Zollbericht Chile Internationale Handelsabkommen

WTO-Mitgliedschaft, Handelsvereinigungen und Freihandelsabkommen

Von Andrea González Alvarez | Bonn

Mitgliedschaft in der WTO und Handelsvereinigungen 

Chile ist seit dem 1. Januar 1995 Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation (World Trade Organization – WTO).

Darüber hinaus ist Chile Mitgliedstaat zahlreicher regionaler und internationaler Handelsabkommen und -vereinigungen. Hierzu zählen die Transpazifische Partnerschaft (Comprehensive and Progressive Trans-Pacific Partnership - CPTPP oder TPP11), der neben Chile auch Australien, Brunei, Kanada, Japan, Malaysia, Neuseeland, Peru, Singapur, Mexiko, Vietnam und das Vereinigte Königreich angehören, sowie die Asiatisch-Pazifische Wirtschaftsvereinigung (Asia-Pacific Economic Cooperation – APEC). 

In Lateinamerika ist Chile gemeinsam mit Kolumbien, Peru und Mexiko Gründungsmitglied der Freihandelszone Pazifik-Allianz (Alianza del Pacífico). Zudem gehört das Land der Lateinamerikanischen Integrationsvereinigung (Asociación Latinamericana de Integración - ALADI) an.

Freihandelsabkommen mit der EU

Zwischen der EU und Chile bestand seit 2003 ein Assoziierungsabkommen, das durch ein modernisiertes Abkommen ersetzt wurde. Das modernisierte Abkommen setzt sich aus zwei parallelen Rechtsinstrumenten zusammen: 

  1. dem fortgeschrittenen Rahmenabkommen (Advance Framework Agreement - AFA), das die Säulen "Politischer Dialog und Zusammenarbeit" sowie "Handel und Investitionen" - einschließlich Investitionsschutzbestimmungen - umfasst; und
  2. dem Interimshandelsabkommen (ITA), das nur die Säule "Handel und Investitionen" ohne Investitionsschutzbestimmungen des AFA abdeckt.

Das ITA ist am 1. Februar 2025 in Kraft getreten. Da es in die alleinige Zuständigkeit der EU fällt, ist es im Rahmen des EU-eigenen Ratifizierungsverfahrens angenommen worden. 

Das AFA befindet sich derzeit im Ratifikationsprozess der einzelnen EU-Mitgliedstaaten. Wenn alle Mitgliedstaaten ihre jeweiligen Ratifizierungsverfahren abgeschlossen haben, tritt das AFA in Kraft. Mit dessen Inkrafttreten wird das ITA außer Kraft gesetzt. 

Vollständige Zollfreiheit für die meisten EU-Waren 

Mit dem ITA entfallen die Zölle für 99,9 Prozent der EU-Ausfuhren. Damit können nahezu alle Waren mit Ursprung in der EU, darunter Milchprodukte und Lebensmittelzubereitungen, zollfrei in Chile eingeführt werden. Von der vollständigen Zollliberalisierung sind Zucker wie auch weitere empfindliche EU-Agrarprodukte ausgenommen. Dazu gehören Rind-, Geflügel-, Schweine- und Schaffleisch, ausgewählte Obst- und Gemüsesorten, etwa Knoblauch, Olivenöl sowie Apfel- und Traubensäfte. Für diese Waren gelten Zollkontingente. Ferner wird das bisherige Zollkontingent für EU-Käse endgültig abgeschafft. 

Auch für den Handel in Gegenrichtung bestehen weitreichende Erleichterungen. Industriegüter aus Chile können weiterhin zollfrei in die EU eingeführt werden. Für bestimmte landwirtschaftliche Produkte wurden die Marktzugangsbedingungen im Rahmen von Zollkontingenten verbessert.

Vereinfachte Ursprungsregeln und Präferenznachweise

Damit eine Präferenzbehandlung in Frage kommen kann, muss das Produkt den im ITA vorgesehenen Ursprungsregeln entsprechen. Als Ursprungserzeugnisse gelten Waren, die vollständig in einer der beiden Vertragsparteien gewonnen oder hergestellt wurden, sowie Waren, die ausländische Vorleistungen enthalten, wenn sie den Ursprungsregeln entsprechend ausreichend be- oder verarbeitet wurden (produktspezifische Regeln). Zudem können Vormaterialien aus Chile als EU-Ursprungserzeugnisse gelten und umgekehrt, sowie auch alle Be- und Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in einer der beiden Vertragsparteien vorgenommen wurden (bilaterale Kumulierung). Für Waren, die den produktspezifischen Regeln nicht entsprechen, gilt eine zusätzliche Toleranz von zehn Prozent des Wertes. Ausgenommen sind Textilien und Bekleidung, für die besondere Regelungen gelten.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Zollpräferenz im Rahmen des ITA ist ein entsprechender Präferenznachweis. Der Präferenzursprung kann entweder durch die Gewissheit des Einführers oder eine Erklärung zum Ursprung nachgewiesen werden.

Die Gewissheit des Einführers beruht auf den ihm vorliegenden Informationen und Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die Waren die im ITA festgelegten Ursprungsregeln erfüllen. Diese Informationen werden in der Regel vom Ausführer bzw. Hersteller bereitgestellt.

Alternativ können EU-Ausführer den Ursprung selbst erklären, indem sie eine Erklärung zum Ursprung ausstellen. Bei Warensendungen mit einem Wert von mehr als 6.000 Euro ist hierfür eine Registrierung im REX-System erforderlich. Ursprungserklärungen werden nach dem in Anhang 3-C des Abkommens vorgeschriebenen Wortlaut auf der Rechnung oder einem anderen Handelsdokument abgegeben:

Zeitraum: von ... bis ... (1) 

Der Ausführer (Referenznummer des Ausführers ... (2)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nichts anderes angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungswaren … (3) sind.

Ort und Datum (4) 

Name und Unterschrift des Ausführers (5)

In Feld 2 geben EU-Ausführer ihre REX-Nummer an, chilenische Exporteure ihre Steueridentifikationsnummer RUT (Rol Único Tributario). 

Eine Ursprungserklärung ist zwölf Monate gültig und kann unter bestimmten Bedingungen für eine einzelne oder für mehrere Sendungen identischer Produkte ausgestellt werden.

Weitere Freihandelsabkommen

Chile hat eine Vielzahl von Freihandelsabkommen (FHA) mit weiteren Staaten geschlossen. Dazu gehören unter anderem die bilateralen Handelsabkommen, die die lateinamerikanischen Länder im Rahmen der Integrationsvereinigung ALADI untereinander abschließen (Acuerdos de Complementación Económica - ACE).

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