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Recht kompakt | China | Arbeitnehmerentsendung

China: Besteuerung des Arbeitnehmers bei Entsendung

Bei einer Mitarbeiterentsendung nach China stellen sich zahlreiche steuerrechtliche Fragen, beispielsweise zur Doppelbesteuerung und zum chinesischen Steuerrecht.  

Von Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick

Allgemeines

Werden Arbeitnehmer ins Ausland entsandt, so tritt bei der Besteuerung der Vergütungen des Arbeitnehmers neben den Fiskus des Wohnsitzstaates als weiterer Berechtigter der Fiskus des Tätigkeitsstaats. In diesen Fallkonstellationen kann es zu einer Doppelbesteuerung kommen, das heißt derselbe Steuerpflichtige, in diesem Fall der Arbeitnehmer, unterliegt für denselben Steuertatbestand (das Beschäftigungsverhältnis) in demselben Zeitraum (dem Zeitraum der Entsendung) dem Besteuerungsrecht mehrerer Staaten (Deutschland und China).

Doppelbesteuerungsabkommen

Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung unter anderem der Einkünfte des Arbeitnehmers hat Deutschland mit der Volksrepublik China ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen.

Die Besteuerung unselbständiger Arbeit richtet sich nach Art. 15 DBA. Artikel 15 DBA bestimmt, dass grundsätzlich das Besteuerungsrecht bei dem Staat liegt, in dem die Arbeit tatsächlich ausgeübt wird. Dieses Besteuerungsrecht fällt nur dann an den Ansässigkeitsstaat (Wohnsitzstaat) des Arbeitnehmers zurück, wenn

  • der Arbeitnehmer sich im Lauf von 12 Monaten nicht länger als 183 Tage im Arbeitsortstaat aufhält;
  • der Arbeitgeber nicht im Arbeitsortstaat ansässig ist, und
  • die Vergütungen des Arbeitnehmers nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im Arbeitsortstaat hat.

Die Steuerbefreiung für eine Tätigkeit von weniger als 183 Tagen in China gilt jedoch nur (Art. 15 Abs. 2 c) DBA), wenn das Gehalt von einer ausländischen Einheit getragen wird. Erfolgt die Gehaltszahlung durch ein chinesisches Unternehmen (wozu auch ein chinesisch-deutsches Joint Venture oder ein vollständig ausländisch finanziertes Unternehmen zählt), ist der Expatriate vom ersten Tag des Aufenthaltes in China steuerpflichtig.

Chinesisches Einkommensteuerrecht

Eine geplante Entsendung von insgesamt mehr als 183 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten führt ab dem ersten Tag zum Besteuerungsrecht Chinas.

Chinesisches Einkommenssteuerrecht findet Anwendung. Zum sogenannten "183-Tage-Test" zur Bestimmung der Steueransässigkeit siehe: GTAI-Rechtsbericht "China: Steuerrecht - Körperschaftsteuer und Einkommensteuer".

Liegt ihr Aufenthalt pro Jahr zwar bei über 183 Tagen, jedoch bei unter sechs aufeinanderfolgenden Jahren, müssen ausländische Arbeitnehmer in China, deren Gehalt ein ausländischer Arbeitgeber trägt, dieses nach den neuen Implementierungsvorschriften zum Einkommensteuergesetz nicht in China versteuern, Art. 4 der Durchführungsverordnung "Order No. 707 of the State Council of the People's Republic of China" vom 18. Dezember 2018 (Befreiung von der Welteinkommensbesteuerung). Die Frist beginnt unter bestimmten Voraussetzungen neu. Das heißt, insbesondere wenn man sich in einem Jahr, in dem man insgesamt mindestens 183 Tage in China ist, einmal für einen Zeitraum von mehr als 30 Tagen außerhalb Chinas aufhält.

Daneben gibt es inzwischen auch Bekanntmachungen des Finanzministeriums, die diese Regelungen näher erläutern.

In China zu versteuernde Einkünfte aus Löhnen und Gehältern werden progressiv besteuert. Der Steuersatz beginnt bei 3 Prozent (bei 1 RMB) und endet bei 45 Prozent (ab 80.001 RMB). Siehe dazu: GTAI-Rechtsbericht "China: Steuerrecht - Körperschaftsteuer und Einkommensteuer".

Freibeträge für Expatriates

Bisher gibt es im chinesischen Einkommensteuerrecht verschiedene steuerfreie Zuwendungen für ausländische Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber in China angestellt sind - insbesondere Schulgeld für die Kinder (children´s education allowance) oder auch Wohngeld (housing allowance).

Der diesbezüglich für die sogenannten Expatriates im seit 2019 geltenden Einkommensteuerrecht vorgesehene Übergangszeitraum von drei Jahren sollte ursprünglich am 1. Januar 2022 enden. Ab dem Zeitpunkt sollte eine Gleichbehandlung mit chinesischen Arbeitnehmern greifen.

Grundlage hierfür ist eine Mitteilung des chinesischen Finanzministeriums und der State Administration of Taxation vom 27. Dezember 2018 (Caishui [2018] No. 164: Chinesisch).

Die zuständigen Stellen verlängerten die Frist allerdings kurz vor ihrem Ablauf bis zum 31. Dezember 2023.

Im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2023 haben in China ansässige ausländische Arbeitnehmer ein Wahlrecht zwischen den besonderen steuerfreien Leistungen (tax-exempt benefits) und den seit 2019 bereits für chinesische Arbeitnehmer geltenden zusätzlichen Sonderabzügen (special additional deductions). Innerhalb eines Steuerjahres darf die einmal getroffene Entscheidung nicht geändert werden.

Die Mitteilung sieht in Ziffer 7 Abs. 2 vor, dass nach Fristablauf ausländische natürliche Personen keine steuerlichen Vergünstigungen für Wohngeld, Sprachkurse und Bildung der Kinder mehr genießen, sondern sie stattdessen die Sonderabzüge geltend machen können.

Dann sollen bestimmte, bislang steuerfreie "Benefits" für in China ansässige Expatriates wie bei chinesischen Mitarbeitern auch besteuert werden: Das heißt, sie können nicht mehr vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden, sondern werden dessen Bestandteil. Für alle "tax residents" sollen dann dieselben festgelegten Freibeträge pro Monat gelten:

Die Wohnungsmiete kann dann in Höhe von bis zu 1.500 RMB pro Monat (abhängig vom Wohnsitz) vom gesamten Einkommen in Abzug gebracht werden, die Ausgaben für die Ausbildung der Kinder in Höhe von monatlich 1.000 RMB je Kind. Auch die für ausländische Arbeitnehmer zuvor steuerfreien Ausgaben für Sprachkurse (language training allowance) stellen künftig in bestimmter Höhe einen Sonderabzug dar. Hinzu kommen werden einige Abzugsposten, die bislang nicht für ausländische Arbeitnehmer gelten.

Des Weiteren soll der jährliche Bonus statt separat besteuert zu werden in Zukunft zu dem zu versteuernden Einkommen gezählt werden (siehe Ziffer 1 der Mitteilung).

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