Zollbericht USA Zolltarif, Einfuhrzoll
Update - USA verhängen Zölle auf Waren aus Mexiko
Die in diesem Beitrag dargestellten IEEPA-Zölle treten am 24. Februar 2026 außer Kraft.
23.02.2026
Von Dr. Melanie Jordan | Bonn
Die in diesem Bericht dargestellten Zusatzzölle treten außer Kraft.
Für Waren, die ab dem 24. Februar 2026 um 00:00 Uhr Eastern Time zum freien Verkehr angemeldet oder aus einem Zolllager in den freien Verkehr überführt werden, werden keine IEEPA-Zölle mehr erhoben.
Es gelten nun Zölle auf Grundlage des Sec. 122 Trade Act. Mehr dazu in Supreme‑Court kippt IEEPA‑Zölle - neue Zölle folgen
Regelungen bis einschließlich 23. Februar 2026
Seit dem 4. März 2025 werden alle mexikanischen Waren bei der Einfuhr in die USA auf unbestimmte Zeit mit zusätzlichen Wertzöllen von 25 Prozent belegt. Dies hat Präsident Donald Trump am 2. März 2025 unter Berufung auf den International Emergency Economic Powers Act (IEEPA) mit einer entsprechenden Durchführungsverordnung (Executive Order/E.O.) angeordnet. Demnach gilt: Waren, die am bzw. nach dem 4. März 2025, 00:01 Uhr EST (Eastern Standard Time) zum freien Verkehr abgewickelt oder aus einem Lager in den freien Verkehr überführt werden, unterliegen dem zusätzlichen Einfuhrzollsatz gemäß des Anhangs der Notice.
Am 6. März 2025 wurde eine Änderung der Zölle veröffentlicht (Executive Order/Amendment to Notice). Waren aus Mexiko, die unter das sogenannte United States-Mexico-Canada Agreement (USMCA) fallen, werden vorübergehend von den Zusatzzöllen befreit. Um Beeinträchtigungen der US-Automobilindustrie und ihrer Beschäftigten zu minimieren, hat der Präsident beschlossen, die Zölle auf mexikanische Waren anzupassen. Demnach gilt: Waren, die im Rahmen des USMCA am bzw. nach dem 7. März 2025, 00:01 Uhr (EST) zum freien Verkehr abgewickelt oder aus einem Lager in den freien Verkehr überführt werden, unterliegen dem zusätzlichen Einfuhrzollsatz gemäß des Anhangs der Notice.
Zusätzliche Zölle in Höhe von 25 Prozent
Um die durch die Executive Order 14194, geändert durch E.O. 14198, angekündigten Zollsätze umzusetzen, wird Unterkapitel III des Kapitels 99 des Harmonized Tariff Schedule of the United States (HTSUS) gemäß des Anhangs (Annex) der Notices geändert.
Auf mexikanische Waren wird der in den neuen HTSUS-Positionen vorgesehene zusätzliche Wertzollsatz erhoben. Dieser Zoll wird zusätzlich zu allen bestehenden (Antidumping-)Zöllen, Gebühren und Abgaben erhoben, die bereits für die jeweilige importierte Ware gelten. Betroffen sind Waren aus Mexiko gemäß Part 102 - Rules of Origin des Code of Federal Regulations sowie Waren, für die Mexiko das letzte Land der letzten wesentlichen Bearbeitung vor der Einfuhr in die USA war.
