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Die Europäische Kommission gibt das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen bekannt. Sie wurden 2019 verlängert und 2021 auf Einfuhren aus Thailand ausgeweitet.
07.09.2023
Von Stefanie Eich | Bonn
Auf Einfuhren bestimmter Folien und dünner Bänder aus Aluminium in Rollen (sogenannte kleine Rollen) mit Ursprung in China bestehen seit 2013 Antidumpingmaßnahmen, die mit Durchführungsverordnung (EU) 2019/915 verlängert wurden.
Die Antidumpingmaßnahmen treten am 6. Juni 2024 außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird.
Zur Einleitung einer Überprüfung ist ein schriftlicher Antrag der Unionshersteller an die EU-Kommission erforderlich. Dieser Antrag muss genügend Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten werden.
Der schriftliche Antrag auf Überprüfung muss der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor dem angegebenen Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Maßnahme vorliegen.
Die Europäische Kommission gibt in der Regel erst kurz vor dem angekündigten Außerkrafttreten von Antidumpingmaßnahmen offiziell im EU-Amtsblatt bekannt, ob sie eine Auslaufüberprüfung einleitet. Die Kommission hat ein Jahr Zeit, eine Auslaufüberprüfung abzuschließen. Während der Auslaufüberprüfung gelten die bestehenden Antidumping- und Ausgleichszölle weiterhin. Das tatsächliche Außerkrafttreten teilt die EU-Kommission in einer gesonderten Bekanntmachung mit. |
Quelle:
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C 317 vom 7. September 2023, S. 6.
Die Europäische Kommission leitete im Dezember 2020 eine Umgehungsuntersuchung ein. Ihr lagen Beweise vor, dass die geltenden Antidumpingmaßnahmen durch den Versand aus Thailand umgangen werden. Während der Untersuchung wurden die Einfuhren zollamtlich erfasst. Nach Abschluss der Untersuchung weitet die EU-Kommission die Maßnahmen auf folgende aus Thailand versandte Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht, aus:
Folien und dünne Bänder aus Aluminium mit einer Dicke von 0,007 mm oder mehr, aber weniger als 0,021 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, auch mit Prägung, in leichten Rollen mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger.
Die Ware wird derzeit unter folgende KN-Codes eingereiht: ex 7607 11 11 und ex 7607 19 10 (TARIC-Codes 7607111111 und 7607191011).
Einfuhren der betroffenen Waren wurden seit Dezember 2020 zollamtlich erfasst. Der ausgeweitete Antidumpingzoll wird rückwirkend auf die zollamtlich erfassten Waren erhoben und entspricht dem Zollsatz für "alle übrigen Unternehmen“ in Höhe von 35,6 Prozent.
Quellen:
Der endgültige Antidumpingzoll wurde mit Wirkung vom 6. Juni 2019 nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung eingeführt.
Von der Maßnahme betroffen sind Folien und dünne Bänder aus Aluminium mit einer Dicke von 0,007 mm oder mehr, jedoch weniger als 0,021 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, auch geprägt, in Rollen mit einem Stückgewicht von 10 kg oder weniger, mit Ursprung in China.
Die Waren werden derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 7607 11 11 und ex 7607 19 10 (TARIC-Codes 7607 11 11 10 und 7607 19 10 10).
Für die betroffene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
Unternehmen | Zollsatz (in Prozent) | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|
CeDo (Shanghai) Ltd, Shanghai | 14,2 | B299 |
Ningbo Favored Commodity Co. Ltd, Yuyao City | 14,6 | B301 |
Ningbo Times Aluminium Foil Technology Co. Ltd, Ningbo | 15,6 | B300 |
Able Packaging Co. Ltd, Shanghai | 14,6 | B302 |
Guangzhou Chuanlong Aluminium Foil Product Co. Ltd, Guangzhou | 14,6 | B303 |
Ningbo Ashburn Aluminium Foil Products Co. Ltd, Yuyao City | 14,6 | B304 |
Shanghai Blue Diamond Aluminium Foil Manufacturing Co. Ltd, Shanghai | 14,6 | B305 |
Weifang Quanxin Aluminium Foil Co. Ltd, Linqu | 14,6 | B306 |
Zhengzhou Zhuoshi Tech Co. Ltd, Zhengzhou City | 14,6 | B307 |
Zhuozhou Haoyuan Foil Industry Co. Ltd, Zhouzhou City | 14,6 | B308 |
Zibo Hengzhou Aluminium Plastic Packing Material Co. Ltd, Zibo | 14,6 | B309 |
Yuyao Caelurn Aluminium Foil Products Co. Ltd, Yuyao | 14,6 | B310 |
Alle übrigen Unternehmen | 35,6 | B999 |
Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/915 entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2019/915; ABl. L 146 vom 5. Juni 2019, S. 63.
Im März 2018 leitete die Europäische Kommission eine Auslaufüberprüfung ein: Bekanntmachung; ABl. C 95 vom 13. März 2018, S. 8.
Die Europäische Kommission hatte im Juni 2017 das bevorstehende Außerkrafttreten dieser Antidumpingmaßnahme zum 14. März 2018 bekannt gegeben: Bekanntmachung; ABl. C 188 vom 14 Juni.2017, S. 21.
Die Europäische Kommission führte mit Wirkung vom Antidumpingmaßnahmen ein: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 217/2013; ABl. L 69 vom 13. März 2013, S. 11.
Bereits 2012 waren vorläufige Maßnahmen eingeführt worden: Verordnung (EU) Nr. 833/2012; ABl. L 251 vom 18. September 2021, S. 29.