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Antidumping - Polyetherpolyole mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission leitet ein Antidumpingverfahren ein.

Von Stefanie Eich | Bonn

Diese Waren sind betroffen

Die Untersuchung betrifft bestimmte Polyetherpolyole: organische Polymere, die mehrere Etherbindungen (-O-) und chemisch nicht umgesetzte Hydroxygruppen (-OH) mit einer Hydroxylzahl zwischen 10 und 520 enthalten und durch Polymerisation eines Initiators mit Ethylenoxid und/oder Propylenoxid gewonnen werden. Polyethylenglykole (PEG), die derzeit in den KN-Code 3907 29 11 eingereiht werden, sind von der Warendefinition ausgenommen.

Für die Zwecke der Untersuchung ist unter dem Ausdruck "bestimmte Polyetherpolyole“ Folgendes zu verstehen:

  • reine Polyetherpolyole;
  • Polyetherpolyol-Gemische:
    • Erzeugnisse, die aus einem einzigen reinen Polyetherpolyol mit dispergierten festen Polymerpartikeln bestehen, und
    • Mischungen von zwei oder mehr reinen Polyetherpolyolen, auch dispergierte festen Polymerpartikel enthaltend;
  • Formulierungen aus einem reinen Polyetherpolyol bzw. mehreren reinen Polyetherpolyolen mit Zusatzstoffen (z. B. Flammschutzmittel, Tenside, Stabilisatoren) und/oder Katalysatoren, auch dispergierte feste Polymerpartikel enthaltend. Antioxidantien gelten nicht als Zusatzstoffe.

Um unter die Warendefinition zu fallen, müssen Erzeugnisse zu mindestens 50 GHT aus reinem Polyetherpolyol bzw. reinen Polyetherpolyolen bestehen. Ein "reines Polyetherpolyol“ ist ein einziges Polyetherpolyol, das zu mindestens 90 GHT aus Polyetherpolyol besteht.

Die Ware wird derzeit unter folgendem KN-Code eingereiht: ex 3907 29 20 (TARIC-Codes 3907 29 20 35 und 3907 29 20 90). 

So sieht der Zeitplan aus

Stellungnahmen interessierter Parteien sind innerhalb der in der Bekanntmachung genannten Fristen bei der Europäischen Kommission einzureichen. Die Bekanntmachung enthält ausführlichere Informationen zur Untersuchung und die Kontaktdaten der Kommission (siehe Punkt 5.8 der Bekanntmachung). Die Kommission hat insgesamt 14 Monate Zeit, um die Untersuchung abzuschließen. Es besteht die Möglichkeit, vor Abschluss des Verfahrens vorläufige Maßnahmen einzuführen. Dies geschieht in der Regel sieben bis acht Monate nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung, sofern die Kommission davon Gebrauch macht.

Die EU-Kommission beabsichtigt, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren anzuordnen. Hierzu folgt eine separate Verordnung. Die Kommission hat Ende September 2024 beschlossen, bei allen laufenden Antidumping- und Antisubventionsverfahren die betroffenen Einfuhren zollamtlich zu erfassen, um gegebenenfalls Antidumpingzölle rückwirkend erheben zu können. 

Das Verfahren wurde auf Antrag von BASF, Covestro, PCC Rokita, Shell und Chimcomplex im Namen des Wirtschaftszweigs der EU eingeleitet. 

Quelle: 
Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Polyetherpolyole mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C vom 30. Juni 2026.