EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention
Antidumping - Aspartam mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission leitet eine Interimsuntersuchung ein.
12.06.2026
Von Stefanie Eich | Bonn
Im Oktober 2022 verlängerte die EU die Antidumpingmaßnahmen auf Einfuhren von Aspartam mit Ursprung in China. Nun gibt die EU-Kommission die Einleitung einer Interimsuntersuchung bekannt. Die Antidumpingzollsätze können sich nach Abschluss der Untersuchung ändern.
Einleitung einer Interimsuntersuchung
Die Untersuchung betrifft die Ware, die den Antidumpingmaßnahmen unterliegt. Der Antrag wurde von HSWT France S.A.S im Namen des Wirtschaftszweigs der EU für Aspartam gestellt. Laut Antragsteller habe sich zum einen die Struktur des Wirtschaftszweigs in der EU geändert und zum anderen seien massive Überkapazitäten in China entstanden. Dies führe trotz der geltenden Antidumpingmaßnahmen zu einem schädigenden Preisniveau. Vor diesem Hintergrund leitet die EU-Kommission die Interimsuntersuchung ein. Sie beschränkt sich auf den Schädigungstatbestand.
So sieht der Zeitplan aus
Stellungnahmen interessierter Parteien sind schriftlich innerhalb der in der Bekanntmachung veröffentlichten Fristen bei der Europäischen Kommission einzureichen. Die Bekanntmachung enthält ausführlichere Informationen zur Untersuchung und die Kontaktdaten der Kommission (siehe Punkt 5.8). Die Kommission hat höchstens 15 Monate Zeit, um die Untersuchung abzuschließen.
Quelle:
Bekanntmachung der Einleitung einer Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Aspartam mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C vom 10. Juni 2026.
Die Maßnahmen gelten für fünf Jahre
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Aspartam (N-L-α-Aspartyl-L-phenylalanin-1-methylester, 3-amino-N-(α-carbomethoxy-phenethyl)-succinamidsäure-N-methylester), CAS Nummer 22839-47-0, mit Ursprung in China.
Die Ware wird derzeit unter dem folgenden KN-Code eingereiht: ex 2924 29 70 (TARIC-Code 2924297005).
Unternehmen | Antidumpingzoll in Prozent | TARIC-Zusatzcode |
|---|---|---|
Changmao Biochemical Engineering Co., Ltd | 55,4 | C067 |
Sinosweet-Gruppe: Sinosweet Co., Ltd, Yixing city, Provinz Jiangsu, VR China, und Hansweet Co., Ltd, Yixing city, Provinz Jiangsu, VR China. | 59,4 | C068 |
Niutang-Gruppe: Nantong Changhai Food Additive Co., Ltd, Nantong city, VR China, und Changzhou Niutang Chemical Plant Co., Ltd, Niutang town, Changzhou, Provinz Jiangsu, VR China | 59,1 | C069 |
Shaoxing Marina Biotechnology Co., Ltd., Shaoxing, Provinz Zhejiang, VR China | 58,8 | C070 |
Changzhou Guanghui Biotechnology Co., Ltd., Chunjiang Town, Changzhou, Provinz Jiangsu, VR China | 58,8 | C071 |
Vitasweet Jiangsu Co., Ltd., Liyang City, Changzhou City, Provinz Jiangsu, VR China | 58,8 | C072 |
Alle übrigen Unternehmen | 59,4 | C999 |
Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2022/2001 der Kommission vom 21. Oktober 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Aspartam mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. L 274 vom 24. Oktober 2022, S. 24.
Vorherige Verfahrensschritte
Einleitung einer Auslaufüberprüfung
Die Europäische Kommission leitete im Juli 2021 eine Auslaufüberprüfung ein:
Bekanntmachung; ABl. C 303 vom 29. Juli 2021, S. 12.
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens
Die Europäische Kommission hatte im Oktober 2020 das bevorstehende Außerkrafttreten dieser Antidumpingmaßnahme zum 30. Juli 2021 bekannt gegeben:
Bekanntmachung; ABl. C 366 vom 30. Oktober 2020, S. 24.
Vorherige Maßnahmen
Die Antidumpingmaßnahmen bestehen bereits seit 2016:
- Vorläufige Antidumpingmaßnahmen: Durchführungsverordnung (EU) 2016/262; ABl. L 50 vom 26. Februar 2016, S. 4.
- Endgültige Antidumpingmaßnahmen: Durchführungsverordnung (EU) 2016/1247; ABl. L 204 vom 29. Juli 2016, S. 92.