Einfuhrbestimmungen

Zoll und Einfuhr kompakt - Bosnien und Herzegowina

Was muss ich für eine gewerbliche Wareneinfuhr nach Bosnien und Herzegowina beachten? Hier finden Sie einen Überblick über alle wichtigen Voraussetzungen.

Von Amira Baltic-Supukovic | Bonn

  • Bosnien und Herzegowina profitiert von Handelsabkommen mit der EU, EFTA, CEFTA, der Türkei und dem Iran.

    Welthandelsorganisation (WTO)

    Bosnien und Herzegowina hat den WTO-Beobachterstatus. Der Antrag auf Mitgliedschaft zur WTO wurde 1999 gestellt.

    Europäische Union

    Bosnien und Herzegowina hat im Februar 2016 die EU-Mitgliedschaft beantragt. Im Dezember 2022 wurde dem Land der EU-Kandidatenstatus zuerkannt.

    Die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen Bosnien und Herzegowina und der EU wird durch das am 16. Juni 2008 unterzeichnete Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) geregelt. Handelspolitisches Ziel des SAA ist es, eine Freihandelszone zwischen der EU und den Ländern des Westbalkans zu schaffen. Das SAA ist zum 1. Juni 2015 in Kraft getreten.

    Mit Inkrafttreten des Interimsabkommens zum SAA und jeweils zum 1. Januar der darauffolgenden Jahre hat Bosnien und Herzegowina die Einfuhrzölle auf europäische Ursprungswaren stufenweise gesenkt und somit den Zollabbau für Erzeugnisse mit EU-Ursprung vollzogen. Nahezu alle EU-Erzeugnisse können unter Vorlage eines Präferenznachweises zollfrei importiert werden. Es bleiben lediglich Restzölle für besonders schutzbedürftige Waren sowie Einfuhrkontingente für einige wenige Waren, überwiegend aus dem landwirtschaftlichen Bereich. 

    Ein zusätzlicher Vorteil für den Handel mit Bosnien und Herzegowina ist die diagonale Kumulierung in der Paneuropa-Mittelmeer-Zone. Das heißt, dass Produktionsvorgänge an Vormaterialen mit Ursprung in einem Land dieser Zone zu Produktionsvorgängen der Endfertigung in einem anderen Land der Zone für die Bestimmung des Ursprungs des Endproduktes hinzuzurechnen sind.

    Das Mitteleuropäische Freihandelsabkommen (CEFTA)

    Im November 2007 trat das Central European Free Trade Agreement (CEFTA) für Bosnien und Herzegowina in Kraft und ersetzte 32 bilaterale Abkommen. Weitere Unterzeichnerstaaten sind Montenegro, Serbien, Moldau, Nordmazedonien, Kosovo und Albanien. Kroatien ist seit dem EU-Beitritt kein Mitgliedstaat des CEFTA mehr.

    Mit dem Inkrafttreten des Abkommens können fast alle gewerblichen Ursprungswaren zollfrei zwischen den Vertragsparteien gehandelt werden. Der Zollabbau bei landwirtschaftlichen Produkten unterliegt, wie fast bei allen Freihandelsabkommen, restriktiven Regeln. Derzeit wird an weiteren Vereinfachungen des Handels gearbeitet. Dazu gehören etwa die gegenseitige Anerkennung von Zertifikaten und Testergebnissen, die Digitalisierung, aber auch eine "grüne Agenda" in Richtung kohlenstoffneutraler und klimaresilienter Volkswirtschaften, siehe "Common Regional Market Action Plan 2021-2024". Der vollständige Text des Abkommens einschließlich aller Anhänge ist auf der Webseite des CEFTA Sekretariats zu finden. 

    Die Europäische Freihandelsassoziation (EFTA)

    Am 24. Juni 2013 hat Bosnien und Herzegowina ein Freihandelsabkommen mit den EFTA-Staaten Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island unterzeichnet. Das Abkommen wird durch bilaterale Landwirtschaftsabkommen der einzelnen EFTA-Staaten mit Bosnien und Herzegowina ergänzt. Es ist am 1. Januar 2015 in Kraft getreten.

