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Recht kompakt | Dänemark | Gewährleistung

Gewährleistungsrecht in Dänemark

Die Sachmängelhaftung ist in den §§ 42 f. Kaufgesetz (Lov om Køb) sowie - für den Verbrauchsgüterkauf - in §§ 72 f. Kaufgesetz geregelt.

Von Nadine Bauer, Dr. Achim Kampf | Bonn

Vorliegen eines Mangels

Eine Definition des Mangels findet sich nur in § 76 in Verbindung mit § 75a Kaufgesetz: Danach liegt ein Mangel unter anderem dann vor, wenn die Sache bei Übergabe an den Käufer von anderer oder geringerer Beschaffenheit oder Brauchbarkeit ist, als sie nach dem Vertrag und den vorliegenden Umständen hätte sein sollen. Dieser Mangelbegriff, obwohl im Abschnitt Verbrauchsgüterkauf geregelt, findet auch Anwendung im allgemeinen Gewährleistungsrecht. Beim Verbrauchsgüterkauf wird grundsätzlich bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass die Vertragswidrigkeit, die binnen sechs Monaten nach der Lieferung der Ware offenbar wird, bereits zum Zeitpunkt der Lieferung bestanden hat. Entsprechend der europäischen Vorgaben wird der Zeitraum für das Greifen dieser Vermutung ab dem 1. Januar 2022 auf ein Jahr ausgedehnt.

Hat der Käufer die Kaufsache vor Vertragsabschluss untersucht oder ist er ohne triftigen Grund einer dahingehenden Aufforderung des Verkäufers nicht nachgekommen, so kann er sich - außer bei Arglist des Verkäufers - nicht auf solche Mängel berufen, die er bei einer Untersuchung hätte entdecken müssen (§ 47 Kaufgesetz). Bei Handelskäufen muss der Käufer nach Lieferung der Kaufsache beziehungsweise nachdem er eine Warenprobe erhalten hat, eine nach Handelsbrauch übliche Untersuchung durchführen (§ 51 Kaufgesetz).

Liegt ein Mangel vor, muss der Käufer gemäß § 52 Kaufgesetz beim Handelskauf sofort, ansonsten ohne schuldhaftes Zögern den Verkäufer davon in Kenntnis setzen (beim Verbrauchsgüterkauf wird eine Mitteilung innerhalb einer Frist von zwei Monaten als rechtzeitig angesehen), anderenfalls verliert er seine Ansprüche. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer aufgrund des Mangels vom Vertrag zurücktreten oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen will. Sowohl die Mitteilung über die Existenz des Mangels als auch die Mitteilung über Vertragsrücktritt oder die Aufforderung zur Lieferung einer mangelfreien Sache sind gemäß § 53 Kaufgesetz dann entbehrlich, wenn der Verkäufer arglistig oder grob fahrlässig gehandelt hat und dadurch ein beträchtlicher Schaden für den Käufer entstanden ist.

Rechtsfolgen

Ist die Kaufsache mangelhaft, so kann der Käufer grundsätzlich vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern beziehungsweise beim Verbrauchsgüterkauf auch Nachbesserung verlangen (§§ 42, 43, 78 Kaufgesetz). Beim Gattungskauf besteht zudem die Möglichkeit, die Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen (Nachlieferung). Ist der Mangel als unwesentlich anzusehen, so entfällt das Recht auf Rücktritt oder Nachlieferung, es sei denn, der Verkäufer hat arglistig gehandelt oder er hat beim Gattungskauf den Mangel zu einem Zeitpunkt gekannt, zu dem er ohne unverhältnismäßigen Aufwand eine mangelfreie Sache hätte liefern können. Beim Stückkauf kann der Käufer Schadensersatz dann verlangen, wenn der Sache zugesicherte Eigenschaften fehlen, wenn der Verkäufer einen nach Vertragsschluss auftretenden Mangel zu vertreten oder wenn er arglistig gehandelt hat. Beim Gattungskauf ist der Verkäufer grundsätzlich unabhängig vom Verschulden schadenersatzpflichtig. 

Verjährung

Hat der Käufer nicht innerhalb von zwei Jahren nach Übergabe der Kaufsache dem Verkäufer mitgeteilt, dass er sich auf einen Mangel an der Sache berufen will, so kann er den Mangel grundsätzlich nicht später geltend machen, es sei denn, der Verkäufer hat sich vertraglich für einen längeren Zeitraum verpflichtet oder arglistig gehandelt (§ 54 Abs. 1 Kaufgesetz). Diese Bestimmungen gelten jedoch nicht für den Kauf von Baumaterialien. Bei Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern gelten im Rahmen der Gewährleistung insbesondere die §§ 75a bis 86 Kaufgesetz.

Aktuelles: Harmonisierung der Gewährleistungsrechte im Bereich Online- und Offline-Warenkauf

Im Rahmen der Strategie für den digitalen Binnenmarkt hat die EU zwei neue Richtlinien auf den Weg gebracht, die eine Harmonisierung der Gewährleistungsrechte im Bereich Online- und Offline-Warenkauf und damit eine Stärkung des Verbraucherschutzes vor allem bei grenzüberschreitenden Käufen erzielen sollen. Die Mitgliedstaaten müssen diese Richtlinien bis zum 1. Januar 2022 in nationales Recht umgesetzt haben.

Die Richtlinien führen ein zweistufiges Gewährleistungsrecht für Käufe im Online- wie im Offline-Bereich ein. Dem Käufer steht demnach zunächst ein Nacherfüllungsanspruch zu, Sekundärrechte (Minderung, Rücktritt und Schadensersatz) können nachrangig geltend gemacht werden. Zudem wird die Beweislastumkehr im Falle eines Mangels von bisher sechs Monaten nach Lieferung auf ein Jahr ausgedehnt.

Des Weiteren wird die Gewährleistungsfrist sowohl für analoge wie auch für digitale Güter europaweit auf zwei Jahre festgelegt, den Mitgliedstaaten steht es allerdings frei, längere Fristen vorzusehen.

Neu ist außerdem die Einführung eines Update-Rechts für Käufer von Waren mit integrierten digitalen Elementen. Verkäufer müssen innerhalb eines angemessenen Zeitraums über notwendige Updates informieren und diese dem Käufer auch zur Verfügung stellen.

Die bisher geltende Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (1999/44/EG) wird durch die beiden neu beschlossenen Richtlinien aufgehoben. Weitergehende Informationen finden sich in der GTAI-Rechtsmeldung "EU - Neue Richtlinien für den Warenhandel und für digitale Inhalte zur Harmonisierung und Stärkung der Verbraucherrechte" vom 27. Juni 2019.

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