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Die Europäische Kommission leitet eine Auslaufüberprüfung ein. Die Maßnahmen bestehen seit 2017.
15.06.2022
Auf Einfuhren von bestimmtem Betonstabstahl mit Ursprung in Belarus bestehen Antidumpingmaßnahmen, die mit Durchführungsverordnung (EU) 2017/1019 eingeführt wurden. Im September 2021 kündigte die Kommission das bevorstehende Außerkrafttreten zum 18. Juni 2022 an. Nun leitet sie eine Auslaufüberprüfung ein.
Gegenstand der Untersuchung ist Betonstabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, ob nach dem Walzen verwunden oder nicht, mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen.
Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 7214 10 00, ex 7214 20 00, ex 7214 30 00, ex 7214 91 10, ex 7214 91 90, ex 7214 99 10 und ex 7214 99 95 (TARIC-Codes: 7214 10 00 10, 7214 20 00 20, 7214 30 00 10, 7214 91 10 10, 7214 91 90 10, 7214 99 10 10, 7214 99 95 10).
Folgende Waren sind ausgenommen:
Der Antrag wurde vom Verband der Europäischen Stahlhersteller EUROFER eingereicht.
Stellungnahmen interessierter Parteien sind schriftlich innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung (15. Juni 2022) bei der Europäischen Kommission einzureichen. Die Bekanntmachung enthält ausführlichere Informationen zur Untersuchung und die Kontaktdaten der Kommission (siehe Punkt 5.9).
Quellen:
Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Betonstabstahl mit Ursprung in der Republik Belarus; ABl. C 231 vom 15. Juni 2022, S. 21;
Die Europäische Kommission führte mit Wirkung vom 18. Juni 2017 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmtem Betonstabstahl mit Ursprung in Belarus ein.
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um bestimmten Betonstabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, ob nach dem Walzen verwunden oder nicht, mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen mit Ursprung in Belarus.
Hochdauerfester Betonstabstahl aus Eisen oder Stahl und andere Profilerzeugnisse, wie etwa runder Stabstahl, sind aus der Warendefinition ausgenommen.
Die von dieser Maßnahme betroffenen Waren werden derzeit unter den KN-Codes ex 7214 10 00, ex 7214 20 00, ex 7214 30 00, ex 7214 91 10, ex 7214 91 90, ex 7214 99 10 und ex 7214 99 95 (TARIC-Codes: 7214 10 00 10, 7214 20 00 20, 7214 30 00 10, 7214 91 10 10, 7214 91 90 10, 7214 99 10 10, 7214 99 95 10) eingereiht.
Der endgültige Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Europäischen Union, unverzollt für die vorstehend genannten Waren beträgt 10,6 Prozent.
Die Sicherheitsleistungen für die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2303 eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle werden endgültig vereinnahmt.
Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2017/1019; ABl. L 155 vom 17. Juni 2017, S. 6;
geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2017/1439; ABl. L 206 vom 9. August 2017, S.1.
Die Europäische Kommission führte mit Wirkung zum 21. Dezember 2021 einen vorläufigen Antidumpingzoll ein: Durchführungsverordnung (EU) 2016/2303; ABl. L 345 vom 20. Dezember 2016, S. 4.
Die Europäische Kommission leitete das Antidumpingverfahren im März 2016 ein: Bekanntmachung; ABl. C 114 vom 31. März 2016, S. 3.