    Türkei

    Das Freihandelsabkommen zwischen Bosnien und Herzegowina und der Türkei ist am 1. Juli 2003 in Kraft getreten. Die Türkei hat mit Inkrafttreten des Abkommens die Einfuhrzölle für bosnische Ursprungswaren auf null Prozent gesenkt. Ausgenommen hiervon sind bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse der Kapitel 1 und 2 des Zolltarifs (Anhang II des Abkommens). Der Zollabbau in Bosnien und Herzegowina für türkische Ursprungswaren erfolgte stufenweise bis Ende 2006. Der Abkommenstext ist auf der Webseite des Ministeriums für Außenhandel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zu finden.

    Sonstige Abkommen

    Seit Dezember 2009 ist ein Präferenzzollabkommen mit dem Iran in Kraft.

    Von Amira Baltic-Supukovic | Bonn

    Zur Sammelmappe hinzufügen
  • Wird die Ware endgültig importiert, dann kommt vor allem das Verfahren "Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr" in Betracht.

    Zollgesetz und Zollverfahren

    Die Verwaltung für indirekte Besteuerung (Uprava za indirektno oporezivanje) funktioniert als Zollverwaltung und ist zudem für die Erhebung der Umsatz- und Verbrauchsteuern zuständig. Das Zollgebiet Bosnien und Herzegowinas wird von vier regionalen Zentren aus verwaltet. Diese befinden sich in den Städten Banja Luka, Tuzla, Sarajevo und Mostar. 

    Die bosnischen Zollvorschriften werden schrittweise denen der EU angeglichen. Sie basieren auf dem Gesetz über die Zollpolitik (ZG) vom 21. Juli 2015 und den Durchführungsbestimmungen. Das Zollgesetz wird seit dem 1. August 2022 angewandt. 

    In Abschnitt 4 des bosnisch-herzegowinischen Gesetzes über die Zollpolitik sind folgende Zollverfahren geregelt:

    • Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr (puštanje robe u slobodan promet, Art. 93-97 ZG)
    • Transit (provoz, Art. 105-114 ZG)
    • Zolllager (postupak carinskog skladištenja, Art. 115-130 ZG) 
    • Aktive und passive Veredelung (postupak unutrašnje obrade, postupak obrade izvan carinskog područja Bosne i Hercegovine, Art. 131-147 ZG)
    • Warenverarbeitung unter zollamtlicher Überwachung (postupak obrade pod carinskom kontrolom, Art. 148-154 ZG)
    • Vorübergehende Einfuhr (postupak privremenog uvoza, Art. 155-162 ZG)
    • Ausfuhr (postupak izvoza Art. 179-181 ZG).

    Eingeführte Waren befinden sich vom Zeitpunkt der Gestellung an automatisch in der sogenannten vorübergehenden Verwahrung, bis sie in ein Zollverfahren überführt werden. Die maximale Verwahrungsdauer beträgt 20 Tage.

    Mit einer Zollanmeldung wird die Überführung der Ware in ein bestimmtes Zollverfahren beantragt. Die Anmeldung kann durch den Wareneigentümer, einen Zollagenten oder den Transporteur der Waren erfolgen. Das Zollgesetz bietet hierbei zwei Möglichkeiten: direkte und indirekte Vertretung. Direkte Vertreter sind in der Regel Zollagenten, die in fremdem Namen für fremde Rechnung die Zollformalitäten abwickeln. Indirekte Vertreter können Zollspediteure sein, die in eigenem Namen aber für fremde Rechnung arbeiten. Der Anmelder muss erklären, welche Art der Vertretung er in Anspruch nimmt. Das Zollamt verlangt einen Nachweis über die Vollmacht. Der Anmelder muss einen Weitere Voraussetzungen für die Vertretung nennt das Zollgesetz in Artikel 6. Die Zollanmeldung kann elektronisch oder schriftlich abgegeben werden. 

    Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Wird die Ware endgültig importiert, dann kommt vor allem das Verfahren "Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr" in Betracht. Das bedeutet, dass für die betreffende Ware alle Einfuhrabgaben gezahlt und eventuelle handelspolitische Regelungen, wie zum Beispiel Genehmigungspflichten, erfüllt wurden. 

