EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention
Antidumping - Mononatriumglutamat aus China und Indonesien
Die EU-Kommission leitet eine Auslaufüberprüfung ein.
16.04.2026
Von Stefanie Eich | Bonn
Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um endgültige Antidumpingmaßnahmen, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/633 der Kommission eingeführt wurden. Im Mai 2025 weitete die EU die Maßnahmen auf Einfuhren aus Malaysia aus. Im Juli 2025 gab die EU-Kommission das bevorstehende Außerkrafttreten zum 20. April 2026 bekannt. Nun leitet sie eine Auslaufüberprüfung ein.
Einleitung einer Auslaufüberprüfung
Bei einer Auslaufüberprüfung prüft die EU-Kommission, ob die Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen verlängert werden sollen. Während der Auslaufüberprüfung gelten die bestehenden Antidumping- und Ausgleichszölle weiterhin.
Die Auslaufüberprüfung betrifft die Waren, die aktuell den Antidumpingmaßnahmen unterliegen. Dabei handelt es sich um Mononatriumglutamat, das derzeit in den KN-Code ex 2922 42 00 (TARIC-Code 2922 42 00 20) eingereiht wird.
So sieht der Zeitplan aus
Stellungnahmen interessierter Parteien sind schriftlich innerhalb der in den Bekanntmachung veröffentlichten Fristen bei der Europäischen Kommission einzureichen. Die Bekanntmachung enthält ausführlichere Informationen zur Untersuchung und die Kontaktdaten der Kommission (siehe Punkt 5.9). Die Kommission hat höchstens 15 Monate Zeit, um die Untersuchungen abzuschließen.
Der Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung wurde im Namen des Wirtschaftszweigs der Union für Mononatriumglutamat von Ajinomoto Foods Europe SAS eingereicht.
Quellen:
- Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indonesien; ABl. C vom 16. April 2026;
- Bekanntmachung des bevorstehenden Auslaufens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C vom 22. Juli 2025.
Umfirmierung eines Unternehmens
Die Europäische Kommission teilte mit, dass die Umfirmierung eines Unternehmens keinen Einfluss auf den geltenden Antidumpingzollsatz hat. Die Umfirmierung galt seit dem 7. Januar 2025. Zu viel gezahlte Antidumpingzölle können nach den geltenden Zollvorschriften erstattet werden.
Es handelt sich dabei um folgendes Unternehmen:
- Bisheriger Unternehmensname: PT. Miwon Indonesia
- Neuer Unternehmensname: PT. Daesang Ingredients Indonesia
Der TARIC-Zusatzcode B962 ändert sich nicht.
Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2025/2320; ABl. L vom 19. November 2025.
Ausweitung der Maßnahmen auf Malaysia
Im Juli 2024 leitete die EU-Kommission eine Umgehungsuntersuchung ein. Diese betraf die Frage, ob die geltenden Antidumpingmaßnahmen durch den Versand aus Malaysia umgangen werden. Nach Abschluss dieser Untersuchung weitet die EU die Antidumpingmaßnahmen auf Einfuhren aus Malaysia aus, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht. Der Antidumpingzollsatz beträgt 39,7 Prozent.
Mit Einleitung der Umgehungsuntersuchung wurden alle Einfuhren aus Malaysia zollamtlich erfasst. Der ausgeweitete Antidumpingzoll wird auf die zollamtlich erfassten Einfuhren erhoben.
Quellen:
- Ausweitung: Durchführungsverordnung (EU) 2025/698; ABl. L vom 11. April 2025;
- Einleitung der Umgehungsuntersuchung: Durchführungsverordnung (EU) 2024/1976; ABl. L vom 22. Juli 2024.
Die Interimsüberprüfung ist abgeschlossen
Die EU-Kommission leitete im Januar 2022 eine Interimsprüfung ein. Diese hatte das Ziel, die Ermittlung der Dumpingspanne für zwei ausführenden Hersteller zu überprüfen. Betroffen sind die beiden Unternehmen Tongliao Meihua Bio-Tech Co., Ltd und Hebei Meihua MSG Group Co.
