Sie sind ein ausländisches Unternehmen, das in Deutschland investieren möchte?

EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention

Antidumping - Zitronensäure mit Ursprung in China und Malaysia

Die Europäische Kommission widerruft die Verpflichtungserklärungen. Einfuhren der betroffenen Unternehmen unterliegen somit den Antidumpingzöllen.

Von Stefanie Eich | Bonn

Auf Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in China bestehen Antidumpingmaßnahmen, die die Europäische Kommission nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung mit Durchführungsverordnung (EU) 2021/607 verlängerte. 

Widerruf der Verpflichtungserklärungen 

Mit Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen nahm die Europäische Kommission Verpflichtungserklärungen chinesischer Unternehmen an. Damit wurden diese Unternehmen vom Antidumpingzoll befreit, sofern sie bestimmte Bedingungen einhalten. Nun widerruft die EU-Kommission die Annahme dieser Verpflichtungserklärungen. Einfuhren der betroffenen Unternehmen unterliegen somit den Antidumpingzöllen. 

Folgende Unternehmen sind betroffen: 

  • COFCO Bio-Chemical Energy (Yushu) Co. Ltd. (TARIC-Zusatzcode A874)
  • RZBC Co. Ltd. (TARIC-Zusatzcode A876)
  • RZBC (Juxian) Co., Ltd. (TARIC-Zusatzcode A877)
  • Jiangsu Guoxin Union Energy Co., Ltd. (TARIC-Zusatzcode A879)

Quelle: 
Durchführungsverordnung (EU) 2024/738; ABl. L vom 4. März 2024. 

Abschluss einer Neuausführerüberprüfung

Die Europäische Kommission gibt bekannt, dass für das chinesische Unternehmen Seven Star Lemon Technology co., Ltd. ein firmenspezifischer Antidumpingzollsatz in Höhe von 31,5 Prozent festgesetzt wird. Der Antidumpingzollsatz gilt rückwirkend ab dem 30. Januar 2023. 

Der reguläre Antidumpingzollsatz beträgt 42,7 Prozent. Daneben bestehen mehrere unternehmensspezifische Zollsätze in geringerer Höhe. Das chinesische Unternehmen hatte beantragt, als neuer ausführender Hersteller anerkannt zu werden. Ziel war die Festlegung eines unternehmensspezifischen Zollsatzes. Die Europäische Kommission leitete eine solche Neuausführerüberprüfung ein. Während der Überprüfung setzte die Kommission die Antidumpingzölle für das antragstellende Unternehmen aus. Die Einfuhren wurden jedoch zollamtlich erfasst. Die zollamtliche Erfassung wird eingestellt. 

Quellen:

Umfirmierung eines Unternehmens

Die Europäische Kommission teilte mit, dass die Umfirmierung eines Unternehmens keinen Einfluss auf den geltenden Antidumpingzollsatz hat. Die Umfirmierung galt seit dem 26. Mai 2022. Zu viel gezahlte Antidumpingzölle können nach den geltenden Zollvorschriften erstattet werden.

Es handelt sich dabei um folgendes Unternehmen: 

  • Bisheriger Unternehmensname: Weifang Ensign Industry Co., Ltd
  • Neuer Unternehmensname: Shandong Ensign Industry Co., Ltd.

Der TARIC-Zusatzcode A882 ändert sich nicht.

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2023/583; ABl. L 77 vom 16. März 2023, S. 3.

Die aktuellen Maßnahmen bestehen seit 2021

Die Europäische Kommission führte mit Wirkung vom 16. April 2021 endgültige Antidumpingmaßnahmen betreffend Zitronensäure mit Ursprung in China ein. Die Einführung erfolgt nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung. Die Maßnahmen waren ursprünglich 2008 eingeführt worden und werden mit der vorliegenden Durchführungsverordnung erneut verlängert.

Betroffene Ware

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Zitronensäure und tri-Natriumcitrat-Dihydrat mit Ursprung in China. Der Antidumpingzoll wird zudem auf aus Malaysia versandte Einfuhren derselben Ware ausgeweitet, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht.

Die Ware wird derzeit unter folgenden KN-Codes eingereiht: 2918 14 00 und ex 2918 15 00.

Antidumpingzölle

Es gelten folgende Antidumpingzölle auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt

Unternehmen

Endgültiger Antidumpingzoll (in %)

TARIC-Zusatzcode

COFCO Bio-Chemical Energy (Yushu) Co. Ltd — No 1 Dongfeng Avenue, Wukeshu Economic Development Zone, Changchun City 130401, VR China35,7A874
Laiwu Taihe Biochemistry Co., Ltd. — No 89 Changjiang Street, Laiwu City, Provinz Shandong, VR China15,3A880
RZBC Co., Ltd. — No 9 Xinghai West Road, Rizhao City, Provinz Shandong, VR China36,8A876
RZBC (Juxian) Co., Ltd. — No 209 Laiyang Road, Juxian Economic Development Zone, Rizhao City, Provinz Shandong, VR China36,8A877
TTCA Co., Ltd. — West, Wenhe Bridge North, Anqiu City, Provinz Shandong, VR China42,7A878
Weifang Ensign Industry Co., Ltd. — No 1567 Changsheng Street, Changle, Weifang, Provinz Shandong, VR China33,8A882
Jiangsu Guoxin Union Energy Co., Ltd. — No 1 Redian Road, Yixing Economic Development Zone, Provinz Jiangsu, VR China32,6A879
Alle übrigen Unternehmen42,7A999
Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2021/607

Für die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze muss eine gültige Handelsrechnung vorgelegt werden. Diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: "Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.

Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2021/607 der Kommission vom 14. April 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf Einfuhren von aus Malaysia versandter Zitronensäure, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. L 129 vom 15. April 2021, S. 73.

Vorherige Verfahrensschritte

Einleitung einer Auslaufüberprüfung

Die Europäische Kommission leitete im März 2021 eine Auslaufüberprüfung ein:

Bekanntmachung; ABl. C 18 vom 20. Januar 2020, S. 3.

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens

Die Europäische Kommission hatte im Mai 2019 das bevorstehende Außerkrafttreten dieser Antidumpingmaßnahme zum 23. Januar 2020 bekannt gegeben: 

Bekanntmachung; ABl. C 165 vom 14. Mai 2019, S. 3.

Vorherige Maßnahmen

Die Maßnahmen wurden bereits 2015 verlängert und 2016 auf Einfuhren aus Malaysia ausgeweitet. Eine Umgehungsuntersuchung bezüglich Einfuhren aus Kambodscha wurde hingegen eingestellt. 

  • Verlängerung: Durchführungsverordnung (EU) 2015/82; ABl. L 15 vom 22. Januar 2015, S. 8;
  • Ausweitung bezüglich Malaysia: Durchführungsverordnung (EU) 2016/32; ABl. L 10 vom 15. Januar 2016, S. 3.
nach oben
Feedback

Anmeldung

Bitte melden Sie sich auf dieser Seite mit Ihren Zugangsdaten an. Sollten Sie noch kein Benutzerkonto haben, so gelangen Sie über den Button "Neuen Account erstellen" zur kostenlosen Registrierung.