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Antidumping – Stahlräder mit Ursprung in China

Die EU-Kommission gibt die Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen bekannt. 

Von Stefanie Eich | Bonn

Auf Einfuhren von Stahlrädern mit Ursprung in China bestehen Antidumpingmaßnahmen, die mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/353 eingeführt wurden. Im März leitete die Europäische Kommission eine Auslaufüberprüfung ein. Nun gibt sie die Verlängerung der Maßnahmen bekannt. 

Die Maßnahmen gelten erneut für fünf Jahre

Die Antidumpingzölle gelten für Stahlräder, die für den Einsatz im Straßenverkehr konzipiert sind, auch mit Zubehör und/oder Reifen, die bestimmt sind für 

  • Straßenzugmaschinen,
  • Kraftfahrzeuge für den Transport von Personen und/oder Waren,
  • Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken (z. B. Feuerwehrwagen, Straßensprengwagen),
  • Anhänger oder Sattelanhänger, nicht selbstfahrend, der oben genannten Fahrzeuge.  

Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 8708 70 10, ex 8708 70 99 und ex 8716 90 90 (TARIC-Codes 8708 70 10 80, 8708 70 10 85, 8708 70 99 20, 8708 70 99 80, 8716 90 90 95 und 8716 90 90 97).

Die folgenden Waren sind ausgenommen:

  • Stahlräder für die industrielle Montage von derzeit unter die Unterposition 8701 10 fallenden Einachsschleppern,
  • Räder für Straßen-Quads,
  • in einem Stück gegossene Radteile in Sternform, aus Stahl,
  • Räder für Kraftfahrzeuge, die speziell für andere Verwendungen als den Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr konzipiert sind (z. B. Räder für Acker- oder Forstschlepper, für Gabelstapler, für Flugzeugschlepper (Pushback Tractors) oder für ihrer Beschaffenheit nach zur Verwendung außerhalb des Straßennetzes bestimmte Muldenkipper (Dumper)),
  • Räder für nicht selbstfahrende Pkw-Anhänger und Wohnwagen mit einem Felgendurchmesser von 16 Zoll oder weniger,
  • Räder für Anhänger oder Sattelanhänger, die speziell für andere Verwendungen als den Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr konzipiert sind (z. B. Räder für landwirtschaftliche Anhänger und sonstige gezogene landwirtschaftliche Geräte, die in der Feldwirtschaft zum Einsatz gelangen).
Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt

Unternehmen

Endgültiger Antidumpingzoll (in Prozent)

TARIC-Zusatzcode

Xingmin Intelligent Transportation Systems Co., Ltd

50,3

C508
Tangshan Xingmin Wheels Co., Ltd.

50,3

C509
Xianning Xingmin Wheels Co., Ltd.

50,3

C510
Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen

50,3

Siehe Anhang
Alle übrigen Unternehmen

66,4

C999
Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2026/428

Anwendung firmenspezifischer Zollsätze

Für die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze muss den Zollbehörden eine gültige Handelsrechnung vorgelegt werden. Diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: "Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Stückzahl] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wenn eine solche Handelsrechnung nicht vorgelegt werden kann, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

Quellen: 

  • Durchführungsverordnung (EU) 2026/428 der Kommission vom 25. Februar 2026 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Stahlrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China infolge einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. L vom 26. Februar 2026;
  • Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Stahlrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C vom 4. März 2025;
  • Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C vom 6. Juni 2024 (C/2024/3539).

Die Maßnahmen gelten seit 2020

Die EU-Kommission leitete das Verfahren im Februar 2019 ein und führte im Oktober 2019 vorläufige Antidumpingzölle ein. Seit März 2020 gelten die endgültigen Antidumpingmaßnahmen. 

Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2020/353 der Kommission vom 3. März 2020 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Stahlrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L 65 vom 4. März 2020, S. 9.

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