EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention
Antidumping - Aluminiumheizkörper mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission leitet eine Auslaufüberprüfung ein.
15.01.2024
Von Stefanie Eich | Bonn
Auf Einfuhren von Aluminiumheizkörpern mit Ursprung in China bestehen Antidumpingmaßnahmen, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/59 eingeführt wurden. Im April 2023 kündigte die Europäische Kommission das bevorstehende Außerkrafttreten der Maßnahmen zum 16. Januar 2024 an. Nun leitet sie eine Auslaufüberprüfung ein.
Einleitung einer Auslaufüberprüfung
Gegenstand der Untersuchung sind Aluminiumheizkörper sowie Bauelemente oder Bauteile dieser Heizkörper, auch zusammengesetzt, ausgenommen elektrische Heizkörper sowie Bauelemente oder Bauteile davon mit Ursprung in China.
Stellungnahmen interessierter Parteien sind schriftlich innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung (12. Januar 2024) bei der Europäischen Kommission einzureichen. Die Bekanntmachung enthält ausführlichere Informationen zur Untersuchung und die Kontaktdaten der Kommission (siehe Punkt 5.9). Die Kommission hat höchstens 15 Monate Zeit, um die Untersuchung abzuschließen.
Quellen:
- Bekanntmachung einer Auslaufüberprüfung; ABl. C vom 12. Januar 2024;
- Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C 138 vom 21. April 2023, S. 4.
Die aktuellen Maßnahmen gelten seit 2019
Die Europäische Kommission führte mit Wirkung vom 16. Januar 2019 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Aluminiumheizkörpern mit Ursprung in China ein.
Betroffene Ware
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Aluminiumheizkörper sowie Bauelemente oder Bauteile dieser Heizkörper, auch zusammengesetzt, ausgenommen elektrische Heizkörper sowie Bauelemente oder Bauteile davon. Die Maßnahme erfolgt als Ergebnis einer Auslaufüberprüfung.
Die Waren werden derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 7615 10 10, ex 7615 10 80, ex 7616 99 10 und ex 7616 99 90 (TARIC-Codes 7615 10 10 10, 7615 10 80 10, 7616 99 10 91, 7616 99 90 01 und 7616 99 90 91).
Antidumpingzölle
endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt
Unternehmen | Zollsatz (in Prozent) | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|
Zhejiang Flyhigh Metal Products Co., Ltd. | 12,6 | B272 |
Metal Group Co. Ltd. | 56,2 | B273 |
Sira (Tianjin) Aluminium Products Co. Ltd. | 14,9 | B279 |
Sira Group (Tianjin) Heating Radiators Co. Ltd. | 14,9 | B280 |
In Anhang I aufgeführte Unternehmen | 21,2 | |
Alle übrigen Unternehmen | 61,4 | B999 |
Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben in Anhang II entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2019/59; ABl. L 12 vom 15.1.2019, S. 13.
Vorherige Verfahrensschritte
Die Antidumpingmaßnahmen wurden bereits 2012 mit Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1039/2012 eingeführt. Im November 2017 leitete die EU-Kommission eine Auslaufüberprüfung ein:
- Einleitungsbekanntmachung; ABl. C 377 vom 9. November 2017, S. 11.
- Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens, ABl. C 48 vom 15. Februar 2017, S. 10.