EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention
Antisubvention - Kabel aus optischen Fasern mit Ursprung in Indien
Die EU führt endgültige Antisubventionsmaßnahmen ein und ändert die Antidumpingzölle.
11.06.2025
Von Stefanie Eich | Bonn
Seit Dezember 2024 gelten endgültige Antidumpingmaßnahmen. Nun führt die EU zudem mit Wirkung vom 12. Juni 2025 Antisubventionsmaßnahmen ein und ändert die Antidumpingzollsätze.
Die Ausgleichszölle gelten für fünf Jahre
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Kabel aus optischen Monomode-Fasern, bestehend aus einer oder mehreren einzeln umhüllten Fasern, mit einem Schutzmantel, auch mit elektrischen Leitern, auch anschlussfertig, mit Ursprung in Indien. Die Ware wird derzeit unter dem folgenden KN-Code eingereiht: ex 8544 70 00 (TARIC-Codes 8544 70 00 10 und 8544 70 00 91).
Die folgenden Waren sind ausgenommen:
- Kabel mit einer Länge von weniger als 500 Metern, bei denen alle optischen Fasern einzeln an einem oder beiden Enden mit betriebsbereiten Anschlüssen versehen sind, und
- Kabel für den Untersee-Einsatz, mit Kunststoffisolierung, die einen Kupfer- oder Aluminiumleiter enthalten und in denen die Fasern in einem oder mehreren Metallmodulen liegen.
Unternehmen | Endgültiger Ausgleichszoll in Prozent | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|
Birla Cable Ltd; Universal Cables Ltd; Vindhya Telelinks Ltd | 5,4 | 89CF |
Sterlite Technologies Limited; Sterlite Tech Cables Solutions Limited | 3,7 | 89CG |
HFCL Limited; HTL Limited | 8,1 | 89CH |
Sonstige im Anhang genannte mitarbeitende Unternehmen | 5,8 | Siehe Anhang |
Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Indien | 8,1 | C999 |
Anwendung unternehmensspezifischer Antidumpingzollsätze
Die Anwendung des unternehmensspezifischen Zollsatzes setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird. Diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Namen und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: "Der/die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe in der verwendeten Einheit] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in Indien hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz in Höhe von 8,1 Prozent Anwendung.
Quellen:
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/1135 der Kommission vom 10. Juni 2025 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in Indien und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3014 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in Indien; ABl. L vom 11. Juni 2025;
- Durchführungsverordnung (EU) 2024/2724 der Kommission vom 24. Oktober 2024 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in Indien; ABl. L vom 25. Oktober 2024;
- Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in Indien; ABl. C vom 16. Mai 2024 (C/2024/3163).