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Recht kompakt | Dänemark | Produzentenhaftung

Produzentenhaftung in Dänemark

Rechtsgrundlage ist das Gesetz über die Produkthaftung in seiner aktuellen Fassung (Lov om produktansvar).

Von Nadine Bauer, Dr. Achim Kampf | Bonn

Produkt im Sinne des Gesetzes (§ 3 Produkthaftungsgesetz) ist jede bewegliche Sache (ungeachtet dessen, ob sie ein verarbeitetes oder ein Naturerzeugnis ist), auch wenn sie ein Teil einer anderen beweglichen Sache oder mit einer unbeweglichen Sache verbunden ist, einschließlich Elektrizität. Ein Fehler liegt vor, wenn das Produkt nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Art der Darbietung des Produkts, seines billigerweise anzunehmenden Gebrauchs und des Zeitpunktes, zu dem es in den Verkehr gebracht wurde, zu erwarten berechtigt ist (§ 5 Produkthaftungsgesetz).

Schaden, Fehler und Kausalzusammenhang zwischen beidem hat der Geschädigte zu beweisen (§ 6 Produkthaftungsgesetz). Der Produzent haftet gemäß § 7 Produkthaftungsgesetz verschuldensunabhängig unter anderem dann, wenn er nicht beweist:

  • dass der Fehler auf einer zwingenden Rechtsvorschrift beruht, der das Produkt zu entsprechen hatte;
  • dass der Fehler des Produkts nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zu dem Zeitpunkt, zu dem es in den Verkehr gebracht wurde, nicht entdeckt werden konnte;
  • dass, wenn er nur einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat, der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in welches der Grundstoff oder das Teilprodukt eingearbeitet worden ist, oder durch die Anleitung des Herstellers dieses Produkts verursacht worden ist;
  • dass er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat beziehungsweise der Fehler nicht vorlag, als er das Produkt in den Verkehr brachte.

Die Haftung tritt ein, wenn auf Grund eines Produktfehlers ein Personenschaden eintritt oder eine vom Produkt verschiedene Sache beschädigt wird. Der Produzent haftet unbeschränkt, jedoch ist nach § 8 Produkthaftungsgesetz im Bereich des Sachschadens eine Selbstbeteiligung des Geschädigten in Höhe von 4000 dkr (rund 540 Euro) vorgesehen. Eigenverschulden des Geschädigten (Vorsatz, Fahrlässigkeit) führt zur Schadensersatzminderung beziehungsweise gegebenenfalls zum Wegfall des Gesamtanspruchs, § 9 Produkthaftungsgesetz.

Die Ansprüche des Geschädigten unterliegen einer dreijährigen Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Geschädigte vom Schaden, vom Fehler sowie von der Person des Produzenten Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können (§ 14 Abs. 1 Produkthaftungsgesetz). Nach Ablauf einer Ausschlussfrist von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem der Ersatzpflichtige das Produkt in den Verkehr gebracht hat, erlöschen die Ansprüche.

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