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Reduzierter Antidumpingzollsatz für einen neuen ausführenden Hersteller. Die bestehenden Antidumpingmaßnahme gelten weiterhin.
26.01.2023
Von Stefanie Eich | Bonn
Auf Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- und Küchengebrauch mit Ursprung in China bestehen seit 2013 Antidumpingmaßnahmen, die mit Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 verlängert und mit Durchführungsverordnung (EU) 2019/2131 geändert wurden.
Mit Wirkung vom 24. Januar 2023 wird folgendes chinesisches Unternehmen als neuer ausführender Hersteller anerkannt und in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 aufgenommen:
Raoping Jinde Ceramics Co. Ltd., TARIC-Code C879
Damit wird das Unternehmen in die Liste der mitarbeitenden chinesischen Unternehmen aufgenommen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden. Der für diese Unternehmen anzuwendende Antidumpingzollsatz beträgt 17,9 Prozent. Der Zollsatz für alle übrigen Unternehmen beträgt 36,1 Prozent.
Die Behandlung als neuer ausführender Hersteller hängt davon ab, ob der Antragsteller nachweisen kann, dass die in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 festgelegten Kriterien erfüllt sind. Die Europäische Kommission kommt in ihrer Untersuchung zu dem Schluss, dass das Unternehmen alle Bedingungen erfüllt.
Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2023/148; ABl. L 20 vom 23. Januar 2023, S. 26.
Die Europäische Kommission verlängerte mit Wirkung vom 16. Juli 2019 den endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhr von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- und Küchengebrauch mit Ursprung in China. Die Einführung erfolgte nach dem Abschluss einer Auslaufüberprüfung. Mit Durchführungsverordnung (EU) 2019/2131 nahm die Kommission weitere Änderung vor, indem sie die Anwendung des Zollsatzes für alle übrigen Unternehmen auf weitere chinesische Hersteller ausweitete. Hintergrund war eine Umgehung der Antidumpingmaßnahmen durch eine Warenumlenkung über bestimmte chinesische ausführende Hersteller, die einem niedrigeren Zollsatz unterlagen.
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch – ausgenommen Gewürzmühlen aus Keramik und ihre keramischen Mahlteile, Kaffeemühlen aus Keramik, Messerschärfer aus Keramik, Schärfer aus Keramik, Küchenwerkzeuge aus Keramik zum Schneiden, Mahlen, Reiben, Hobeln, Schaben und Schälen und Pizzasteine aus Kordierit-Keramik von der zum Backen von Pizza oder Brot verwendeten Art.
Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 6911 10 00, ex 6912 00 21, ex 6912 00 23, ex 6912 00 25 und ex 6912 00 29 (TARIC-Codes 6911 10 00 90, 6912 00 21 11, 6912 00 21 91, 6912 00 23 10, 6912 00 25 10 und 6912 00 29 10).
Unternehmen | Zollsatz (in Prozent) | TARIC- Zusatzcode |
---|---|---|
Hunan Hualian China Industry Co., Ltd; Hunan Hualian Ebillion Industry Co., Ltd; Hunan Liling Hongguanyao China Industry Co., Ltd; Hunan Hualian Yuxiang China Industry Co., Ltd. | 18,3 | B349 |
Guangxi Sanhuan Enterprise Group Holding Co., Ltd | 13,1 | B350 |
Shandong Zibo Niceton-Marck Huaguang Ceramics Limited; Zibo Huatong Ceramics Co., Ltd; Shandong Silver Phoenix Co., Ltd; Niceton Ceramics (Linyi) Co., Ltd; Linyi Jingshi Ceramics Co., Ltd; Linyi Silver Phoenix Ceramics Co., Ltd; Linyi Chunguang Ceramics Co., Ltd; Linyi Zefeng Ceramics Co., Ltd. | 17,6 | B352 |
In Anhang 1 aufgeführte Unternehmen | 17,9 | |
Alle übrigen Unternehmen | 36,1 | B999 |
Für die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze muss den Zollbehörden eine gültige Handelsrechnung entsprechend der Vorgaben vorgelegt werden. Andernfalls findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz in Höhe von 36,1 Prozent Anwendung.
Neue ausführende Hersteller können beantragen, in die Liste der mitarbeitenden Unternehmen in Anhang I aufgenommen zu werden, sodass der Zollsatz von 17,9 Prozent gilt.
Quelle:
Die Antidumpingmaßnahmen wurden seit ihrer Einführung mehrmals geändert: Zum einen wurden mehrere Unternehmen als neue ausführende Hersteller in die Liste in Anhang I aufgenommen. Damit profitieren diese Unternehmen von einem reduzierten Zollsatz in Höhe von 17,9 Prozent. Zum anderen wurde die Umfirmierung einiger Unternehmen anerkannt, die keine Auswirkungen auf den Zollsatz haben.
Es handelt sich um folgende Unternehmen:
Es handelt sich um folgende Unternehmen:
Bisheriger Unternehmensname: Chaozhou Baodayi Porcelain Co., Ltd.
Neuer Unternehmensname: Guangdong Baodayi Porcelain Co., Ltd.
TARIC-Code: B375
Bekanntmachung; ABl. C 410 vom 6. Dezember 2019, S. 15.
Bisheriger Unternehmensname: Fujian Dehua Hiap Huat Koyo Toki Co., Ltd.
Neuer Unternehmensname: Luzerne (Fujian) Group Co., Ltd.
TARIC-Code: B530
Bekanntmachung; ABl. C 333 vom 4. Oktober 2019, S. 15.
Die Europäische Kommission leitete im Mai 2018 eine Auslaufüberprüfung ein: Bekanntmachung; ABl. C 167 vom 15. Mai 2018, S. 6.
Die Europäische Kommission hatte im August 2017 das bevorstehende Außerkrafttreten dieser Antidumpingmaßnahme zum 16. Mai 2018 bekannt gegeben: Bekanntmachung; ABl. C 268 vom 12. August 2017, S. 5.
Die Antidumpingmaßnahmen wurden bereits 2013 eingeführt: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013; ABl. L 131 vom 15. Mai 2013, S. 1. Sie wurden mehrmals geändert. Beispielsweise wurden neue ausführende Hersteller in die Liste der Unternehmen aufgenommen, für die ein reduzierter Zollsatz gilt, und mehrere Umfirmierungen anerkannt.
Zudem gab es eine teilweise Interimsüberprüfung (Bekanntmachung; ABl. C117 vom 12. April 2017, S. 12). Infolge dieser Überprüfung änderte die Europäische Kommission die Warendefinition. Bestimmte Waren wurden vom Anwendungsbereich der Antidumpingmaßnahme ausgenommen (Durchführungsverordnung (EU) 2017/1932 ; ABl. C 273 vom 24. Oktober 2017, S. 4). Diese Ausnahmen blieben bei der Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen 2019 erhalten.