Rechtsbericht China Wettbewerbsrecht
Änderungen in Chinas Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
China hat sein Anti-Unfair Competition Law angepasst. Die Neuerungen werden am 15. Oktober 2025 in Kraft treten. Sie betreffen insbesondere Handlungen im Online-Bereich.
25.07.2025
Von Julia Merle | Bonn
Zu den Änderungen im nunmehr 41 Artikel umfassenden Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (Anti-Unfair Competition Law – AUCL) gehören:
Wenn außerhalb Chinas unlautere Wettbewerbshandlungen erfolgen, die die inländische Wettbewerbsordnung verzerren oder die Rechte von Unternehmen oder Verbrauchern in China verletzen, sieht Art. 40 AUCL nun vor, dass diese nach dem AUCL verfolgt werden.
Im Zusammenhang mit der Verhinderung unlauteren Wettbewerbs im Internet, insbesondere im E-Commerce, wurden beispielsweise Art. 7 und 13 AUCL angepasst. So stellt es künftig auch eine irreführende Handlung ("Verwechslungshandlung") nach Art. 7 AUCL dar, wenn unter anderem der Online-Name oder der Name des Social-Media-Accounts ("Neue-Medien-Konto") einer anderen Person unbefugt genutzt wird und dadurch eine Verwechslung entsteht. Auch etwa die unerlaubte Verwendung einer eingetragenen oder einer bekannten Marke einer anderen Person im Firmennamen sowie das irreführende Verwenden entsprechender Suchbegriffe in Suchmaschinen werden nun aufgeführt. Auch die Unterstützung anderer bei solchen Handlungen wird ausdrücklich untersagt.
Das missbräuchliche Daten-Scraping (automatisiertes Extrahieren von Daten) und der Missbrauch von Plattformregelungen zur Veranlassung falscher Transaktionen finden sich als unfaire Wettbewerbspraktiken nun in Art. 13 AUCL in Bezug auf internetbasierte Angebote.
Gefälschte Bewertungen zählen nun auch zu den verbotenen Aktivitäten nach Art. 9 AUCL.
Kleine und mittlere Unternehmen sollen nunmehr besser vor missbräuchlichen Verhaltensweisen großer Unternehmen, die ihre vorteilhafte Position ausnutzen, geschützt werden (neue Art. 15 und 31 AUCL). Plattformbetreiber sind zudem nach dem neuen Art. 21 AUCL zur Gewährleistung des fairen Wettbewerbs und der Einrichtung von Streitbeilegungsmechanismen bei unlauteren Praktiken verpflichtet. Gemäß Art. 14 AUCL sollen erzwungene Verkäufe unter dem Selbstkostenpreis auf Plattformen verboten werden.
Ferner gab es Erhöhungen der drohenden Bußgelder in Kapitel 4 des Gesetzes bei verschiedenen Verstößen. Für schwerwiegende Verletzungen von Geschäftsgeheimnissen beginnt zum Beispiel nach Art. 26 AUCL die Mindestgeldbuße künftig bei 1 Million RMB (entspricht ca. 119.000 Euro). In Bezug auf Bestechung (nun Art. 8 AUCL) wird eine persönliche Haftung unter anderem des gesetzlichen Vertreters in Art. 24 AUCL eingeführt.
Die Ende Juni 2025 verabschiedeten Gesetzesänderungen sind die dritten Änderungen seit Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 1993. Bei der vorherigen Überarbeitung 2019 stand der Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Vordergrund. Der Entwurf zur aktuellen Überarbeitung war Ende des Jahres 2024 veröffentlicht worden.
Zum Thema:
- Gesetzestext des AUCL in der Fassung vom 27. Juni 2025 (中华人民共和国反不正当竞争法; Chinesisch)
- GTAI-Rechtsbericht China: Wettbewerbsrecht (insbesondere zur Revision 2019)
- GTAI-Webinaraufzeichnung Recht und Wirtschaft in China zum Jahreswechsel 2025