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Recht kompakt | Bangladesch | Rechtsverfolgung

Rechtsverfolgung in Bangladesch

Außer dem Supreme Court gibt es verschiedene Untergerichte (Subordinate Courts). Das Land ist im Rahmen der Schiedsgerichtsbarkeit Vertragsstaat des New Yorker Übereinkommens.

Von Julia Merle | Bonn

Gerichtssystem

Oberstes Gericht in Bangladesch ist der Supreme Court of Bangladesh in Dhaka mit der Appellate Division und der High Court Division (Art. 94 ff. der Verfassung). Erstere entscheidet über Rechtsmittel gegen Urteile der High Court Division (Art. 103 der Verfassung). Die High Court Division ist nach dem Companies Act auch zuständig für gesellschaftsrechtliche Verfahren. 

Die Entscheidungen des Supreme Court sind als Präzedenzfälle nach Art. 111 der Verfassung für alle nachrangigen Gerichte bindend. Er ist "Hüter der Verfassung" und sorgt insbesondere für die Durchsetzung der Grundrechte.

Die erste Instanz der Zivilgerichtsbarkeit bilden die jeweiligen District Courts mit verschiedenen Bezeichnungen im Einzelnen wie etwa der Assistant Judge (siehe dazu Civil Courts Act, 1887, zuletzt geändert im Jahr 2021).

Es existieren außerdem Spezialgerichte wie das Insolvenzgericht oder Arbeitsgerichte.

Regelungen zum Zivilverfahren enthält der Code of Civil Procedure, 1908 (CPC). Der Limitation Act, 1908 betrifft die Verjährung, die prozessual klassifiziert wird. Fragen zum Thema Beweiserhebung sind im Evidence Act, 1872 geregelt.

Anwaltszwang

In Bangladesch herrscht grundsätzlich kein Anwaltszwang. Besonderheiten gelten allerdings in Bezug auf die Berufungsabteilung (Appellate Division) des Supreme Court.

Zentrale Organisation der bangladeschischen Rechtsanwälte ist der Bangladesh Bar Council. Es gibt verschiedene District Bar Associations sowie eine eigene Bangladesh Supreme Court Bar Association.

Hinweis: GTAI stellt unter Anwälte im Ausland die von den deutschen Auslandsvertretungen erstellten Anwaltslisten zum Download bereit.

Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen

Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsurteile aus Ländern mit Verbürgung der Gegenseitigkeit (Reziprozität) ist in Art. 44A CPC geregelt. Danach ist eine unmittelbare Vollstreckung möglich. Mit welchen Ländern die Gegenseitigkeit verbürgt ist, gibt die bangladeschische Regierung von Zeit zu Zeit offiziell bekannt.

Die Anerkennung und Vollstreckung anderer ausländischer Urteile muss im Wege der sogenannten "action upon the foreign judgement" erfolgen: Das heißt, einer neuen Klage, in der das ausländische Ersturteil als Beweis dient und lediglich das Vorliegen der Voraussetzungen zur Anerkennung in Art. 13 CPC geprüft wird ohne Vornahme einer inhaltlichen Überprüfung des ausländischen Urteils.

Schiedsgerichtsbarkeit

Bangladesch ist seit dem Jahr 1992 Vertragsstaat des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche von 1958.

Der auf dem UNCITRAL-Modellgesetz von 1985 basierende Arbitration Act, 2001 ersetzte ein zuvor geltendes älteres Gesetz. Er enthält auch Vorschriften zum internationalen Schiedsverfahren.

Regelungen zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche finden sich in Art. 45 bis 47 des Arbitration Act. Danach sind diese grundsätzlich auf dieselbe Weise wie bangladeschische Gerichtsurteile vollstreckbar.

Als Schiedsinstitution gibt es das "Bangladesh International Arbitration Centre" (BIAC) mit eigenen Verfahrensregeln, den BIAC Arbitration Rules 2019.

Hinweise: Weitergehende Informationen zum Thema Schiedsgerichtsbarkeit finden Sie im GTAI-Special zur internationalen Schiedsgerichtsbarkeit. GTAI veranstaltete im Mai 2021 ein Webinar zum Thema "Bangladesch: Einführung in das Wirtschaftsrecht" (Aufzeichnung).

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