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Die Europäische Kommission leitet eine Neuausführerüberprüfung ein. Die Maßnahmen bestehen seit 2017, zurzeit läuft eine Auslaufüberprüfung.
02.03.2023
Von Stefanie Eich | Bonn
Auf Einfuhren von Melamin mit Ursprung in China bestehen Antidumpingmaßnahmen, die mit Durchführungsverordnung (EU) 2017/1171 verlängert wurden.
Der Antidumpingzollsatz beträgt 450 Euro pro Tonne Nettogewicht. Daneben bestehen mehrere unternehmensspezifische Zollsätze in Form von Mindesteinfuhrpreisen. Das chinesische Unternehmen Xinjiang Xinlianxin Energy Chemical Co., Ltd. beantragt, als neuer ausführender Hersteller anerkannt zu werden. Ziel ist die Festlegung eines unternehmensspezifischen Zollsatzes.
Die Europäische Kommission leitet eine solche Neuausführerüberprüfung ein. Während der Überprüfung setzt die Kommission die Antidumpingzölle für das antragstellende Unternehmen aus. Die Einfuhren werden jedoch zollamtlich erfasst.
Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2023/442; ABl. L 64 vom 1. März 2023, S. 12.
Im September 2021 gab die Kommission das bevorstehende Außerkrafttreten zum 2. Juli 2022 bekannt. Aktuell führt sie eine Auslaufüberprüfung durch.
Gegenstand der Untersuchung ist Melamin, das zurzeit unter dem KN-Code 2933 61 00 eingereiht wird.
Der Antrag wurde von den Unternehmen Borealis Agrolinz Melamine GmbH, OCI Nitrogen BV und Grupa Azoty Zaklady Azotowe Pulawy SA eingereicht.
Quellen:
Die Europäische Kommission führte im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung mit Wirkung vom 2. Juli 2017 einen endgültigen Antidumpingzoll ein.
Bei den betroffenen Waren handelt es sich um Einfuhren von Melamin mit Ursprung in China.
Die Ware wird derzeit unter folgendem KN-Code eingereiht: 2933 61 00.
Für die betroffenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze:
Unternehmen | Mindesteinfuhrpreis | Zollsatz | TARIC- |
---|---|---|---|
Sichuan Golden-Elephant Sincerity | 1153 | - | A986 |
Holitech Technology Co. Ltd | 1153 | - | A987 |
Henan Junhua Development Company Ltd | 1153 | - | A988 |
Alle übrigen Unternehmen | 415 | A999 |
Für die namentlich genannten Hersteller beläuft sich der endgültige Antidumpingzoll auf die Differenz zwischen dem Mindesteinfuhrpreis und dem Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, in allen Fällen, in denen letzterer unter dem Mindesteinfuhrpreis liegt. Für diese namentlich genannten Hersteller wird kein Zoll erhoben, wenn der Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, gleich hoch oder höher ist als der entsprechende Mindesteinfuhrpreis.
Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2017/1171; ABl. L 170 vom 1. Juli 2017, S. 62.
Die Europäische Kommission teilte mit der vorliegenden Bekanntmachung mit, dass die Umfirmierung eines Unternehmens keinen Einfluss auf den geltenden Antidumpingzollsatz hat.
Es handelt sich dabei um folgendes Unternehmen:
Bisheriger Unternehmensname | Neuer Unternehmensname | TARIC-Code |
---|---|---|
Holitech Technology Co. Ltd | Shandong Holitech Chemical Industry Co., Ltd | A987 |
Quelle: Bekanntmachung; ABl. C 140 vom 16. April 2019, S. 9.
Die Europäische Kommission leitete im Mai 2016 eine Auslaufüberprüfung ein: Bekanntmachung, ABl. C 167 vom 11. Mai 2016, S. 7.
Die Europäische Kommission hatte im August 2015 das bevorstehende Außerkrafttreten dieser Antidumpingmaßnahme zum 14. Mai 2016 bekannt gegeben: Bekanntmachung; ABl. C 280 vom 25. August 2015, S. 6.
Die Antidumpingmaßnahmen wurden bereits 2011 eingeführt: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 457/2011; ABl. L 124 vom 13. Mai 2011, S. 2.