Sie sind ein ausländisches Unternehmen, das in Deutschland investieren möchte?

EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention

Antidumping - Keramik mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission gibt die Verlängerung der Maßnahmen bekannt.  

Von Stefanie Eich | Bonn

Auf Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- und Küchengebrauch mit Ursprung in China bestehen seit 2013 Antidumpingmaßnahmen, die mit Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 verlängert und mit Durchführungsverordnung (EU) 2019/2131 geändert wurden. Im Juli 2024 leitete die Europäische Kommission eine Auslaufüberprüfung ein. Nach Abschluss dieser Überprüfung gibt sie nun die erneute Verlängerung der Maßnahmen bekannt. Der Antrag auf Verlängerung wurde vom Branchenverband Cerame-Unie/European Federation of Ceramic Table and Ornamentalware sowie einem tschechischen Unternehmen eingereicht.

Die Maßnahmen gelten erneut für fünf Jahre

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in China. Ausgenommen sind Gewürzmühlen aus Keramik und ihre keramischen Mahlteile, Kaffeemühlen aus Keramik, Messerschärfer aus Keramik, Schärfer aus Keramik, Küchenwerkzeuge aus Keramik zum Schneiden, Mahlen, Reiben, Hobeln, Schaben und Schälen und Pizzasteine aus Kordierit-Keramik von der zum Backen von Pizza oder Brot verwendeten Art. Die Ware wird derzeit in den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 6911 10 00, ex 6912 00 21, ex 6912 00 23, ex 6912 00 25 und ex 6912 00 29 (TARIC-Codes 6911 10 00 90, 6912 00 21 11, 6912 00 21 91, 6912 00 23 10, 6912 00 25 10 und 6912 00 29 10). 

endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt

Unternehmen

Zollsatz (in Prozent)

TARIC-Zusatzcode

Hunan Hualian China Industry Co., Ltd; 

Hunan Hualian Ebillion Industry Co., Ltd; 

Hunan Liling Hongguanyao China Industry Co., Ltd;

Hunan Hualian Yuxiang China Industry Co., Ltd.

18,3

B349

Guangxi Sanhuan Enterprise Group Holding Co., Ltd

13,1

B350

Shandong Zibo Niceton-Marck Huaguang Ceramics Limited;

Zibo Huatong Ceramics Co., Ltd;

Shandong Silver Phoenix Co., Ltd;

Niceton Ceramics (Linyi) Co., Ltd;

Linyi Jingshi Ceramics Co., Ltd;

Linyi Silver Phoenix Ceramics Co., Ltd; Linyi Chunguang Ceramics Co., Ltd; Linyi Zefeng Ceramics Co., Ltd.

17,6

B352

Im Anhang aufgeführte Unternehmen

17,9

 

Alle übrigen Unternehmen

36,1

B999

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2025/1981

Anwendung unternehmensspezifischer Zollsätze

Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden folgende Dokumente vorgelegt werden. Bis zur Vorlage findet der für "alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.

  1. Herstellerseitige Erklärung für den direkten Ausfuhrverkauf: Sofern der Einführer die Ware direkt vom chinesischen ausführenden Hersteller erwirbt, so ist der Einfuhranmeldung eine gültige Handelsrechnung mit einer Erklärung beizufügen, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und folgenden Wortlaut hat: "Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“
  2. Herstellerseitige Erklärung für den indirekten Ausfuhrverkauf: Erwirbt der Einführer die Ware von einem Händler oder einer anderen zwischengeschalteten Rechtsperson — unabhängig davon, ob diese in Festlandchina ansässig sind oder nicht —, so ist der Einfuhranmeldung eine gültige Handelsrechnung des Herstellers für den Händler mit einer Erklärung beizufügen, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des Herstellers, der die Rechnung für diesen Geschäftsvorgang für den Händler ausstellt, datiert und unterzeichnet wurde und die folgenden Wortlaut hat: "Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und an den Händler [Name des Händlers] [Land des Händlers] verkauften [Menge in kg] Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch von unserem Unternehmen [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ 

Quellen:

  • Durchführungsverordnung (EU) 2025/1981 der Kommission vom 7. Oktober 2025 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. L vom 8. Oktober 2025;
  • Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Auslaufens; ABl. C vom 12. Juli 2024;
  • Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C vom 16. Oktober 2023 (C/2023/182). 

Einleitung einer Interimsüberprüfung

Die Überprüfung bezieht sich auf den Dumpingtatbestand. Antragsteller ist der Wirtschaftsverband Cerame-Unie/der European Federation of Ceramic Table and Ornamentalware. Der Antragsteller führt an, dass die bestehenden Maßnahmen nicht mehr ausreichend seien, um das Dumping unwirksam zu machen. Hintergrund seien eine Steigerung der Produktionskapazitäten in China, zugleich eine erhebliche Umstrukturierung des Wirtschaftszweigs und sinkende Ausfuhrpreise. 

Die Kommission hat höchstens 15 Monate Zeit, um die Untersuchung abzuschließen und wird unabhängig vom Abschluss der Auslaufüberprüfung weitergeführt. 

Quelle: 

Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C vom 19. Dezember 2024.

Vorherige Antidumpingmaßnahmen

Die Antidumpingmaßnahmen wurden bereits 2013 eingeführt: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013; ABl. L 131 vom 15. Mai 2013, S. 1. 

2017 gab gab es eine teilweise Interimsüberprüfung (Bekanntmachung; ABl. C117 vom 12. April 2017, S. 12). Infolge dieser Überprüfung änderte die Europäische Kommission die Warendefinition. Bestimmte Waren wurden vom Anwendungsbereich der Antidumpingmaßnahme ausgenommen (Durchführungsverordnung (EU) 2017/1932 ; ABl. C 273 vom 24. Oktober 2017, S. 4). 

Diese Ausnahmen blieben bei der Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen 2019 erhalten (Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198; ABl. L 189 vom 15. Juli 2019, S. 8). Mit  Durchführungsverordnung (EU) 2019/2131; ABl. L 321 vom 12. Dezember 2019, S. 139 nahm die Kommission weitere Änderung vor, indem sie die Anwendung des Zollsatzes für alle übrigen Unternehmen auf weitere chinesische Hersteller ausweitete. Hintergrund war eine Umgehung der Antidumpingmaßnahmen durch eine Warenumlenkung über bestimmte chinesische ausführende Hersteller, die einem niedrigeren Zollsatz unterlagen. 

Die Antidumpingmaßnahmen wurden seit ihrer Einführung mehrmals geändert: Zum einen wurden mehrere Unternehmen als neue ausführende Hersteller in die Liste in Anhang I aufgenommen. Damit profitieren diese Unternehmen von einem reduzierten Zollsatz in Höhe von 17,9 Prozent. Zum anderen wurde die Umfirmierung einiger Unternehmen anerkannt, die keine Auswirkungen auf den Zollsatz haben.

nach oben
Feedback
Anmeldung

Bitte melden Sie sich auf dieser Seite mit Ihren Zugangsdaten an. Sollten Sie noch kein Benutzerkonto haben, so gelangen Sie über den Button "Neuen Account erstellen" zur kostenlosen Registrierung.