    Es sind Einfuhrabgaben wie Zoll, Umsatzsteuer und gegebenenfalls Verbrauchsteuern zu entrichten. Außerdem sind handelspolitische Regelungen wie Einfuhrbeschränkungen, Lizenzpflicht und Zertifizierung zu beachten. Für die meisten Waren mit EU-Ursprung besteht bereits Zollfreiheit.

    Der Zollanmeldung sind grundsätzlich folgende Warenbegleitpapiere beizufügen:

    • Zollwertanmeldung
    • Handelsrechnung
    • Ggf. Fracht-und Versanddokumente
    • Ggf. Präferenznachweis.

    Im Warenverkehr zwischen der EU und Bosnien und Herzegowina ist als Präferenznachweis die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 vorzulegen. Die Bescheinigung wird bei Vorliegen der Voraussetzungen bei einer Ausfuhr aus Deutschland von den deutschen Zollbehörden auf schriftlichen Antrag ausgestellt.

    Für Waren bis zu einem Warenwert von 6.000 Euro genügt als Nachweis auch die Ursprungserklärung des Ausführers auf der Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier. Ist der Ausführer als ermächtigter Ausführer zugelassen, ist die Ursprungserklärung auf der Rechnung auch ohne Wertbegrenzung zulässig.

    Der genaue Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung ist im Anhang IV des Protokolls Nr. 2 über die Ursprungserzeugnisse zu finden und lautet wie folgt:

    "Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ...) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte …Ursprungswaren sind.

    • cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
    • no cumulation applied."

    Je nach Warenart können weitere Begleitpapiere erforderlich sein, zum Beispiel eine Konformitätsbescheinigung, ein phytosanitäres Zertifikat für die Einfuhr von pflanzlichen Produkten oder ein veterinäres Zertifikat für die Einfuhr von lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs.

    Vereinfachte Verfahren

    In Bosnien ist die Zollabfertigung zur Ausfuhr in einer Betriebsstätte möglich. Die betreffenden Unternehmen müssen die zu exportierende Ware nicht mehr bei der Ausfuhrzollstelle gestellen. Diese Vereinfachung entspricht dem Anschreibeverfahren (bosn.: "lokalno izvozno carinjenje"). Der Bewilligungsinhaber dieses Verfahrens bekommt hierbei den Status des zugelassenen Ausführers. Das ist eine weitere Maßnahme, zu der sich das Land durch das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit der EU verpflichtet hat.

    Weitere Vereinfachungen sind der Status des ermächtigten Ausführers, die unvollständige Zollanmeldung und die Zollanmeldung auf Grundlage der Handelsrechnung. Die Beschreibungen der Verfahren sowie die Antragsformulare sind unter „Carinski postupci“ zu finden.

    Von Amira Baltic-Supukovic | Bonn

    Zur Sammelmappe hinzufügen
  • Neben der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr können Waren auch in eines der folgenden, besonderen Zollverfahren überführt werden.

    Transit

    Der Transit durch Bosnien und Herzegowina (BiH) kann im Rahmen des Carnet TIR-Verfahrens, des Carnet ATA-Verfahrens sowie im nationalen Transitverfahren erfolgen. Die Abfertigung des Transitverfahrens mit dem Carnet TIR wird an folgenden Grenzübergängen angeboten:

    1. Region Banja Luka: Izacic, Hukica Brdo, Gradiska, Novi Grad, Samac, Brod
    2. Region Sarajevo: Vardiste
    3. Region Mostar: Doljani, Klobuk, Gorica
    4. Region Tuzla: Orasje, Raca, Karakaj.

    Die Eröffnung und der Abschluss des Carnet TIR- Verfahrens kann auch bei vielen anderen Zollämtern durchgeführt werden. Das Carnet ATA dient in erster Linie eigentlich der vorübergehenden abgabenfreien Verwendung von Waren, zum Beispiel von Messe-und Ausstellungsgütern. Soweit die Güter durch das Gebiet eines Vertragsstaates transportiert werden, kann es auch als Transitpapier anstelle des vorgeschriebenen nationalen Transitpapiers verwendet werden.

    Neben den beiden internationalen Transitverfahren ist die Durchfuhr durch BiH auch im Rahmen des nationalen Transitverfahrens möglich. Wie international üblich, muss der Anmelder bei der Beantragung des Verfahrens eine Sicherheit in Höhe der Einfuhrabgaben hinterlegen. Bei ordnungsgemäßer Erledigung des Transits wird die Sicherheit an der Ausgangszollstelle wieder ausgezahlt.

