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EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention

Antidumping – Fahrräder mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission gibt das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen bekannt. Die Maßnahmen wurden zuletzt 2019 verlängert.

Von Stefanie Eich | Bonn

Auf die Einfuhren von Fahrrädern und Fahrradteilen mit Ursprung in China bestehen Antidumpingmaßnahmen. Die Maßnahmen wurden 2013 auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka, Tunesien, Kambodscha, Pakistan und den Philippinen versandte Einfuhren ausgeweitet. Die EU-Kommission verlängerte die Antidumpingmaßnahmen im Jahr 2019 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1379. Nun gibt sie das bevorstehende Außerkrafttreten bekannt. 

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens

Die Antidumpingmaßnahmen treten am 30. August 2024 außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird.

Zur Einleitung einer Überprüfung ist ein schriftlicher Antrag der Unionshersteller an die EU-Kommission erforderlich. Dieser Antrag muss genügend Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten werden.

Der schriftliche Antrag auf Überprüfung muss der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor dem angegebenen Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Maßnahme vorliegen.  

Antidumpingmaßnahmen: Eine Verlängerung ist möglich

Die Europäische Kommission gibt in der Regel erst kurz vor dem angekündigten Außerkrafttreten von Antidumpingmaßnahmen offiziell im EU-Amtsblatt bekannt, ob sie eine Auslaufüberprüfung einleitet.  


Die Kommission hat ein Jahr Zeit, eine Auslaufüberprüfung abzuschließen. Während der Auslaufüberprüfung gelten die bestehenden Antidumping- und Ausgleichszölle weiterhin.


Das tatsächliche Außerkrafttreten teilt die EU-Kommission in einer gesonderten Bekanntmachung mit.


Quelle: 
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C vom 1. Dezember 2023 (C/2023/1260)

Einstellung einer Neuausführerüberprüfung

Die Europäische Kommission stellt die Neuausführerüberprüfung bezüglich des chinesischen Herstellers Zhejiang Feishen Vehicle Industry Co., Ltd. ein. Für Einfuhren dieses Herstellers gilt weiterhin der allgemeine Antidumpingzollsatz in Höhe von 48,5 Prozent. 

Während der Untersuchung wurde der Antidumpingzoll für den antragstellenden Hersteller ausgesetzt, aber die Einfuhren zollamtlich erfasst. Diese Einfuhren unterliegen mit Wirkung vom 3. März 2022 den Antidumpingzöllen. 

Hintergrund

Die Antidumpingmaßnahmen sehen diverse firmenspezifische Zollsätze in geringerer Höhe vor. Der chinesische Hersteller stellte im März 2022 einen Antrag auf Einleitung einer Neuausführerüberprüfung: Ziel war es, festzustellen, ob ein unternehmensspezifischer Zollsatz eingeführt werden kann.

Quellen:  

Umfirmierung eines Unternehmens

Die Europäische Kommission teilt mit, dass die Umfirmierung eines Unternehmens keinen Einfluss auf den geltenden Antidumpingzollsatz hat.

Es handelt sich dabei um folgendes Unternehmen: 

  • Bisheriger Unternehmensname: Oyama Bicycles (Taicang) Co. Ltd
  • Neuer Unternehmensname: Oyama Technology (Jiangsu) Co., Ltd

Der Taric-Code B773 wird beibehalten. 

Die Umfirmierung gilt seit dem 3. November 2020. Zu viel gezahlte Antidumpingzölle können nach den geltenden Zollvorschriften erstattet werden.

Qulle: Durchführungsverordnung (EU) 2022/57; ABl. L 10 vom 17. Januar 2022, S. 15.

Die Maßnahmen wurden 2019 verlängert

Die Europäische Kommission führte mit Wirkung vom 30. August 2019 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in China ein, ausgeweitet auf Einfuhren, die aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka, Tunesien, Kambodscha, Pakistan und den Philippinen versandt werden, ob als Ursprungserzeugnis der genannten Länder angemeldet oder nicht. Die Einführung erfolgt nach einer Auslaufüberprüfung.

