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Kapitaleinbringungsfrist für bestehende Gesellschaften in China
Anfang Juni 2024 nahm der Staatsrat einen Entwurf von Umsetzungsbestimmungen mit einer Übergangsfrist für vor Inkrafttreten der Gesetzesänderungen bestehende Gesellschaften an.
02.07.2024
Von Julia Merle | Bonn
Am 1. Juli 2024 ist eine Reform des chinesischen Gesellschaftsgesetzes in Kraft getreten.
Das Company Law (CL) schreibt in Art. 47 nun eine Einzahlung des gesamten Stammkapitals innerhalb von fünf Jahren ab Gründung der Gesellschaft (Limited Liability Company) vor. Vor Inkrafttreten der Änderung bereits bestehende Gesellschaften haben gemäß Art. 266 CL ihre in der Satzung vereinbarten Zahlungszeiträume schrittweise daran anzupassen.
Einen Entwurf diesbezüglicher Implementierungsregeln hat der Staatsrat am 7. Juni 2024 angenommen, die Bestimmungen selbst am 1. Juli 2024 veröffentlicht. Diese sehen insbesondere in Art. 2 für bereits registrierte Gesellschaften (Stichtag 30. Juni 2024) grundsätzlich eine Übergangsfrist von drei Jahren vor, also bis 30. Juni 2027. Innerhalb dieser Frist sind noch bestehende Kapitaleinbringungsfristen in der Satzung auf fünf Jahre anzupassen und das Kapital vollständig einzuzahlen. Ausnahmen können sich etwa bei Geschäftstätigkeiten im Bereich nationaler Interessen ergeben.
Nach Art. 4 der Provisions hat binnen 20 Werktagen eine öffentliche Bekanntgabe insbesondere der angepassten Frist über das National Enterprise Credit Information Publicity System zu erfolgen.
Ferner sind Maßnahmen der Unternehmensregisterbehörde vorgesehen, wenn Anpassungen nicht (fristgerecht) erfolgen.
Die Bestimmungen gelten ebenfalls seit dem 1. Juli 2024 (Art. 13).
Zum Thema:
- Dekret Nr. 784 des Staatsrats vom 1. Juli 2024 (Chinesisch)
- Pressemeldung vom 7. Juni 2024 (Chinesisch)