    Zolllager

    In BiH werden öffentliche (Typen A, B und F) und private Zolllager (Typen C, D und E) betrieben. Zolllager gibt es bei den meisten Binnenzollämtern und Spediteuren. Das Verfahren wird in den Artikeln 115-130 des Gesetzes über die Zollpolitik geregelt.

    Eine Genehmigung für das Betreiben eines Zolllagers wird auf schriftlichen Antrag nur natürlichen und juristischen Personen erteilt, die in Bosnien und Herzegowina registriert sind. Es besteht generell keine zeitliche Beschränkung für den Verbleib der Ware im Zolllagerverfahren. Allerdings kann das Zollamt im Einzelfall eine solche Beschränkung erteilen. Die gelagerten Waren dürfen mit Genehmigung der Zollverwaltung den üblichen Behandlungen, die ihrer Erhaltung und der Vorbereitung auf den Weiterverkauf dienen, unterzogen werden. Ferner darf die Ware mit Genehmigung der Zollverwaltung zeitlich begrenzt aus dem Lager entfernt oder auch in ein anderes Zolllager überführt werden.

    Weitere Informationen zum Zolllagerverfahren sind in der entsprechenden Verfahrensanweisung (Uputstvo o carinskim skladistima i postupku carinskog skladistenja) zu finden.

    Aktive und passive Veredelung

    Waren können in BiH eingeführt werden, um sie zur Herstellung von Erzeugnissen zu verwenden und diese wiederum zu exportieren. In Bezug auf die Einfuhrabgaben gibt es zwei Varianten: Nichterhebungsverfahren und Zollrückvergütung. im Rahmen des Nichterhebungsverfahrens verzichtet BiH auf die Erhebung von Einfuhrabgaben und die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen. 

    Bei der Zollrückvergütung werden die Einfuhrwaren zunächst in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt. Sie unterliegen den üblichen Einfuhrabgaben und den handelspolitischen Maßnahmen. Die Einfuhrabgaben werden später auf Antrag erstattet, wenn die Waren in Form von Veredelungserzeugnissen aus dem Zollgebiet Bosnien und Herzegowinas ausgeführt werden. Weitere Informationen sind in den Verfahrensanweisungen für die aktive und die passive Veredelung zu finden.

    Warenverarbeitung unter zollamtlicher Überwachung

    Waren können ohne die Entrichtung von Einfuhrabgaben eingeführt werden, um Prozesse zu durchlaufen, die die Eigenschaften oder den Zustand der Waren vor der Überführung in den freien Verkehr verändern. In diesem Fall sind keine Abgaben zu entrichten sofern die Waren nach ihrer Veränderung in den freien Verkehr überführt werden.

    Die Warenverarbeitung unter zollamtlicher Überwachung kann durchgeführt werden, um beispielsweise die technischen Voraussetzungen für die Einfuhr herzustellen oder um die Ware so zu verändern, dass ein geringerer Zollsatz angewandt wird. Die eingeführte Ware muss in den verarbeiteten Produkten identifizierbar bleiben. Die Genehmigung für die Veränderung der Waren wird nur Personen erteilt, die in BiH und bei der Verwaltung für indirekte Besteuerung registriert sind. Sie kann bis zu drei Jahre gültig sein. In der entsprechenden Verfahrensanweisung sind detaillierte Informationen zu diesem besonderen Zollverfahren zu finden.

    Vorübergehende Verwendung

    Dieses Verfahren ist für solche Fälle vorgesehen, in denen Waren nur vorübergehend eingeführt und unverändert wieder ausgeführt werden sollen. Die maximale Verwendungsdauer beträgt 24 Monate. Diese kann im Einzelfall jedoch verkürzt oder verlängert werden. Von den definierten Fällen werden unter anderem Messe- und Ausstellungsgüter erfasst. Grundsätzlich werden Sicherheiten in Höhe der Einfuhrabgaben verlangt und die fristgemäße Ausfuhr überwacht. Die Einfuhr kann aber auch von Einfuhrabgaben teilweise oder vollständig befreit sein.