Der in den neuen HTSUS-Positionen 9903.01.01 und 9903.01.05 festgelegte zusätzliche Wertzoll gilt auch für mexikanische Waren, die gemäß der allgemeinen Anmerkung 3 (c) (i) zum HTSUS eine besondere zolltarifliche Behandlung erhalten und für die nach Unterkapitel II zu Kapitel 99 vorübergehende Zollbefreiungen oder Zollermäßigungen gewährt werden können (siehe Spalte "Special").
| HTSUS-Position | Beschreibung | Zollsatz "General" | Zollsatz "Special" |
|---|---|---|---|
| 9903.01.01 | Mexikanische Waren, ausgenommen Waren der HTSUS-Positionen 9903.01.02, 9903.01.03, 9903.01.04 und 9903.01.05 | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 25 Prozent | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 25 Prozent |
| 9903.01.02 | Mexikanische Waren, die von 50 U.S.C. 1702 (b) (2) erfasst sind | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition |
| 9903.01.03 | Mexikanische Waren, die von 50 U.S.C. 1702 (b) (3) erfasst sind | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition |
| 9903.01.04 | Waren, die gemäß der Allgemeinen Anmerkung 11 zum HTSUS zollfrei eingeführt werden, einschließlich jeglicher Behandlung, die in Unterkapitel XXIII von Kapitel 98 und Unterkapitel XXII von Kapitel 99 des HTS im Zusammenhang mit dem USMCA festgelegt ist. | keine Änderung | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition |
| 9903.01.05 | Kali, mit Ursprung in Mexiko | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 10 Prozent | keine Änderung |
Zollbefreiung für Waren im Rahmen des USMCA
Waren, die ab dem 7. März 2025, 00:01 Uhr EST, gemäß den Bedingungen der allgemeinen Anmerkung 11 des HTSUS eingeführt werden, einschließlich aller in Unterkapitel XXIII von Kapitel 98 und Unterkapitel XXII von Kapitel 99 des HTSUS aufgeführten Behandlungen in Bezug auf USMCA, unterliegen nicht dem zusätzlichen Zollsatz gemäß HTSUS-Position 9903.01.01 (25 Prozent), sondern werden in die neue HTSUS-Position 9903.01.04 eingereiht. Waren, die zwischen dem 4. März 2025 und dem 6. März 2025 in Mexiko zum Verbrauch angemeldet oder aus dem Lager zum Verbrauch entnommen wurden, unterliegen jedoch den zusätzlichen Zöllen im Rahmen des IEEPA.
Kaliumchlorid, das im Rahmen des USMCA nicht zollfrei ist, aber ein Erzeugnis Mexikos ist, und am oder nach dem 7. März 2025, 00:01 Uhr (EST) in den freien Verkehr überführt oder aus einem Lager zum Zwecke des Verbrauchs entnommen wird, unterliegt einem ermäßigten zusätzlichen Zollsatz von 10 Prozent (neue HTSUS-Position 9903.01.05).
Spezifische Regelungen für Rückwaren und Veredelungswaren
Die zusätzlichen Zölle gemäß Position 9903.01.01 und 9903.01.05 gelten nicht für Waren, für die die Einfuhr ordnungsgemäß unter einer Bestimmung von Kapitel 98 des Zolltarifs (Rückwarenregelung) gemäß den geltenden Vorschriften der U.S. Customs and Border Protection (CBP) geltend gemacht wird, außer für Waren der Positionen 9802.00.80, 9802.00.40, 9802.00.50 und 9802.00.60.
Für die Unterpositionen 9802.00.40, 9802.00.50 und 9802.00.60 gelten die Zusatzzölle für den Wert der (in Mexiko) durchgeführten Reparaturen, Änderungen oder Bearbeitungen, wie in der entsprechenden Unterposition beschrieben. Für Position 9802.00.80 gelten die Zusatzzölle für den Wert der im Ausland (in Mexiko) montierten Ware, abzüglich der Kosten oder des Wertes solcher Erzeugnisse der Vereinigten Staaten, in der entsprechenden Unterposition beschrieben.
