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Zollbericht Brasilien Verbrauchsteuern

Weitere Einfuhrabgaben

Neben dem Einfuhrzoll werden unter anderem die Steuer auf Gewerbeerzeugnisse, die Warenumsatzsteuer und die Sozialabgaben erhoben.

Von Andrea González Alvarez | Bonn

Steuer auf Gewerbeerzeugnisse

Die Steuer auf Gewerbeerzeugnisse (Imposto sobre Produtos Industrializados - IPI) ist eine dem Bund zustehende, erfolgsneutrale Mehrwertsteuer, die sowohl auf die Herstellung von gewerblichen Waren im Inland als auch bei Wareneinfuhren erhoben wird. Steuerschuldner sind natürliche und juristische Personen, die im Inland gewerbliche Waren herstellen und Einführer gewerblicher Waren.

Bemessungsgrundlage bei Einfuhren ist der Zollwert, der  Warenwert, Versicherung und  Frachtkosten (Cost, Insurance, Freight - CIF) beinhaltet zuzüglich des Einfuhrzolls.

Die Steuersätze liegen produktspezifisch zwischen null Prozent zum Beispiel bei einigen landwirtschaftlichen Erzeugnissen, chemischen Erzeugnissen und Produkten des Kapitel 84 des Zolltarifs und 19,5 Prozent beispielsweise bei  Feuerwerkskörpern (Zolltarifposition 3604 10). Im Einzelfall können höhere Steuersätze gelten, zum Beispiel 29,25 Prozent bei Waffen (Zolltarifposition 9303) und 300 Prozent bei Zigaretten (Zolltarifposition 2402 20).

In einigen Fällen können brasilianische Importeure den Vorsteuerabzug geltend machen. Voraussetzung ist eine steuerliche Registrierung des Unternehmens in Brasilien. Deutsche Exporteure sind im Allgemeinen dort nicht steuerlich registriert, also nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Überlegungen zur Gestaltung der Liefer- und Zahlungsbedingungen des Kaufvertrages sollten daher rechtzeitig erfolgen und diesen Sachverhalt berücksichtigen.

Warenumsatzsteuer

Die Warenumsatzsteuer (Imposto sobre Circulação de Mercadorias e Serviços - ICMS) ist eine weitere der Mehrwertsteuer ähnliche Steuer, die den Bundesländern zusteht. Sie wird auf den Umlauf von Waren und Transportdienstleistungen zwischen den Bundesstaaten und Gemeinden erhoben. Dazu zählen auch Warenbewegungen und Dienstleistungen, die im Ausland begonnen haben. Die Steuerschuld entsteht bei Einfuhren zum Zeitpunkt des Empfangs der Einfuhrwaren durch den Einführer. Formell weist der Einführer die Einfuhr mit dem Einfuhrdokument (Einfuhranmeldung) nach.

Bemessungsgrundlage ist bei Einfuhren der Zollwert (CIF-Wert) zuzüglich des Einfuhrzolls, der Steuer auf Gewerbeerzeugnisse, der Steuer auf Kredit, Wechsel- und Versicherungstransaktionen (Imposto sobre Operações de Cambio), der ICMS selbst und der Gebühr für die Nutzung des integrierten Außenhandelssystems SISCOMEX sowie sämtlicher weiterer bei der Einfuhr erhobener Abgaben und Gebühren.

Für interne Operationen (Binnenumsätze) und Einfuhren gilt abhängig vom Bundesstaat ein Steuersatz von 17 oder 18 Prozent. Darüber hinaus werden in den einzelnen Bundesstaaten für einige Waren niedrigere Steuersätze von beispielsweise 7 Prozent und 12 Prozent beziehungsweise erhöhte Steuersätze wie zum Beispiel 25, 27 oder 28 Prozent erhoben.

Verbrauchsteuer auf Mineralölerzeugnisse, elektrische Energie und Mineralien

Die Verbrauchsteuer (Imposto Sobre Operações Relativas a Combustíveis, Lubrificantes, Energia Elétrica e Minerais do País) kann nach spezifischen Sätzen oder in Prozent auf die Herstellung, den Verkehr, die Verteilung, den Verbrauch und die Einfuhr von Mineralölerzeugnissen, elektrischer Energie und Mineralien erhoben werden. Für spezifische Steuersätze ist die Bemessungsgrundlage die im Gesetz festgelegte Maßeinheit. Bei ad valorem Steuersätzen ist Bemessungsgrundlage der Normalpreis, den das Produkt zum Zeitpunkt der Einfuhr bei einem Verkauf zu Konditionen des freien Wettbewerbs zur Lieferung in einen Hafen oder einen anderen Eingangsort des Landes erzielt (Art. 75 Ab. 2 und Art. 20 des Steuerkodex vom 25. Oktober 1966).

Sozialabgaben

Bei Einfuhren von Waren in Brasilien werden Beiträge an Programme zur sozialen Integration (Programa de Integração Social/Programa de Formação do Patrimônio do Servidor Público – PIS/PASEP) und zur Finanzierung der sozialen Sicherheitund (Contribuição para o Financiamento da Seguridade Social - COFINS) erhoben.

Die Abgabensätze betragen im Regelfall 2,1 und 9,65 Prozent. In Einzelfällen können höhere Sätze gelten (zum Beispiel bei Pkw, Zolltarifposition 8703: 2,62 und 12,57 Prozent).

Bemessungsgrundlage der Abgaben ist der Zollwert der Waren, in Brasilien ist dies der CIF-Wert.

Abgabe zur Erweiterung der Handelsmarine

Die Abgabe zur Erweiterung der Handelsmarine (Adicional ao Frete para a Renovação da Marinha Mercante - AFRMM) wird bei der Wareneinfuhr im Seeverkehr erhoben. Der Satz beträgt acht Prozent der Frachtkosten (Seefrachteintrag im Bill of Lading).

Einfuhrgebühren

Bei der Abfertigung von Waren haben brasilianische Importeure Gebühren für unterschiedliche Dienstleistungen zu erbringen. Dies sind z.B.

  • Lagergebühren
  • Kosten für das Handling von Waren in Häfen und Flughäfen
  • Kosten für die Ausstellung einer Einfuhrlizenz oder
  • eine Gebühr für die Nutzung des integrierten Außenhandelssystems Sistema Integrado de Comércio Exterior (SISCOMEX) in Höhe von 115,67 brasilianische Reais je Einfuhranmeldung, bei Hinzufügen einer weiteren Ware 38,56 brasilianische Reais zusätzlich, bei mehr als 3 Zusätzen sinkt dieser Betrag. Weitere Informationen finden Sie hier
  • Darüber hinaus berechnen Zollagenten (despachantes) Gebühren für ihre Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren.

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