Sie sind ein ausländisches Unternehmen, das in Deutschland investieren möchte?

EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention

Antidumping – Fahrräder mit Ursprung in China

Die EU verlängert die Antidumpingmaßnahmen. Sie gelten auch für Einfuhren aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka, Tunesien, Kambodscha, Pakistan und den Philippinen. 

Von Stefanie Eich | Bonn

Auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in China bestehen Antidumpingmaßnahmen. Die Maßnahmen wurden 2013 auf Einfuhren aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka, Tunesien, Kambodscha, Pakistan und den Philippinen ausgeweitet. Die EU-Kommission leitete im August 2024 eine Auslaufüberprüfung ein. Nun gibt sie bekannt, dass die Antidumpingmaßnahmen erneut verlängert werden. 

Die Maßnahmen gelten erneut für fünf Jahre

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Zweiräder und anderen Fahrräder (einschließlich Lastendreirädern, aber ausgenommen Einräder), ohne Motor, die derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht wird: 8712 00 30 und ex 8712 00 70 (TARIC-Codes 8712 00 70 91, 8712 00 70 92 und 8712 00 70 99). Der Antidumpingzoll gilt für Einfuhren mit Ursprung in China. 

Ausweitung auf Einfuhren aus weiteren Ländern

Die Ausweitung auf Einfuhren aus weiteren Ländern bleibt bestehen. Sie gilt für Einfuhren aus folgenden Ländern, unabhängig davon, ob die Waren als Ursprungserzeugnisse angemeldet werden oder nicht:

  • Indonesien, Malaysia, Sri Lanka, Tunesien (TARIC-Codes 8712 00 30 10 und 8712 00 70 91). Bestimmte Unternehmen sind vom Antidumpingzoll ausgenommen, siehe Artikel 1 Absatz 3;
  • sowie Kambodscha, Pakistan und den Philippinen (TARIC-Codes 8712 00 30 20 und 8712 00 70 92).  Bestimmte Unternehmen sind vom Antidumpingzoll ausgenommen, siehe Artikel 1 Absatz 4. 

Antidumpingzölle gelten auch für Fahrradteile

Die Verlängerung der Antidumpingmaßnahme gilt auch für die Einfuhren von bestimmten Fahrradteilen mit Ursprung in China. Die aktuelle Liste der betroffenen Fahrradteile findet sich in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2023/611. Für Fahrradmontagebetriebe besteht die Möglichkeit, eine Befreiung vom Antidumpingzoll zu beantragen. 

Endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt

Unternehmen

Antidumpingzoll (in Prozent)

TARIC-Zusatzcode

Zhejiang Baoguilai Vehicle Co. Ltd

19,2 

B772

Oyama Technology (Nantong) Co. Ltd

B773

Ideal (Dongguan) Bike Co., Ltd

B774

Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China, außer Giant (China) Co. Ltd - TARIC-Zusatzcode C329

48,5 

B999

Einfuhren, die aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka, Tunesien, Kambodscha, Pakistan und den Philippinen versandt werden, ob als Ursprungserzeugnisse angemeldet oder nicht

48,5

 
Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2025/2146

Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze

Die Anwendung der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze oder der Befreiungen für einzelne Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Namen und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: "Der Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] Fahrräder von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis zur Vorlage einer solchen Rechnung findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz in Höhe von 48,5 Prozent Anwendung.

Quellen: 

  • Durchführungsverordnung (EU) 2025/2146 der Kommission vom 22. Oktober 2025 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka, Tunesien, Kambodscha, Pakistan und den Philippinen versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. L vom 23. Oktober 2025;
  • Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C vom 29. August 2024;
  • Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C vom 1. Dezember 2023 (C/2023/1260)

Vorherige Maßnahmen

Die Antidumpingmaßnahmen wurden bereits 1993 eingeführt. Die Kommission verlängerte die Maßnahmen zuletzt 2019 mit Durchführungsverordnung (EU) 2019/1379.

1997 weitete die Kommission den Anwendungsbereich auf Fahrradteile aus und führte ein Befreiungssystem für die Einfuhr bestimmter Fahrradteile ein. Zudem weitete die EU die Antidumpingmaßnahmen auf Einfuhren aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka, Tunesien (Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 501/2013) sowie Kambodscha, Pakistan und von den Philippinen (Durchführungsverordnung (EU) 2015/776) aus. 

nach oben
Feedback
Anmeldung

Bitte melden Sie sich auf dieser Seite mit Ihren Zugangsdaten an. Sollten Sie noch kein Benutzerkonto haben, so gelangen Sie über den Button "Neuen Account erstellen" zur kostenlosen Registrierung.