Antidumpingzölle gelten auch für Fahrradteile

Ende Januar 2020 präzisierte die EU-Kommission die Verordnung und stellte klar, dass die Verlängerung der Antidumpingmaßnahme auch für die Einfuhren von bestimmten Fahrradteilen gilt. Für Fahrradmontagebetriebe besteht die Möglichkeit, eine Befreiung vom Antidumpingzoll zu beantragen.

Betroffene Waren

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Zweiräder oder andere Fahrräder (einschließlich Lastendreiräder, aber ausgenommen Einräder), ohne Motor.

Die Ware wird unter folgenden KN-Codes eingereiht: 8712 00 30 und ex 8712 00 70 (TARIC-Codes 8712 00 70 91, 8712 00 70 92 und 8712 00 70 99).

Die aktuelle Liste der betroffenen Fahrradteile findet sich in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2023/611.

Antidumpingzölle

Endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt

Unternehmen

Endgültiger Zoll (in Prozent)

TARIC-Zusatzcode

Zhejiang Baoguilai Vehicle Co. Ltd

19,2

B772

Oyama Bicycles (Taicang) Co. Ltd

0

B773

Ideal (Dongguan) Bike Co., Ltd

0

B774

Alle übrigen Unternehmen

(außer Giant (China) Co. Ltd. — TARIC-Zusatzcode C329 )

48,5

B999

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2019/1379

Ausweitung auf weitere Länder

Der Antidumpingzoll wird ausgeweitet auf Einfuhren, die aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka, Tunesien versandt - ob als Ursprungserzeugnisse angemeldet oder nicht - und unter den folgenden KN-Codes eingereiht werden: ex 8712 00 30 und ex 8712 00 70 (TARIC-Codes 8712 00 30 10 und 8712 00 70 91). Bestimmte Unternehmen sind davon ausgenommen, siehe Artikel 1 Absatz 3. 

Des Weiteren wird der Antidumpingzoll ausgeweitet auf Einfuhren, die aus Kambodscha, Pakistan und den Philippinen versandt - ob als Ursprungserzeugnisse angemeldet oder nicht - und unter den folgenden KN-Codes eingereiht werden: ex 8712 00 30 und ex 8712 00 70 (TARIC-Codes 8712 00 30 20 und 8712 00 70 92). Bestimmte Unternehmen sind davon ausgenommen, siehe Artikel 1 Absatz 4. 

Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze

Die Anwendung der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze oder der Befreiungen für einzelne Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Namen und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet:

"Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] Fahrräder von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind."

Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz in Höhe von 48,5 Prozent Anwendung.

Quellen:

Vorherige Verfahrensschritte

Einleitung einer Auslaufüberprüfung

Die Europäische Kommission leitete im Juni 2018 eine Auslaufüberprüfung ein: Bekanntmachung; ABl. C 189 vom 4. Juni 2018, S. 18.

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens

Die Europäische Kommission hatte im September 2017 das bevorstehende Außerkrafttreten dieser Antidumpingmaßnahme zum 6. Juni 2018 bekannt gegeben.

Quelle:
Bekanntmachung; ABl. C 294 vom 5. September 2017, S. 3.

Vorherige Maßnahmen

Die Antidumpingmaßnahmen wurden bereits 1993 eingeführt. 1997 weitete die Kommission den Anwendungsbereich auf Fahrradteile aus und führte ein Befreiungssystem für die Einfuhr bestimmter Fahrradteile ein.

Die Kommission verlängerte die Maßnahmen 2013 (Verordnung (EU) Nr. 502/2013) und weitete sie auf Einfuhren aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka, Tunesien (Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 501/2013) sowie Kambodscha, Pakistan und von den Philippinen (Durchführungsverordnung (EU) 2015/776). 

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