EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention
Antidumping – Melamin mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission leitet eine Interimsüberprüfung ein. Die Antidumpingmaßnahmen wurden im September 2023 verlängert.
28.12.2023
Von Stefanie Eich | Bonn
Auf Einfuhren von Melamin mit Ursprung in China bestehen Antidumpingmaßnahmen. Nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung verlängerte die Europäische Kommission diese Maßnahmen. Nun leitet sie eine Interimsüberprüfung ein.
Einleitung einer Interimsüberprüfung
Die Europäische Kommission gibt die Einleitung einer Interimsüberprüfung bekannt. Bei den aktuellen Maßnahmen handelt es sich um Antidumpingzölle in Form von Mindesteinfuhrpreisen für mitarbeitende Unternehmen und festen Zöllen je Tonne für alle anderen Hersteller. Die Überprüfung betrifft die Frage, ob die Maßnahmen in dieser Form aufrechterhalten werden sollten. Die Antragsteller fordern, Wertzölle anstelle des Mindesteinfuhrpreises und der festen Zollbeträge einzuführen. Bei den Antragstellern handelt es ich um LAT Nitrogen, OCI Nitrogen BV und Grupa Azoty Zaklady Azotowe Pulawy SA.
Stellungnahmen interessierter Parteien sind schriftlich innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachungen (20. Dezember 2023) bei der Europäischen Kommission einzureichen. Die Bekanntmachungen enthalten ausführlichere Informationen zur Untersuchung und die Kontaktdaten der Kommission (siehe Punkt 5.6).
Quelle:
Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C vom 20. Dezember 2023, (C/2023/1595).
Abschluss einer Neuausführerüberprüfung
Mit Abschluss der Überprüfung ändert die EU-Kommission die Verordnung und gewährt einem chinesischen Hersteller einen firmenspezifischen Antidumpingzollsatz. Der Antidumpingzollsatz beträgt 415 Euro pro Tonne Nettogewicht. Daneben bestehen mehrere unternehmensspezifische Zollsätze in Form von Mindesteinfuhrpreisen. Die Europäische Kommission erkennt das chinesische Unternehmen Xinjiang Xinlianxin Energy Chemical Co., Ltd. als neuen ausführenden Hersteller an und setzt einen firmenspezifischen Mindesteinfuhrpreis in Höhe von 1346 Euro pro Tonne Nettogewicht fest.
Während der Überprüfung setzte die Kommission die Antidumpingzölle für das antragstellende Unternehmen aus. Die Einfuhren wurden jedoch zollamtlich erfasst. Auf diese Einfuhren wird ein Antidumpingzoll erhoben, der sich auf die Differenz zwischen dem Mindesteinfuhrpreis und dem Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, wenn letzteres unter dem Mindesteinfuhrpreis liegt. Die zollamtliche Erfassung wird eingestellt.
Quellen:
- Durchführungsverordnung (EU) 2023/2653; ABl. L vom 28. November 2023.
- Durchführungsverordnung (EU) 2023/442; ABl. L 64 vom 1. März 2023, S. 12.
Die Maßnahmen gelten für fünf Jahre
Die Europäische Kommission führt den endgültigen Antidumpingzoll mit Wirkung vom 16. September 2023 ein. An den Antidumpingzollsätzen ändert sich nichts.
Betroffene Ware
Bei den betroffenen Waren handelt es sich um Einfuhren von Melamin mit Ursprung in China. Die Ware wird derzeit unter folgendem KN-Code eingereiht: 2933 61 00.
Antdumpingzölle
Der endgültige Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Europäischen Union, unverzollt, beträgt 415 Euro pro Tonne Nettogewicht. Für drei ausführende Hersteller gilt ein Mindesteinfuhrpreis in Höhe von 1152 Euro pro Tonne Nettogewicht. Für diese Hersteller beläuft sich der endgültige Antidumpingzoll auf die Differenz zwischen dem Mindesteinfuhrpreis und dem Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, in allen Fällen, in denen letzterer unter dem Mindesteinfuhrpreis liegt. Es wird kein Zoll erhoben, wenn der Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, gleich hoch oder höher ist als der entsprechende Mindesteinfuhrpreis. Diese Regelung gilt für folgende Hersteller:
- Sichuan Golden-Elephant Sincerity Chemical Co., Ltd
- Shandong Holitech Chemical Industry Co., Ltd
- Henan Junhua Development Company Ltd
Die Anwendung des Mindesteinfuhrpreises setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die eine Erklärung in folgender Form enthält, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat, mit Angabe ihres Namens und ihrer Funktion datiert und unterzeichnet wurde: "Der Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] Melamin von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für "alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.
Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1776; ABl. L 228 vom 15. September 2023, S. 199.
Einleitung einer Auslaufüberprüfung
Im September 2021 gab die Kommission das bevorstehende Außerkrafttreten zum 2. Juli 2022 bekannt. Daraufhin leitete sie eine Auslaufüberprüfung ein. Der Antrag wurde von den Unternehmen Borealis Agrolinz Melamine GmbH, OCI Nitrogen BV und Grupa Azoty Zaklady Azotowe Pulawy SA eingereicht.
Quellen:
- Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C252 vom 1. Juli 2022, S. 6;
- Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C 396 vom 30. September 2021, S. 12.
Vorherige Antidumpingmaßnahmen
Die Maßnahmen bestanden bereits seit 2011. Die Europäische Kommission verlängerte den endgültigen Antidumpingzoll im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung mit Wirkung vom 2. Juli 2017.
Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2017/1171; ABl. L 170 vom 1. Juli 2017, S. 62.