EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention
Antidumping - Kabel aus optischen Fasern mit Ursprung in Indien
Die Europäische Kommission gibt die Einführung vorläufiger Antidumpingzölle bekannt.
31.07.2024
Von Stefanie Eich | Bonn
Im November 2023 leitete die Europäische Kommission ein Antidumpingverfahren ein. Nun führt sie vorläufige Antidumpingmaßnahmen ein. Diese gelten mit Wirkung vom 13. Juli 2024.
Die vorläufigen Antidumpingzölle gelten für sechs Monate
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Kabel aus optischen Monomode-Fasern, bestehend aus einer oder mehreren einzeln umhüllten Fasern, mit einem Schutzmantel, auch mit elektrischen Leitern, auch anschlussfertig, mit Ursprung in Indien.
Folgende Waren sind ausgenommen:
- Kabel mit einer Länge von weniger als 500 Metern, bei denen alle optischen Fasern einzeln an einem oder beiden Enden mit betriebsbereiten Anschlüssen versehen sind,
- Kabel für den Untersee-Einsatz, mit Kunststoffisolierung, die einen Kupfer- oder Aluminiumleiter enthalten und in denen die Fasern in einem oder mehreren Metallmodulen liegen.
Die Ware wird derzeit unter dem folgenden KN-Code eingereiht: ex 8544 70 00 (TARIC-Codes 8544700010 und 8544700091).
Vorläufige Antidumpingzölle
Unternehmen | Vorläufiger Antidumpingzoll in Prozent | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|
Birla Cable Ltd, Universal Cables Ltd, Vindhya Telelinks Ltd | 6,9 | 89CF |
Sterlite Technologies Limited, Sterlite Tech Cables Solutions Limited | 11,4 | 89CG |
Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen | 9,0 |
|
Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Indien | 11,4 | C999 |
Die Antidumpingzölle gelten nicht für die indischen ausführenden Hersteller der HFCL Group; dazu gehören HFCL Limited und HTL Limited (TARIC-Zusatzcode 89CH).
Um die Ware in den zollrechtlich freien Verkehr überführen zu können, ist eine Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls notwendig. Die Zölle können sich im Rahmen der weiteren Untersuchung und der Einführung endgültiger Antidumpingzölle nochmals ändern. Die EU-Kommission hat bis Januar 2025 Zeit, das Verfahren abzuschließen.
Anwendung unternehmensspezifischer Antidumpingzollsätze
Die Anwendung des unternehmensspezifischen Zollsatzes setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird. Diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Namen und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: "Der Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz in Höhe von 11,4 Prozent Anwendung.
Quellen:
- Durchführungsverordnung (EU) 2024/1943 der Kommission vom 11. Juli 2024 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in Indien; ABl. L vom 12. Juli 2024;
- Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in Indien; ABl. C vom 16. November 2023 (C/2023/891).