EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention
Antidumping - Mononatriumglutamat aus China und Indonesien
Die Europäische Kommission leitet eine Umgehungsuntersuchung ein. Die Maßnahmen wurden im April 2021 verlängert.
31.07.2024
Von Stefanie Eich | Bonn
Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um endgültige Antidumpingmaßnahmen, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/633 der Kommission eingeführt wurden.
Einleitung einer Umgehungsuntersuchung
Die Untersuchung betrifft die Frage, ob die geltenden Antidumpingmaßnahmen durch den Versand aus Malaysia umgangen werden. Die EU-Kommission leitet die Umgehungsuntersuchung auf Antrag von Ajinomoto Foods Europe ein. Während der Untersuchung werden die Einfuhren zollamtlich erfasst.
Interessierte Parteien müssen innerhalb von 15 Tagen nach Inkrafttreten der Verordnung Kontakt mit der EU-Kommission aufnehmen und haben 37 Tage Zeit, relevante Informationen zum Verfahren zu übermitteln.
Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2024/1976; ABl. L vom 22. Juli 2024.
Die Interimsüberprüfung ist abgeschlossen
Die EU-Kommission leitete im Januar 2022 eine Interimsprüfung ein. Diese hatte das Ziel, die Ermittlung der Dumpingspanne für zwei ausführenden Hersteller zu überprüfen. Betroffen sind die beiden Unternehmen Tongliao Meihua Bio-Tech Co., Ltd und Hebei Meihua MSG Group Co.
Das betroffene Unternehmen zeigte keine Bereitschaft zur Mitarbeit bei der Untersuchung. Vor diesem Hintergrund traf die Kommission die Feststellung, dass die Meihua Group, für die der Zollsatz ursprünglich eingeführt wurde, in dieser Form nicht mehr besteht. Die Kommission kommt in ihrer Untersuchung zu dem Schluss, den unternehmensspezifischen Zollsatz für die Meihua Group zu streichen. Es gilt der Zollsatz für "alle übrigen Unternehmen“.
Quelle:
- Durchführungsverordnung (EU) 2022/1167; ABl. L 181 vom 7. Juli 2022, S. 14.
- Bekanntmachung; ABl. C. 35 vom 24. Januar 2022, S. 12.
Die aktuellen Maßnahmen bestehen seit 2021
Die Europäische Kommission führte mit Wirkung vom 20. April 2021 endgültige Antidumpingmaßnahmen betreffend Mononatriumglutamat mit Ursprung in China und Indonesien ein. Die Einführung erfolgte nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung.
Die Ware wird derzeit unter folgenden KN-Code eingereiht: ex 2922 42 00.
Antidumpingmaßnahmen für Waren mit Ursprung in China
Unternehmen | Antidumpingzoll (in Prozent) | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|
Fujian Province Jianyang Wuyi MSG Co. Ltd | 36,5 | A884 |
Alle übrigen Unternehmen | 39,7 | A999 |
Gleichzeitig wird der Antidumpingzoll in Höhe von 39,7 Prozent auf folgende Einfuhren ausgeweitet: Mononatriumglutamat in Mischungen oder Lösungen mit einem Gehalt an Mononatriumglutamat von 50 GHT oder mehr in der Trockenmasse.
Die Ware wird derzeit unter folgenden KN-Codes eingereiht: ex 2103 90 90, ex 2104 10 00, ex 2104 20 00, ex 3824 99 92, ex 3824 99 93 und ex 3824 99 96.
Antidumpingmaßnahmen für Einfuhren mit Ursprung in Indonesien
Unternehmen | Antidumpingzoll (in Prozent) | TARIC-Zusatzcode |
PT. Cheil Jedang Indonesia | 7,2 | B961 |
PT. Miwon Indonesia | 13,3 | B962 |
Alle übrigen Unternehmen | 28,4 | B999 |
Anwendung unternehmensspezifischer Zollsätze
Für die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze muss eine gültige Handelsrechnung vorgelegt werden. Diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet:
„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“
Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.
Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2021/633 der Kommission vom 14. April 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Indonesien im Anschluss an eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. L 132 vom 19. April 2021, S. 63.
Vorherige Verfahrensschritte
Änderung der vorherigen Antidumpingmaßnahmen
Auf Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in China bestanden Antidumpingmaßnahmen, die mit Durchführungsverordnung (EU) 2015/83 eingeführt wurden.
Diese Maßnahmen wurden ausgeweitet auf Einfuhren von Mononatriumglutamat in Mischungen oder Lösungen mit einem Gehalt an Mononatriumglutamat von 50 GHT oder mehr in der Trockenmasse.
Die betroffene Ware wird derzeit unter folgende KN-Codes eingereiht: ex 2103 90 90, ex 2104 10 00, ex 2104 20 00, ex 3824 99 92, ex 3824 99 93 und ex 3824 99 96.
Hintergrund der Ausweitung ist der Abschluss einer Umgehungsuntersuchung, die im Februar 2020 eingeleitet wurde.
Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1427; ABl. L 336 vom 13. Oktober 2020, S. 1.
Einleitung einer Umgehungsuntersuchung und zollamtlichen Erfassung der Einfuhren
Kurz nach der Einleitung einer Auslaufüberprüfung leitete die Europäische Kommission eine Umgehungsuntersuchung ein und ordnete die zollamtliche Erfassung der Einfuhren an.
Der Kommission lagen Beweise vor, dass die Antidumpingmaßnahmen (Durchführungsverordnung (EU) 2015/83) durch geringfügige Veränderungen der Ware umgangen werden. Die mutmaßliche Umgehung betrifft Mononatriumglutamat in Mischungen oder Lösungen mit einem Gehalt an Mononatriumglutamat von 50 GHT oder mehr in der Trockenmasse mit Ursprung in China.
Die Ware wird unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 2103 90 90, ex 2104 10 00, ex 2104 20 00, ex 3824 99 92, ex 3824 99 93 und ex 3824 99 96.
Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2020/230; ABl. L 47 vom 20. Februar 2020, S. 9.
Einleitung einer Auslaufüberprüfung
Die Europäische Kommission leitete im Januar 2020 eine Auslaufüberprüfung ein: Bekanntmachung; ABl. C 20 vom 21. Januar 2020, S. 18.
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens
Die Europäische Kommission hatte im Mai 2019 das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahme zum 23. Januar 2020 bekannt gegeben:
- China: Bekanntmachung; ABl. C 165 vom 14. Mai 2019, S. 4.
- Indonesien: Bekanntmachung; ABl. C 165 vom 14. Mai 2019, S. 5.
Vorherige Maßnahmen
Die Antidumpingmaßnahmen wurden für Waren mit Ursprung in China bereits 2008 eingeführt; 2015 wurden sie verlängert. Zudem wurden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren aus Indonesien eingeführt:
- China: Durchführungsverordnung (EU) 2015/83; ABl. L 15 vom 22. Januar 2015, S. 31.
- Indonesien: Durchführungsverordnung (EU) 2015/84; ABl. L 15 vom 22. Januar 2015, S. 54.