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EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention
Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls.
10.03.2020
Von Stefanie Eich
Die Europäische Kommission führt mit Wirkung vom 5. März 2020 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Stahlrädern mit Ursprung in China ein.
Es handelt sich bei der betroffenen Ware um Stahlräder, auch mit Zubehör und/oder Reifen, die bestimmt sind für
Die Ware wird derzeit unter folgenden KN-Codes eingereiht: ex 8708 70 10, ex 8708 70 99 und ex 8716 90 90.
Die folgenden Waren sind ausgenommen:
Es gelten folgende Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
Unternehmen | Endgültiger Antidumpingzoll (in %) | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|
Xingmin Intelligent Transportation Systems Co., Ltd | 50,3 | C508 |
Tangshan Xingmin Wheels Co., Ltd. | 50,3 | C509 |
Xianning Xingmin Wheels Co., Ltd. | 50,3 | C510 |
Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen | 50,3 | Siehe Anhang |
Alle übrigen Unternehmen | 66,4 | C999 |
Für die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze muss den Zollbehörden eine gültige Handelsrechnung vorgelegt werden. Diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: "Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Stückzahl] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“
Wenn eine solche Handelsrechnung nicht vorgelegt werden kann, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
Im Oktober 2019 waren vorläufige Antidumpingzölle eingeführt worden. Die hierfür zu leistenden Sicherheitsleistungen werden endgültig vereinnahmt.
Neue ausführende Hersteller können beantragen, in die Liste der mitarbeitenden Unternehmen aufgenommen zu werden, für die ein Antidumpingzollsatz in Höhe von 50,3 Prozent gilt.
Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2020/353 der Kommission vom 3. März 2020 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Stahlrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L 65 vom 4. März 2020, S. 9.