    Die vorübergehende Verwendung ist auch im Rahmen des Carnet-ATA-Verfahrens möglich. Folgende Waren können mit dem Carnet vorübergehend für die Dauer von bis zu einem Jahr und ohne die Abgabe einer Sicherheitsleistung eingeführt werden:

    • Berufsausrüstung
    • Messe- und Ausstellungsgut
    • Warenmuster
    • Waren für ein Herstellungsverfahren
    • Waren für den Unterricht, für kulturelle und wissenschaftliche Zwecke
    • Persönliche Gebrauchsgegenstände
    • Zu Sportzwecken eingeführte Waren
    • Waren für humanitäre Zwecke
    • Lebende Tiere.

    Freizonen

    In Bosnien und Herzegowina gibt es vier Freizonen. Sie liegen in Visoko, Mostar, Vogosca (Sarajevo) und Lukavac (Tuzla). Werden die Waren aus einer Freizone in das Zollgebiet eingeführt, sind gemäß Artikel 174 des Zollgesetzes die Einfuhrabgaben zu entrichten. Dabei gehören die Kosten für die Lagerung und Behandlungen nicht zum Zollwert. Weitere Informationen zum Zollverfahren in Freizonen sind in der entsprechenden Anweisung "Uputsvo o carinskom postupku u slobodnim zonama" sowie im Gesetz über Freizonen zu finden.

    Von Amira Baltic-Supukovic | Bonn

    Zur Sammelmappe hinzufügen
  • Bei der Einfuhr von Waren werden Einfuhrabgaben wie Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und eventuell auch Verbrauchsteuern erhoben.

    Zolltarif

    Für die Einnahme von Zöllen, Mehrwertsteuern und Akzisen ist die Verwaltung für indirekte Besteuerung (UINO) zuständig.

    Der bosnische Zolltarif basiert auf dem Harmonisierten System (HS) und der Kombinierten Nomenklatur (KN) der EU.

    Die meisten Zollsätze sind Wertzölle, zum Beispiel fünf Prozent vom Zollwert auf Mobiltelefone. Es gibt jedoch auch eine Kombination aus dem Wertzoll und einem spezifischen Zoll, zum Beispiel 5 Prozent plus 0,5 KM/kg auf bestimmte lebende Rinder.

    Bemessungsgrundlage für die Erhebung des Zolls ist der Transaktionswert der Ware. Das ist der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis für eingeführte Waren. Hinzugerechnet werden die Versicherungs- und Frachtkosten sowie Provisionen, die grundsätzlich vom Importeur gezahlt werden. Kann der Transaktionswert nicht festgestellt werden, wird der Wert gleichartiger oder ähnlicher Ware zugrunde gelegt.

    Auf bestimmte landwirtschaftliche Produkte können vorübergehend spezifische Zollsätze erhoben werden. Andere Waren, die als Input für die lokale Industrie gebraucht werden, sind vom Zoll befreit. Die Liste dieser Waren wird jährlich nach Beschluss des Ministerrates aktualisiert und veröffentlicht.

    Aufgrund des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen Bosnien und Herzegowina und der EU gelten für Ursprungswaren der EU Präferenzzollsätze. Sie werden im bosnischen Zolltarif separat aufgeführt. Ein Großteil der Waren mit EU-Ursprung kann unter Vorlage eines Präferenznachweises zollfrei eingeführt werden.

    Außertarifliche Zollbefreiungen

    Gemäß Artikel 207 des Zollgesetzes können gespendete Waren für das Militär, die Polizei, die Feuerwehr und Strafanstalten sowie Ausrüstungen für die Minenräumung zollfrei importiert werden. Waren, die für vom Ministerrat erlassene Projekte im Bereich des Wiederaufbaus gebraucht und vollständig oder teilweise von ausländischen Geldgebern oder internationalen Entwicklungsbanken finanziert werden, sind ebenfalls von Einfuhrabgaben befreit. Unter anderem werden auch folgende Fälle genannt, in denen Waren unter Umständen vom Importzoll befreit werden können, und zwar

    • Eigentum von Personen, die ihren Wohnsitz nach Bosnien und Herzegowina verlagern
    • Eigentum, das durch Vererbung im Ausland erworben wurde
    • Haushaltswaren, die für die Einrichtung eines Zweitwohnsitzes in Bosnien und Herzegowina vorgesehen sind
    • Waren und Ausrüstungen, die wegen einer Geschäftsaufgabe im Drittland und einer Geschäftsaufnahme in Bosnien und Herzegowina importiert werden
    • Waren für wohltätige oder humanitäre Organisationen
    • Waren für blinde Personen
    • Waren für Personen mit körperlichen oder geistigen Behinderungen
    • Messewaren, Kataloge, Broschüren, Gebrauchsanleitungen und Werbeartikel.