Ausnahmen für bestimmte Spenden und Informationsmaterial
Von den Zusatzzöllen sind alle Waren ausgeschlossen, die von 50 U.S.C. 1702 (b) umfasst werden. Eingeführte Waren aus Mexiko, die unter 50 U.S.C. 1702 (b) fallen, müssen unter der neuen HTSUS-Position 9903.01.02 oder 9903.01.03 angemeldet und eingeführt werden. Die neue HTSUS-Position 9903.01.02 umfasst insbesondere die von 50 U.S.C. 1702 (b) (2) erfassten Waren, wie etwa bestimmte Spenden. Die neue HTSUS-Position 9903.01.03 dagegen die von 50 U.S.C. 1702 (b) (3) erfassten Waren, wie etwa Informationsmaterial.
Waren in Freihandelszonen
Waren aus Mexiko, die nicht unter den "domestic status“ gemäß 19 CFR 146.43 fallen, und am oder nach dem 4. März 2025, 00:01 Uhr EST in eine US-Freihandelszone aufgenommen werden, müssen als "privileged foreign status“ gemäß 19 CFR 146.41 zugelassen werden. Diese Artikel unterliegen bei der Einfuhr den Zöllen gemäß der geänderten Durchführungsverordnung bzw. Amendment to Notice und den geltenden Zollsätzen zum Zeitpunkt der Zulassung in die US-Freihandelszone.
Fortsetzung der Aussetzung der De minimis-Behandlung
Seit 29. August 2025 um 00:01 Uhr ET (Eastern Daylight Time) gelten die de-minimis-Ausnahmen für Einfuhren aus Mexiko, die zum freien Verkehr abgewickelt oder aus einem Lager in den freien Verkehr überführt werden, nicht mehr. Alle Sendungen, die nicht über das internationale Postnetz versendet werden, unterliegen unabhängig vom Warenwert den regulären Zöllen und Abgaben. Sendungen, die über das internationale Postnetz in die USA gelangen, sind von dieser Regelung ausgenommen und unterliegen stattdessen speziellen Bestimmungen. Weiterführende Informationen finden Sie in unserem Bericht USA setzen De-Minimis-Ausnahme weltweit aus.
Die U.S. Customs and Border Protection behandelt häufig gestellte Fragen in ihrem International Emergency Economic Powers Act (IEEPA) Frequently Asked Questions. Diese Liste wird kontinuierlich aktualisiert.
Quellen und weitere Informationen:
- Executive Order: Ending Certain Tariff Actions (20. Februar 2026)
- Executive Order of July 30, 2025, Suspending Duty- Free De Minimis Treatment for all Countries
- U.S. Customs and Border Protection Amendment to Notice of Implementation of Additional Duties on Products of Mexico Pursuant to the President’s Executive Order 14194, Imposing Duties to Address the Situation At Our Southern Border
- Executive Order of March 6, 2025, "Amendment to Duties to Address the Flow of Illicit Drugs across our Southern Border" (E.O. zur Änderung der E.O. 14194, 14198 und 14227)
- U.S. Customs and Border Protection, Department of Homeland Security, Notice of Implementation of Additional Duties on Products of Mexico Pursuant to the President’s Executive Order 14194, Imposing Duties to Address the Situation At Our Southern Border
- Executive Order 14227 of March 2, 2025, "Amendment to Duties to Adress the Situation at our Southern Border (E.O. zur Änderung der E.O. 14194 und 14198)
- Executive Order 14198 of February 3, 2025, Federal Register Vol. 90, No. 26, February 10, 2025, "Progress on the situation at our southern border" (zur Änderung der E.O. 14194)
- Executive Order 14194 of February 1, 2025, Federal Register Vol. 90, No. 25, February 7, 2025, "Imposing Duties To Address the Situation at Our Southern Border"
- Executive Order 14156, January 20 2025: "Declaring a National Energy Emergency."
Fact Sheets:
- President Donald J. Trump is Protecting the United States’ National Security and Economy by Suspending the De Minimis Exemption for Commercial Shipments Globally (30. Juli 2025)
- President Donald J. Trump proceeds with tariffs on Imports from Canada and Mexico (March 3, 2025)
- President Donald J. Trump imposes tariffs on imports from Canada, Mexico and China (February 1, 2025)