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Usbekistan: Vertragsrecht
Vertragsparteien können grundsätzlich frei über Inhalt und Form des Vertrages entscheiden. Es sind jedoch einige Besonderheiten zu beachten. (Stand: 10.10.2025)
Von Yevgeniya Rozhyna | Bonn
Das Vertragsrecht in Usbekistan ist im Zivilgesetzbuch (Fuqarolik kodeksi; Im Folgenden: ZGB) und im Gesetz über die vertraglichen und rechtlichen Grundlagen der Tätigkeit von Wirtschaftssubjekten geregelt. Es orientiert sich in weiten Teilen an kontinentaleuropäischen Rechtsmodellen, insbesondere am russischen Zivilrecht. In den letzten Jahren im Zuge wirtschaftlicher Reformen und Öffnungen des Marktes wurde das Zivilrecht modernisiert und internationalisiert.
Eine Besonderheit der online abrufbaren Version des ZGB ist, die Aufteilung in zwei Teile:
- Teil 1, Art. 1 - 385, Allgemeiner Teil, Schuldrecht Allgemeiner Teil (Juristische Personen, Vertragsanbahnung etc.)
- Teil 2, Art. 386 – 1199, Schuldrecht BT, geistiges Eigentum, Erbrecht, IPR.
Dies sollte nach der Suche von Vorschriften beachtet werden.
Allgemeine Vertragsgrundlagen
Wirtschaftlichen Beziehungen der Geschäftspartner untereinander werden durch Verträge geregelt. Sie unterliegen dem Grundsatz der Vertragsfreiheit. Das bedeutet: Vertragsparteien sind grundsätzlich frei über Inhalt und Form zu entscheiden, sofern keine gesetzliche Verbote oder zwingende Vorschriften entgegenstehen. So ist beispielweise die Schriftform für grenzüberschreitende Geschäfte oder Verträge mit staatlichen Stellen vorgeschrieben. Einige der Verträge müssen beurkundet und staatlich registriert werden.
Vertragsbestandteile nach usbekischem Recht
- Einzelheiten des Vertrages: Datum und Ort des Vertragsabschlusses, Registrierungsnummer;
- Präambel mit Namen, der unterzeichnenden Personen, ggfs. Aufzählung der beigefügten Dokumente (Satzung, Vollmachten, Vorschriften)
- Wesentliche Bedingungen des Geschäftes:
- Vertragsgegenstand
- Rechte und Pflichten der Parteien
- Vertragssumme und Zahlungsmodalitäten
- Haftung der Parteien
- Streitbeilegungsverfahren
- Höhere Gewalt
- Schlussbestimmungen
- Adressen, Bankverbindungen und Unterschriften der Parteien
Die Anzahl der Rechte und Pflichten hängt unmittelbar vom Vertragsgegenstand ab. Sie müssen klar und konkret formuliert werden. Eine weitere wichtige Rolle spielen Fristen. Fristen werden durch ein Kalenderdatum oder einen Zeitraum mit Angabe eines Ereignisses wie der Lieferung bestimmt.
Eine häufig gestellt Frage ist, ob es notwendig ist Strafen und Bußgelder in dem Vertrag aufzunehmen oder eine Bezugnahme auf das Gesetz über die Wirtschaftstätigkeit ausreichend ist. Aus praktischer Sicht wird jedoch empfohlen, Vertragsstrafen in den Vertrag aufzunehmen, da die gesetzlichen Gründe nicht für alle Rechtsverhältnisse gelten, wie etwa Vermietung oder Verpachtung. Zudem tendieren die Gerichte dazu bei Rechtstreitigkeiten eine höhere Geldstrafe nach dem Gesetz zu verhängen.
Gewährleistungsrecht
Das ZGB sieht sowohl bei Sach- als auch Rechtsmängeln für den Käufer Gewährleistungsrechte vor. Der Käufer kann dabei unter anderem folgende Ansprüche geltend machen:
- Nachbesserung oder Ersatzlieferung;
- Minderung Kaufpreises;
- Rücktritt vom Vertrag;
- Schadensersatz.