    Zur Förderung der Auslandsinvestitionen hat der bosnisch-herzegowinische Ministerrat Begünstigungen im Bereich der Einfuhrabgaben verfügt. Maschinen und andere Ausrüstungen, die Teil des Anlagevermögens sind, werden vom Importzoll ausgenommen. Von der Befreiung ausgeschlossen sind Privatfahrzeuge, Spiel- und Glücksspielautomaten (HS 9504) sowie deren Ersatzteile. Um von dieser Vergünstigung Gebrauch machen zu können, sollte der ausländische Investor einen schriftlichen Antrag auf Befreiung vom Einfuhrzoll beim zuständigen Zollamt (am Ort, an dem die Investitionsgüter eingesetzt oder genutzt werden sollen) in BiH einreichen. Folgende Dokumente sind beizufügen:

    • Vertrag oder ein anderes relevantes Dokument auf dessen Grundlage die Ausstattung bzw. Ausrüstung importiert wird,
    • Nachweis der Registrierung der Investitionsgüter,
    • Spezifikation (Auflistung der Zolltarifnummern, Zollmarkierungen mit Mengenangaben), Einzel- und Gesamtwert,
    • Erklärung des Investors, dass die Ausrüstung nicht älter als 10 Jahre ist.

    Die Ausrüstung, die unter dieser Zollbefreiung eingeführt wird, darf ohne eine vorangehende schriftliche Mitteilung bei der Zollbehörde und die Bezahlung des Einfuhrzolls in den ersten 36 Monaten nach der Zollanmeldung nicht verkauft, geliehen, vermietet oder als Absicherung angeboten werden. Die Voraussetzungen sowie das Verfahren für eine Zollbefreiung erklärt der Beschluss des Ministerrates vom 30. Januar 2018 (Odluka o uvjetima i postupku ostvarivanja prava na oslobađanje od plaćanja uvoznih i izvoznih dažbina).

    Zollbefreiungen im Reiseverkehr:

    • Nicht-kommerzielle Waren im persönlichen Gepäck bis 600 Konvertible Mark (KM), einschl. Geschenke und Souvenirs
    • 200 Zigaretten oder 100 Zigarillos oder 250g Tabak
    • Ein Liter hochprozentiger Alkohol (über 22% vol.) oder zwei Liter Schaumwein oder andere alkoholische Getränke
    • Vier Liter Tafelwein
    • 16 Liter Bier.

    Zollbefreiungen im Postverkehr:

    Zollfrei sind Sendungen bis zu einem Gesamtwert von 300 KM. Das gilt zum Beispiel für Internet-Käufe aus dem Ausland. Von der Zollbefreiung ausgenommen sind alkoholische Getränke, Tabakwaren und Parfums. Nichtkommerzielle Postsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen sind zollfrei, wenn der Warenwert bei maximal 90 KM liegt.

    Einfuhrumsatzsteuer

    Bei der Wareneinfuhr in Bosnien und Herzegowina fällt neben dem Zoll auch die Einfuhrumsatzsteuer an. Der Normalsteuersatz beträgt 17 Prozent. Dieser Steuersatz gilt für alle Waren. Ein reduzierter Steuersatz, etwa für Lebensmittel, existiert nicht. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren ist der Zollwert zuzüglich Nebenkosten und Abgaben. Grundlage ist das Umsatzsteuergesetz (Zakon o porezu na dodatnu vrijednost), das im Amtsblatt 09/05 veröffentlicht und seit dem 1. Juli 2005 in Anwendung ist.

