.

Von Katrin Grünewald | Bonn

Gemäß dem neuen angolanischen Arbeitsgesetz dürfen neu geschlossene oder verlängerte Arbeitsverträge nur noch bei Vorliegen eines Grundes, beispielsweise bei beurlaubten Arbeitnehmern oder zur Bewältigung einer vorübergehenden außergewöhnlichen Zunahme der Geschäftstätigkeit, befristet werden. Der Befristungsgrund muss im schriftlichen Arbeitsvertrag aufgeführt werden. Außerdem wurde die maximale Dauer der Probezeit bei befristeten Arbeitsverträgen von 60 auf 30 Tage gekürzt.

Darüber hinaus wird eine neue Art des Arbeitsvertrages eingeführt, und zwar für Telearbeitende. Sie gilt für Arbeitnehmer, die von zu Hause, von einer Außenstelle, einem Coworking Space oder von einem sonstigen Standort arbeiten. Für Telearbeitende gelten die gleichen Rechte und Pflichten wie für alle anderen Arbeitenden. Der Arbeitgeber muss allerdings die Privatsphäre des Telearbeitenden respektieren und ihm die Möglichkeit geben, sich von der Arbeit abzumelden.

Der früher von der Unternehmensgröße abhängige Ausgleich für Schicht-, Nacht-, Bereitschafts- und Überstundenarbeit wurde abgeschafft. Alle Arbeitgeber müssen nun einen Mindestausgleich in Höhe von 120 Prozent des Grundgehalts für Schicht-, Nacht- und Bereitschaftsarbeit, 150 Prozent für die ersten 30 Überstunden im Monat und 175 Prozent für weitere Überstunden bezahlen. Auch die Höhe von Abfindungen richtet sich künftig nach dem Grundgehalt und der Dienstzugehörigkeit des Arbeitnehmers und nicht mehr nach der Größe des Unternehmens. Arbeitnehmer haben damit bei Kündigung einen Anspruch auf ein Monatsgehalt pro Dienstjahr für die ersten fünf Jahre und 50 Prozent des Monatsgehalts für jedes weitere Dienstjahr.

Arbeitnehmer mit Kindern unter fünf Jahren, behinderten oder chronisch kranken Kindern oder pflegebedürftigen Eltern haben das Recht auf flexible Arbeitszeiten. Für Risikoschwangerschaften gilt ein längerer Mutterschutz. Mütter können nach dem Mutterschutz bis zu vier Wochen und Väter sieben Tage unbezahlten Urlaub nehmen. Abgeschafft wurde der zusätzliche Tag bezahlten Jahresurlaub für weibliche Beschäftigte pro Kind unter 14 Jahren.

Schließlich erhöht sich die maximale Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder bei dringend notwendiger Hilfeleistung für ein Haushaltsmitglied bei Krankheit oder wegen eines Unfalls von zwei auf sechs Monate. 

Das neue Arbeitsgesetz wurde bereits Ende Dezember 2023 im Gesetzblatt veröffentlicht und ist am 26. März 2024 in Kraft getreten.

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