Zollbericht Brasilien Verbrauchsteuern
Weitere Einfuhrabgaben
Beim Import werden neben dem Zoll mehrere Steuern und Abgaben erhoben. Eine ab dem Jahr 2026 geplante Steuerreform schafft diese teilweise ab, führt aber auch neue ein.
10.06.2025
Von Andrea González Alvarez | Bonn
Ende 2023 kündigte Brasilien eine Steuerreform an, welche das Steuersystem tiefgreifend restrukturiert. Die Reform wird ab 2026 stufenweise umgesetzt und soll 2033 vollständig in Kraft treten. Von der Steuerreform werden einige der bestehenden Einfuhrabgaben betroffen sein. Bislang unterliegen Wareneinfuhren in Brasilien folgenden Einfuhrabgaben.
Steuer auf Gewerbeerzeugnisse
Die Steuer auf Gewerbeerzeugnisse (Imposto sobre Produtos Industrializados - IPI) ist eine dem Bund zustehende Mehrwertsteuer, die sowohl auf die Herstellung von gewerblichen Waren im Inland als auch bei Wareneinfuhren erhoben wird. Steuerschuldner sind natürliche und juristische Personen, die im Inland gewerbliche Waren herstellen und Einführer gewerblicher Waren. Steuergegenstand sind die Herstellung gewerblicher Waren im Inland und deren Einfuhr in das Zollgebiet.
Bemessungsgrundlage ist der Zollwert, welcher der Warenwert, die Versicherung und die Frachtkosten beinhaltet (also der CIF-Wert) zuzüglich des Einfuhrzolls.
Die Steuersätze liegen produktspezifisch zwischen null Prozent, zum Beispiel bei einigen landwirtschaftlichen Erzeugnissen, chemischen Erzeugnissen und Produkten des Kapitel 84 des Zolltarifs und 19,5 Prozent bei beispielsweise Feuerwerkskörpern (Zolltarifnummer NCM: 3604 10). Im Einzelfall können höhere Steuersätze gelten, zum Beispiel 55 Prozent bei Waffen (NCM: 9303) und 300 Prozent bei Zigaretten (NCM: 2402 20).
In einigen Fällen können brasilianische Importeure den Vorsteuerabzug geltend machen. Voraussetzung ist eine steuerliche Registrierung des Unternehmens in Brasilien. Deutsche Exporteure sind im Allgemeinen dort nicht steuerlich registriert, also nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Überlegungen zur Gestaltung der Liefer- und Zahlungsbedingungen des Kaufvertrages sollten daher rechtzeitig erfolgen und diesen Sachverhalt berücksichtigen.
Warenumsatzsteuer
Die Warenumsatzsteuer (Imposto sobre Circulação de Mercadorias e Serviços - ICMS) ist eine weitere der Mehrwertsteuer ähnliche Steuer, die den Bundesländern zusteht. Sie wird auf den Umlauf von Waren und Transportdienstleistungen zwischen den Bundesstaaten und Gemeinden erhoben. Dazu zählen auch Warenbewegungen und Dienstleistungen, die im Ausland begonnen haben. Die Steuerschuld entsteht bei Einfuhren zum Zeitpunkt des Empfangs der Einfuhrwaren durch den Einführer. Formell weist der Einführer den Import mit der Einfuhranmeldung nach.
Bemessungsgrundlage ist bei Einfuhren der Zollwert (CIF-Wert) zuzüglich des Einfuhrzolls, der Steuer auf Gewerbeerzeugnisse, der Steuer auf Kredit, Wechsel- und Versicherungstransaktionen (Imposto sobre Operações de Cambio), der ICMS selbst und der Gebühr für die Nutzung des Siscomex sowie sämtlicher weiterer bei der Einfuhr erhobener Abgaben und Gebühren.
Für interne Operationen (Binnenumsätze) und Einfuhren gilt abhängig vom Bundesstaat ein Steuersatz von 17 oder 18 Prozent. Darüber hinaus werden in den einzelnen Bundesstaaten für einige Waren niedrigere Steuersätze von beispielsweise 7 Prozent und 12 Prozent beziehungsweise erhöhte Steuersätze wie zum Beispiel 25, 27 oder 28 Prozent erhoben.
Verbrauchsteuer auf Mineralölerzeugnisse
Die Verbrauchsteuer (Imposto Sobre Operações Relativas a Combustíveis, Lubrificantes, Energia Elétrica e Minerais) kann nach spezifischen Sätzen oder in Prozent auf die Herstellung, den Verkehr, die Verteilung, den Verbrauch und die Einfuhr von Mineralölerzeugnissen, elektrischer Energie und Mineralien erhoben werden. Für spezifische Steuersätze ist die Bemessungsgrundlage die im Gesetz festgelegte Maßeinheit. Bei ad valorem Steuersätzen ist Bemessungsgrundlage der Normalpreis, den das Produkt zum Zeitpunkt der Einfuhr bei einem Verkauf zu Konditionen des freien Wettbewerbs zur Lieferung in einen Hafen oder einen anderen Eingangsort des Landes erzielt (Art. 75 Ab. 2 und Art. 20 des Steuerkodex vom 25. Oktober 1966).
Sozialabgaben
Bei Einfuhren von Waren in Brasilien werden Beiträge an Programme zur sozialen Integration (Programa de Integração Social/Programa de Formação do Patrimônio do Servidor Público – PIS/PASEP) und zur Finanzierung der sozialen Sicherheit (Contribuição para o Financiamento da Seguridade Social - COFINS) erhoben.
Bemessungsgrundlage der Abgaben ist der Zollwert der Waren (CIF-Wert).
Die Abgabensätze betragen im Regelfall 2,1 und 9,65 Prozent. In Einzelfällen können höhere Sätze gelten zum Beispiel bei Pkw (NCM: 8703: 2,62 und 12,57 Prozent).
Abgabe zur Erweiterung der Handelsmarine
Die Abgabe zur Erweiterung der Handelsmarine (Adicional ao Frete para a Renovação da Marinha Mercante - AFRMM) wird bei der Wareneinfuhr im Seeverkehr erhoben. Der Satz beträgt acht Prozent der Frachtkosten (Seefrachteintrag im Bill of Lading).
Einfuhrgebühren
Bei der Abfertigung von Waren haben brasilianische Importeure Gebühren für unterschiedliche Dienstleistungen zu erbringen. Dies sind unter anderem:
- Lagergebühren,
- Kosten für das Handling von Waren in Häfen und Flughäfen,
- Kosten für die Ausstellung einer Einfuhrlizenz,
- Gebühren für die Dienstleistungen des Zollagenten,
- Gebühr für die Nutzung des Siscomex in Höhe von 115,67 brasilianische Reais je Einfuhranmeldung (DU oder DUIMP)