Die Gewährleistungsfrist beträgt in der Regel sechs Monate ab Übergabe der Ware, sofern keine längere Frist vereinbart wurde. Bei versteckten Mängeln beginnt die Frist mit deren Entdeckung zu laufen.
Verjährung
Die allgemeine Verjährungsfrist für vertragliche Ansprüche beträgt drei Jahre. Diese Frist läuft ab dem Tag, an dem die Kenntnis von der Verletzung des Rechts erlangt wurde oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangt werden können. Eine vertragliche Verkürzung oder Verlängerung dieser Frist ist unzulässig.
| Verjährungsfristen im Überblick | Dauer | Beginn der Frist |
|---|---|---|
| Allgemeine zivilrechtliche Ansprüche | 3 Jahre | Ab Kenntnis des Anspruchs |
| Gewährleistungsrechte (bewegliche Sachen) | 6 Monate | wie oben |
Rechtswahl, IPR und Anwendung des UN-Kaufrechts
Die Vertragsparteien können, das auf den Vertrag anzuwendende Recht frei wählen, sofern das Gesetz keine anderweitige Regelungen vorsieht. Das kann bereits beim Vertragsabschluss oder auch nachträglich erfolgen. Die Rechtswahl kann sowohl für den gesamten Vertrag als auch nur bestimmte Abschnitte gelten. Treffen die Parten keine Rechtswahl, werden die Regeln des internationalen Privatrechts angewendet. Diese sind in Art. 1168 bis 1199 ZGB geregelt und bestimmen welches nationale Recht auf grenzüberschreitende Sachverhalte anzuwenden ist.
Grundsätzlich gilt:
- Vertragsparteien können das anwendbare Recht frei wählen;
- Fehlt eine Rechtswahl, gilt das Recht des Staates mit dem der Vertrag die engste Verbindung aufweist (vgl. Art. 1190 ZGB);
- Bei Verbrauchsverträgen ist das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers anwendbar.
Zu beachten ist, dass bei Verträgen mit Auslandsbezug automatisch das UN-Kaufrecht (CISG) Anwendung findet, wenn beide Parteien ihren Sitz in CISG-Vertragsstaaten haben, es sei den sie haben es ausdrücklich ausgeschlossen. Zudem ist Usbekistan seit 1994 Vertragsstaat des UN-Kaufrechts.
Checkliste Vertragsabschluss
Die folgende Checkliste dient zur Orientierung für einen Vertragsabschluss mit usbekischen Partnern.
| Liegen diese Punkte vor? | Was ist zu beachten? |
|---|---|
| Vertragsform | Schriftform bevorzugen, insbesondere bei grenzüberschreitenden Geschäften |
| Rechtswahlklausel | Klar definieren, ob usbekisches Recht oder zum Beispiel deutsches Recht gelten soll |
| Gerichtsstand/Schiedsgericht | Internationale Schiedsgerichtsbarkeit etwa ICC, VIAC in Erwägung ziehen |
| Sprache des Vertrags | Vertrag in beiden Sprachen (Englisch und Russisch/Usbekisch) erstellen |
| AGB einbeziehen | AGB ausdrücklich beifügen und im Vertrag auf sie verweisen |
| UN-Kaufrecht | Anwendung des CISG prüfen und bei Bedarf ausdrücklich ausschließen oder bestätigen |
| Gewährleistung | Fristen und Rechte klar regeln, da nationale Unterschiede bestehen |
| Verjährung | Vertraglich dokumentieren, aber beachten: Gesetzliche Mindestfristen gelten zwingend |
| Zahlungsmodalitäten | Internationale Standards wie etwa Akkreditiv, Vorkasse bevorzugen |
| Compliance & Exportkontrolle | Lokale Vorschriften und internationale Sanktionen beachten |