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Recht kompakt | Kasachstan | Produzentenhaftung

Kasachstan: Produzentenhaftung

Sorgfältige Produktkennzeichnung, zweisprachige Dokumentation und Qualitätssicherung sind entscheidend, um Haftungsrisiken zu vermeiden. (Stand: 16.01.2026)

Von Yevgeniya Rozhyna, Dmitry Marenkov

Die außervertragliche Haftung ist unter der Überschrift "Verpflichtungen infolge von Schadensverursachung“ in den Art. 917 bis 960 des Zivilgesetzbuches (im Folgenden: ZGB) geregelt. Besonders relevant für Unternehmen sind Art. 974 bis 952 ZGB, die sich mit Schäden durch mangelhafte Waren, Werke oder Dienstleistungen befassen.

Hersteller haften verschuldensunabhängig

Nach Art. 947 ZGB haften Hersteller und Verkäufer vertrags- und verschuldensunabhängig, wenn durch Konstruktions-, Rezeptur- oder sonstigen Mängeln wie falschen oder unvollständigen Produktinformationen Schäden an Leben, Gesundheit oder Eigentum entstehen.

Diese Regelung gilt ausschließlich für Waren, Werk- und Dienstleistungen, die für den Verbrauchergebrauch bestimmt sind.

Der Geschädigte kann wählen, ob er den Hersteller oder den Verkäufer beziehungsweise den Importeuer in Anspruch nimmt (Art. 948 ZGB). Die Frist zur Geltendmachung des Anspruches richtet sich nach der Haltbarkeits- beziehungsweise Verwendungsdauer. Sofern diese Angabe fehlt, beträgt die Frist zehn Jahre ab Herstellungsdatum (Art. 949 ZGB).

Die Haftung entfällt bei höherer Gewalt (force majeure) oder bei unsachgemäßer Nutzung oder Lagerung durch den Geschädigten (Art. 950 ZGB). Die Beweislast liegt bei dem Verkäufer oder Hersteller der Ware.

Vebraucher:innen haben umfassende Rechte

Das Gesetz Nr. 274-IV über den Verbraucherschutz vom 4. Mai 2010 regelt ergänzend die Rechte der Verbraucher:innen. Es definiert zentrale Begriffe wie Haltbarkeitsfrist, Garantie, Mangel und Verkäufer.

Die Rechte der Verbraucher:innen umfassen unter anderem:

  • freie Produktauswahl;
  • Zugang zu Informationen auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes;
  • Erhalt von umfassenden und rechtzeitigen Informationen über die Waren (beziehungsweise Dienstleistungen) sowie den Verkäufer (beziehungsweise Hersteller oder Dienstleistungserbringer);
  • ungefährliche Waren (beziehungsweise Dienstleistungen) von angemessener Qualität;
  • Umtausch und Rückgabe von Waren;
  • vollumfänglichen Schadensersatz für durch den Sachmangel verursachte Körperverletzung oder Sachbeschädigung;
  • Ersatz des immateriellen Schadens, Rechtsschutz, Gründung von gesellschaftlichen Verbrauchervereinigungen.

Wareninformationen sind zweisprachig zu verfassen

Art. 25 des Verbraucherschutzgesetz listet die Wareninformationen, die in kasachischer und russischer Sprache auf den Waren beziehungsweise der dazugehörigen Dokumentation enthalten sein müssen, darunter:

  • Warenzeichen,
  • Herkunftsland,
  • Garantiefrist,
  • Haltbarkeitsdatum. 

Mangelhafte Produkte steigern Haftungsrisiko

Bei mangelhaften Produkten stehen Verbraucher:innen laut Art. 15 folgende Recht zu:

  • Nachbesserung;
  • Nachlieferung;
  • Minderung;
  • Rücktritt vom Vertrag und Rückerstattung des Kaufpreises;
  • Schadensersatz für die Beseitigung des Warenmangels.

Verbraucher:innen können ihre Recht innerhalb der Haltbarkeits- beziehungsweise Garantiefrist geltende machen, anderenfalls zwei Jahren nach der Übergabe. Ihnen steht ein Anspruch auf Schadensersatz für Personen- und Sachschäden, die aus der Benutzung eines fehlerhaften Produkts resultieren, zu (Art. 16). Die Haftung ist verschuldensunabhängig und besteht ohne ein direktes vertragliches Verhältnis zu Verbraucher:innen. Der Verkäufer (Hersteller) haftet auch dann, wenn er den Mangel nicht kannte. Eine abweichende Vereinbarung über den Ausschluss oder Beschränkung der Haftung ist unwirksam.

Bei Nichtgefallen kann die Ware gemäß Art. 14 i.V.m. Art. 30 Verbraucherschutzgesetz innerhalb von 14 Tagen gegen eine vergleichbare Ware getauscht oder zurückzugeben werden. Vorausgesetzt die Ware wurde noch nicht benutzt und der Kauf ist nachweisbar. Vom Umtausch ausgenommen sind, unter anderem:

  • Lebensmittel,
  • Arzneimittel,
  • Pflanzen.

Bei Erhalt einer mangelhaften Ware können Verbraucher:innen den sofortigen Umtausch der Ware verlangen. Sofern eine Untersuchung der Ware notwendig ist, kann der Verkäufer (Hersteller) diese innerhalb von 30 Tagen durchführen.

Alternativ können Verbraucher die Beseitigung der Mängel verlangen, die innerhalb von zehn Tagen zu erfolgen hat. Hinsichtlich der Waren, für die keine Garantiefrist eingeräumt wurde, haftet der Verkäufer (Hersteller) für Mängel, die vor der Übergabe der Ware an den Verbraucher entstanden sind, beziehungsweise aus Gründen, die aus der Zeit vor der Warenübergabe resultieren. Die Beweislast trifft insoweit den Verbraucher.

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