EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention
Antidumping – Aluminiumstrangpresserzeugnisse mit Ursprung China
Die Europäische Kommission gibt die Umfirmierung eines Unternehmens bekannt. Die endgültigen Antidumpingmaßnahmen gelten seit März 2021.
04.07.2022
Von Stefanie Eich | Bonn
Auf die Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen mit Ursprung in China bestehen Antidumpingmaßnahmen, die mit Durchführungsverordnung (EU) 2021/546 eingeführt wurden.
Die Europäische Kommission teilt mit der vorliegenden Durchführungsverordnung mit, dass die Umfirmierung eines Unternehmens keinen Einfluss auf den geltenden Antidumpingzollsatz hat. Es gilt weiterhin ein Zollsatz in Höhe von 22,1 Prozent.
Es handelt sich dabei um folgendes Unternehmen:
- Bisheriger Unternehmensname: Guangdong Huachang Aluminium Factory Co., Ltd.
- Neuer Unternehmensname: Guangdong Huachang Group Co., Ltd
Der TARIC-Zusatzcode C575 ändert sich nicht.
Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2022/981; ABl. L 167 vom 24. Juni 2022, S. 93.
Bestehende Maßnahmen
Die EU-Kommission führte mit Wirkung vom 31. März 2021 einen endgültigen Antidumpingzoll auf Aluminiumstrangpresserzeugnisse mit Ursprung in China ein.
Betroffene Waren
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Stangen (Stäbe), Profile (auch Hohlprofile) und Rohre, nicht zusammengesetzt, auch zu Konstruktionszwecken vorgearbeitet (zum Beispiel auf Länge zugeschnitten, gebohrt, gebogen, abgeschrägt oder mit Gewinde versehen), hergestellt aus Aluminium, auch in Legierungen, mit einem Aluminiumgehalt von 99,3 Prozent oder weniger, mit Ursprung in China.
Ausgenommen sind
- Waren, die (zum Beispiel durch Schweißen oder Verbindungselemente) zu Unterbaugruppen zusammengefügt sind,
- geschweißte Rohre,
- Waren, die sich in einem verpackten Bausatz befinden, der die für das Zusammensetzen eines Fertigerzeugnisses erforderlichen Teile enthält, wobei für diese Teile keine weitere Endbearbeitung oder Fertigung erforderlich ist („Bausatz aus Fertigerzeugnissen“).
Die betroffenen Waren werden derzeit unter folgende KN-Codes eingereiht: ex 7604 10 10, ex 7604 10 90, 7604 21 00, 7604 29 10, 7604 29 90, ex 7608 10 00, 7608 20 81, 7608 20 89 und ex 7610 90 90.
Es gelten folgende Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
Unternehmen | Zollsatz (in %) | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|
Guangdong Haomei New Materials Co., Ltd. | 21,2 | C562 |
Guangdong King Metal Light Alloy Technology Co., Ltd. | 21,2 | C563 |
Press Metal International Ltd. | 25,0 | C564 |
Press Metal International Technology Ltd. | 25,0 | C565 |
Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen | 22,1 | |
Alle übrigen Unternehmen | 32,1 | C999 |
Für die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze muss den Zollbehörden eine gültige Handelsrechnung vorgelegt werden. Diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet:
„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“
Wenn eine solche Handelsrechnung nicht vorgelegt werden kann, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
Neue ausführende Hersteller können beantragen, in die Liste der mitarbeitenden Unternehmen im Anhang aufgenommen zu werden, sodass ein geringer Antidumpingzollsatz in Höhe von 22,1 Prozent erhoben wird. Hierzu sind die Bedingungen in Art. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/546 einzuhalten.
Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2021/546 der Kommission vom 29. März 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L 109 vom 30. März 2021, S. 1.
Vorherige Verfahrensschritte
Vorläufige Antidumpingmaßnahmen
Im Oktober 2020 führte die EU-Kommission vorläufige Antidumpingzölle ein:
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1428; ABl. L 336 vom 13. Oktober 2020, S. 8.
Zollamtliche Erfassung
Im August 2020 ordnete die Europäische Kommission die zollamtliche Erfassung der Einfuhren an:
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1215 ABl. L 275 vom 24. August 2020, S. 16.
Einleitung einer Antidumpinguntersuchung
Die Europäische Kommission leitete das Antidumpingverfahren im Februar 2019 ein:
Bekanntmachung ; ABl. C 51 vom 14. Februar 2019, S. 26.