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EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention

Antidumping - Aluminiumheizkörper mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission leitet eine Auslaufüberprüfung ein. 

Von Stefanie Eich | Bonn

Auf Einfuhren von Aluminiumheizkörpern mit Ursprung in China bestehen Antidumpingmaßnahmen, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/59 eingeführt wurden. Im April 2023 kündigte die Europäische Kommission das bevorstehende Außerkrafttreten der Maßnahmen zum 16. Januar 2024 an. Nun leitet sie eine Auslaufüberprüfung ein.

Einleitung einer Auslaufüberprüfung

Gegenstand der Untersuchung sind Aluminiumheizkörper sowie Bauelemente oder Bauteile dieser Heizkörper, auch zusammengesetzt, ausgenommen elektrische Heizkörper sowie Bauelemente oder Bauteile davon mit Ursprung in China. 

Stellungnahmen interessierter Parteien sind schriftlich innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung (12. Januar 2024) bei der Europäischen Kommission einzureichen. Die Bekanntmachung enthält ausführlichere Informationen zur Untersuchung und die Kontaktdaten der Kommission (siehe Punkt 5.9). Die Kommission hat höchstens 15 Monate Zeit, um die Untersuchung abzuschließen. 

Quellen: 

  • Bekanntmachung einer Auslaufüberprüfung; ABl. C vom 12. Januar 2024;
  • Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C 138 vom 21. April 2023, S. 4. 

Die aktuellen Maßnahmen gelten seit 2019

Die Europäische Kommission führte mit Wirkung vom 16. Januar 2019 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Aluminiumheizkörpern mit Ursprung in China ein.

Betroffene Ware

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Aluminiumheizkörper sowie Bauelemente oder Bauteile dieser Heizkörper, auch zusammengesetzt, ausgenommen elektrische Heizkörper sowie Bauelemente oder Bauteile davon. Die Maßnahme erfolgt als Ergebnis einer Auslaufüberprüfung. 

Die Waren werden derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 7615 10 10, ex 7615 10 80, ex 7616 99 10 und ex 7616 99 90 (TARIC-Codes 7615 10 10 10, 7615 10 80 10, 7616 99 10 91, 7616 99 90 01 und 7616 99 90 91).

Antidumpingzölle

endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt

Unternehmen

Zollsatz (in Prozent)

TARIC-Zusatzcode

Zhejiang Flyhigh Metal Products Co., Ltd.

12,6

B272

Metal Group Co. Ltd.

56,2

B273

Sira (Tianjin) Aluminium Products Co. Ltd.

14,9

B279

Sira Group (Tianjin) Heating Radiators Co. Ltd.

14,9

B280

In Anhang I aufgeführte Unternehmen

21,2

Alle übrigen Unternehmen

61,4

B999

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2019/59

Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben in Anhang II entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2019/59; ABl. L 12 vom 15.1.2019, S. 13.

Vorherige Verfahrensschritte

Die Antidumpingmaßnahmen wurden bereits 2012 mit Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1039/2012 eingeführt. Im November 2017 leitete die EU-Kommission eine Auslaufüberprüfung ein: 

 

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