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EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention

Antidumping – Peroxosulfate mit Ursprung in China

Die EU-Kommission kündigt das bevorstehende Außerkrafttreten der Maßnahmen an. Die aktuellen Maßnahmen gelten seit Januar 2020.

Von Stefanie Eich | Bonn

Auf Einfuhren von Peroxosulfaten mit Ursprung in China bestehen Antidumpingmaßnahmen, die mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/39 eingeführt wurden. Nun gibt die Europäische Kommission das bevorstehende Außerkrafttreten bekannt. 

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens

Die Antidumpingmaßnahmen treten am 18. Januar 2025 außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird.

Zur Einleitung einer Überprüfung ist ein schriftlicher Antrag der Unionshersteller an die EU-Kommission erforderlich. Dieser Antrag muss genügend Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten werden. Der schriftliche Antrag auf Überprüfung muss der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor dem angegebenen Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Maßnahme vorliegen.  

Die EU-Kommission gibt in der Regel erst kurz vor dem angekündigten Außerkrafttreten von Antidumpingmaßnahmen offiziell im EU-Amtsblatt bekannt, ob sie eine Auslaufüberprüfung einleitet. Während der Auslaufüberprüfung gelten die bestehenden Antidumpingzölle weiter. Das tatsächliche Außerkrafttreten teilt die EU-Kommission in einer gesonderten Bekanntmachung mit.

Quelle: Bekanntmachung des bevorstehenden Auslaufens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C vom 23. April 2024 (C/2024/2518).

Die Maßnahmen bestehen seit 2020

Die Europäische Kommission führte den Antidumpingzoll mit Wirkung vom 18. Januar 2020 nach dem Abschluss einer Auslaufüberprüfung ein. 

Es handelt sich bei der betroffenen Ware um Peroxosulfaten (Persulfaten), einschließlich Kalium-Peroxymonosulfat. Die Ware wird derzeit unter folgenden KN-Codes eingereiht: 2833 40 00 und ex 2842 90 80.

Der endgültige Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, beträgt 71,8 Prozent. Daneben gibt es für zwei chinesische Hersteller unternehmensspezifische Zollsätze: 

  • ABC Chemicals (Shanghai) Co., Ltd, Shanghai: Null Prozent
  • United Initiators Shanghai Co., Ltd: 24,5 Prozent

Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: "Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz in Höhe von 71,8 Prozent Anwendung.

Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2020/39 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Peroxosulfaten (Persulfaten) mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L 13 vom 17. Januar 2020, S. 18.

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