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EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention

Antisubvention – Endlosglasfaserfilamente mit Ursprung in Ägypten

Die EU-Kommission kündigt das bevorstehende Außerkrafttreten der Antisubventionsmaßnahmen an. Sie bestehen seit 2020.
 

Von Stefanie Eich | Bonn

Auf Einfuhren von bestimmten Endlosglasfaserfilamenten bestehen Antisubventionsmaßnahmen, die mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/870 eingeführt wurden. Nun gibt die Europäische Kommission das bevorstehende Außerkrafttreten der Antisubventionsmaßnahmen bekannt.

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens

Die Antisubventionsmaßnahmen treten am 26. Juni 2025 außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird.

Zur Einleitung einer Überprüfung ist ein schriftlicher Antrag der Unionshersteller an die EU-Kommission erforderlich. Dieser Antrag muss genügend Beweise dafür enthalten, dass die Subventionierung und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten werden. Der schriftliche Antrag auf Überprüfung muss der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor dem angegebenen Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Maßnahme vorliegen.

Bei einer Auslaufüberprüfung prüft die EU-Kommission, ob die Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen verlängert werden sollen.

Während der Auslaufüberprüfung gelten die bestehenden Antidumping- und Ausgleichszölle weiterhin.

 

Quelle: 
Bekanntmachung des bevorstehenden Auslaufens bestimmter Antisubventionsmaßnahmen (C/2024/6759); ABl. C bom 4. Oktober 2024.

Die Ausgleichszölle gelten seit 2020

Die Europäische Kommission führt mit Wirkung vom 26. Juni 2020 einen endgültigen Ausgleichszoll auf Einfuhren von Glasstapelfasern (geschnittenes Textilglas — "chopped strands“) mit einer Länge von 50 mm oder weniger, Glasfaserrovings — ausgenommen getränkte und beschichtete Glasfaserrovings mit einem Glühverlust von mehr als 3 Prozent (gemäß ISO-Norm 1887) — und Matten aus Glasfaserfilamenten — ausgenommen Matten aus Glaswolle — mit Ursprung in Ägypten ein.

Die betroffene Ware wird derzeit unter den KN-Codes 7019 11 00, ex 7019 12 00, 7019 31 00 eingereiht.

Es gilt ein Ausgleichszollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, in Höhe von 13,1 Prozent. 

Die Europäische Kommission hatte im März 2020 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/379 vorläufige Ausgleichszölle eingeführt. Die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Ausgleichszoll werden endgültig vereinnahmt.

Quellen:

  • Durchführungsverordnung (EU) 2020/870 der Kommission vom 24. Juni 2020 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in Ägypten und zur Erhebung des endgültigen Ausgleichszolls auf die zollamtlich erfassten Einfuhren von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in Ägypten; ABl. L 201 vom 25. Juni 2020, S. 10.
  • Durchführungsverordnung (EU) 2020/379 der Kommission vom 5. März 2020 zur Einführung eines vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in Ägypten; ABl. L 69 vom 6. März 2020, S. 14. 
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