EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention
Antidumping - Betonstabstahl mit Ursprung in Belarus
Die Europäische Kommission verlängert die Antidumpingmaßnahmen.
31.05.2023
Von Stefanie Eich | Bonn
Auf Einfuhren von bestimmtem Betonstabstahl mit Ursprung in Belarus bestehen seit 2017 Antidumpingmaßnahmen. Nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung verlängert die Europäische Kommission diese Maßnahmen.
Die Maßnahmen gelten für fünf Jahre
Die Europäische Kommission führt den endgültigen Antidumpingzoll mit Wirkung vom 1. Juni 2023 ein. Der Antidumpingzollsatz ändert sich nicht. Er beträgt weiterhin 10,6 Prozent auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt.
Betroffene Ware
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um bestimmten Betonstabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, ob nach dem Walzen verwunden oder nicht, mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen, mit Ursprung in Belarus.
Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 7214 10 00, ex 7214 20 00, ex 7214 30 00, ex 7214 91 10, ex 7214 91 90, ex 7214 99 10 und ex 7214 99 95 (TARIC-Codes 7214100010, 7214200020, 7214300010, 7214911010, 7214919010, 7214991010, 7214999510).
Ausgenommen sind folgende Waren:
- hochdauerfester Betonstabstahl aus Eisen oder Stahl,
- andere Profilerzeugnisse, wie etwa runder Stabstahl.
Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1050; ABl. L 141 vom 31. Mai 2023, S. 16.
Vorherige Verfahrensschritte
Einleitung einer Auslaufüberprüfung
Die Europäische Kommission hatte im September 2021 das bevorstehende Außerkrafttreten zum 18. Juni 2022 angekündigt.
Der Verband der Europäischen Stahlhersteller (European Steel Association/ EUROFER) reichte einen Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung ein. Daraufhin leitete die Kommission eine solche Auslaufüberprüfung ein
Quellen:
Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung; ABl. C 231 vom 15. Juni 2022, S. 21;
- Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens; ABl. C 372 vom 16. September 2021, S. 9.
Antidumpingzölle bestanden seit 2017
Die Europäische Kommission führte mit Wirkung vom 18. Juni 2017 einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 10,6 Prozent auf die Einfuhren von bestimmtem Betonstabstahl mit Ursprung in Belarus ein.
Die Sicherheitsleistungen für die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2303 eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle wurden endgültig vereinnahmt.
Quelle:
- Durchführungsverordnung (EU) 2017/1019; ABl. L 155 vom 17. Juni 2017, S. 6;
- geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2017/1439; ABl. L 206 vom 9. August 2017, S. 1.
Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls
Die Europäische Kommission führte mit Wirkung zum 21. Dezember 2021 einen vorläufigen Antidumpingzoll ein:
Durchführungsverordnung (EU) 2016/2303; ABl. L 345 vom 20. Dezember 2016, S. 4.
Einleitung eines Antidumpingverfahrens
Die Europäische Kommission leitete das Antidumpingverfahren im März 2016 ein:
Bekanntmachung; ABl. C 114 vom 31. März 2016, S. 3.