Das betroffene Unternehmen zeigte keine Bereitschaft zur Mitarbeit bei der Untersuchung. Vor diesem Hintergrund traf die Kommission die Feststellung, dass die Meihua Group, für die der Zollsatz ursprünglich eingeführt wurde, in dieser Form nicht mehr besteht. Die Kommission kommt in ihrer Untersuchung zu dem Schluss, den unternehmensspezifischen Zollsatz für die Meihua Group zu streichen. Es gilt der Zollsatz für "alle übrigen Unternehmen“.
Quelle:
- Durchführungsverordnung (EU) 2022/1167; ABl. L 181 vom 7. Juli 2022, S. 14.
- Bekanntmachung; ABl. C. 35 vom 24. Januar 2022, S. 12.
Die aktuellen Maßnahmen bestehen seit 2021
Die Europäische Kommission führte mit Wirkung vom 20. April 2021 endgültige Antidumpingmaßnahmen betreffend Mononatriumglutamat mit Ursprung in China und Indonesien ein. Die Einführung erfolgte nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung.
Die Ware wird derzeit unter folgenden KN-Code eingereiht: ex 2922 42 00.
Antidumpingmaßnahmen für Waren mit Ursprung in China
Unternehmen | Antidumpingzoll (in Prozent) | TARIC-Zusatzcode |
|---|---|---|
Fujian Province Jianyang Wuyi MSG Co. Ltd | 36,5 | A884 |
Alle übrigen Unternehmen | 39,7 | A999 |
Gleichzeitig wird der Antidumpingzoll in Höhe von 39,7 Prozent auf folgende Einfuhren ausgeweitet: Mononatriumglutamat in Mischungen oder Lösungen mit einem Gehalt an Mononatriumglutamat von 50 GHT oder mehr in der Trockenmasse.
Die Ware wird derzeit unter folgenden KN-Codes eingereiht: ex 2103 90 90, ex 2104 10 00, ex 2104 20 00, ex 3824 99 92, ex 3824 99 93 und ex 3824 99 96.
Antidumpingmaßnahmen für Einfuhren mit Ursprung in Indonesien
Unternehmen | Antidumpingzoll (in Prozent) | TARIC-Zusatzcode |
PT. Cheil Jedang Indonesia | 7,2 | B961 |
PT. Miwon Indonesia | 13,3 | B962 |
Alle übrigen Unternehmen | 28,4 | B999 |
Anwendung unternehmensspezifischer Zollsätze
Für die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze muss eine gültige Handelsrechnung vorgelegt werden. Diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: "Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2021/633 der Kommission vom 14. April 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Indonesien im Anschluss an eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. L 132 vom 19. April 2021, S. 63.
Vorherige Verfahrensschritte
Änderung der vorherigen Antidumpingmaßnahmen
Nach Abschluss einer Umgehungsuntersuchung weitete die EU die Maßnahmen aus. Der Kommission lagen Beweise vor, dass die Antidumpingmaßnahmen durch geringfügige Veränderungen der Ware umgangen werden. Betroffen sind Einfuhren von Mononatriumglutamat in Mischungen oder Lösungen mit einem Gehalt an Mononatriumglutamat von 50 GHT oder mehr in der Trockenmasse. Die betroffene Ware wird derzeit unter folgende KN-Codes eingereiht: ex 2103 90 90, ex 2104 10 00, ex 2104 20 00, ex 3824 99 92, ex 3824 99 93 und ex 3824 99 96.
Quellen:
- Durchführungsverordnung (EU) 2020/1427; ABl. L 336 vom 13. Oktober 2020, S. 1;
- Durchführungsverordnung (EU) 2020/230; ABl. L 47 vom 20. Februar 2020, S. 9.
Vorherige Maßnahmen
Die Antidumpingmaßnahmen wurden für Waren mit Ursprung in China bereits 2008 eingeführt; 2015 wurden sie verlängert. Zudem wurden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren aus Indonesien eingeführt:
- China: Durchführungsverordnung (EU) 2015/83; ABl. L 15 vom 22. Januar 2015, S. 31.
- Indonesien: Durchführungsverordnung (EU) 2015/84; ABl. L 15 vom 22. Januar 2015, S. 54.