Rechtsbericht | Brasilien | Sozialversicherungsrecht
Brasilien: Sozialversicherung
In Brasilien besteht für jeden Arbeitnehmer in einem brasilianischen Arbeitsverhältnis eine Sozialversicherungspflicht.
01.02.2024
Von Dr. Julio Pereira, Jan Sebisch, Corinna Päffgen
Jeder Arbeitnehmer muss bei Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses beim Nationalen Sozialversicherungsinstitut INSS (Instituto Nacional do Seguro Social) registriert werden. Die Sozialversicherungsbeiträge setzen sich aus einem Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil zusammen. Die vom Bruttolohn geschuldeten Beiträge sind im Rahmen der Renten- und Krankenversicherung, der Arbeitsunfallversicherung SAT (Seguro Acidente do Trabalho) und der Arbeitslosenversicherung FGTS (Fondo de Garantia do Tempo de Serviço) zu entrichten. Dazu werden die Registrierungsnummer für Ausländer (Registro Nacional de Estrangeiro – RNE) und die Steuernummer (Cadastro de Pessoa Física – CPF) benötigt.
Grundsätzlich gilt im Sozialversicherungsrecht das Territorialprinzip, das heißt für die Frage der Anwendung der entsprechenden gesetzlichen Regelungen ist der Ort entscheidend, wo die Arbeit tatsächlich ausgeführt wird. Bei einer Beschäftigung mit Berührungspunkten in Deutschland und Brasilien können in beiden Ländern Versicherungs- und Beitragspflichten entstehen.
Um gleichzeitige und somit doppelte Beitragspflichten zu vermeiden, wurde zwischen Brasilien und Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen, welches seit dem 1. Mai 2013 in Kraft ist und spezielle Zuständigkeitspflichten vorsieht. Der sachliche Anwendungsbereich des Abkommens erstreckt sich dabei grundsätzlich auf die gesetzliche Renten- und Unfallversicherung. Ausnahmeregelungen bestehen bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Entsendung dahingehend, dass bei einer Entsendung eines deutschen Arbeitnehmers weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften zur Arbeitslosenversicherung anwendbar sind. Vom Abkommen nicht erfasst sind die Kranken- und Pflegeversicherung.
Der deutsche Arbeitnehmer unterliegt weiterhin dem deutschen Sozialversicherungsrecht, wenn die Voraussetzungen einer Entsendung vorliegen und der Aufenthalt einen Zeitraum von 24 Monaten nicht überschreitet. Überschreitet eine Entsendung den Zeitraum von 24 Monaten, so gelten grundsätzlich ab dem 25. Monat die brasilianischen Rechtsvorschriften. Allerdings können Arbeitgeber und Arbeitnehmer für die weitere Dauer einer ausgeübten Tätigkeit in Brasilien eine nach dem Sozialversicherungsabkommen mögliche Ausnahmevereinbarung über die Weitergeltung der Rechtsvorschriften vereinbaren. Zuständig für den Abschluss einer solchen Vereinbarung sind dabei der deutsche Spitzenverband der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen (GKV-Spitzenverband), die Deutsche Verbindungsstelle Krankenkassen (DVKA) und in Brasilien die Agência da Previdência Social de Atendimentos Acordos Internacionais Florianópolis (APSAI).