    Verbrauchsteuern

    Die rechtliche Grundlage ist das Verbrauchsteuergesetz (Zakon o akcizama) aus 2009. Gemäß Art. 4 Nr. 2 sind folgende Waren verbrauchsteuerpflichtig: Erdölerzeugnisse, Tabakerzeugnisse, bestimmte alkoholfreie Getränke, Alkohol und Kaffee. Alle Steuervorschriften sind auf der Webseite des UINO unter „Porezi“ abrufbar.

    Von Amira Baltic-Supukovic | Bonn

    Zur Sammelmappe hinzufügen
  • Zu beachten sind Einfuhrverbote oder entsprechende Beschränkungen. Vor allem landwirtschaftliche Produkte und Kraftfahrzeuge können von Einfuhrbeschränkungen betroffen sein.

    Verboten ist die Einfuhr bestimmter gefährlicher Abfälle und Chemikalien sowie ozonschädigender Substanzen. Gebrauchte Fahrzeuge dürfen nicht eingeführt werden, wenn sie nicht mindestens die Emissionsstufe EURO 5 erreichen.

    Für bestimmte landwirtschaftliche Produkte wie lebende Tiere, Zucker, Wein und Fleisch bestehen Einfuhrkontingente. Die jeweils verbleibenden Mengen werden täglich auf der UINO-Webseite unter "stanje kvota" aktualisiert. 

    Was sind Zollkontingente?

    "Im Rahmen eines Zollkontingents können Waren innerhalb eines festgelegten Zeitraums (Kontingentszeitraum) bis zur Höhe einer bestimmten Wert- oder Mengengrenze (Kontingentsmenge) zollfrei oder zu einem ermäßigten Zollsatz eingeführt werden." 

    Quelle: Deutsche Zollverwaltung

    Importgenehmigungen sind zum Beispiel für folgende Waren erforderlich: Arzneimittel, Waffen, Zuchtvieh, Tiere, tierische Erzeugnisse und Saatgut. Für Tiere und bestimmte tierische Erzeugnisse sind bei der Einfuhr unter anderem Veterinärzeugnisse beizulegen. In dieser Liste der bosnischen Zollverwaltung werden die Waren genannt, für die bestimmte Zeugnisse vorzulegen sind. Auch die Waren, die einer phytosanitären Kontrolle oder einer Qualitätskontrolle unterliegen, werden hier aufgeführt.

    Die Bestimmungen zur Einfuhr und Durchfuhr von lebenden Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Futtermitteln und Veterinärmedizin werden in der Durchführungsrichtlinie aus dem Jahr 2012 zusammengefasst. Weitere Informationen zur Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen sind auf der Webseite des bosnisch-herzegowinischen Veterinäramtes zu finden.

     

    Von Amira Baltic-Supukovic | Bonn

    Zur Sammelmappe hinzufügen
  • Bosnien und Herzegowina übernimmt EU-Standards schrittweise. 

    In Bosnien und Herzegowina gibt es zwei Arten von technischen Regulierungen. Zum einen die ex-jugoslawischen JUS-Standards, zum anderen die nationalen BAS-Standards. Für Produkte, für die noch keine BAS-Standards vorhanden sind, gelten immer noch die Gesetze Ex-Jugoslawiens in Kombination mit den JUS-Standards.

    Laut dem letzten Bericht der EU-Kommission für das Jahr 2024 hat Bosnien und Herzegowina 1.207 EU-Standards übernommen. Es ist jedoch eine weitere Annäherung an EU-Vorschriften gewünscht. Auf der Website des Institutes für Standardisierung kann man auf die veröffentlichten Standards zugreifen.

    Bosnien und Herzegowina ist Mitglied der International Organization for Standardization (ISO), der World Intellectual Property Organization (WIPO) und der Europäischen Patentorganisation.

     

    Von Amira Baltic-Supukovic

    Zur Sammelmappe hinzufügen
  • Kurzdarstellungen geben Ihnen einen ersten Eindruck zur Warenausfuhr aus der EU sowie zum Exportkontrollrecht. 

    Grundlegende Informationen zu Ausfuhrverfahren und Exportkontrolle finden Sie auf der Seite "Export: Zoll- und Rechtsfragen".

    Ausführliche Informationen zum Ausfuhrverfahren aus der EU erteilt die deutsche Zollverwaltung, zum Exportkontrollrecht das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.