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EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention

Antisubvention - mobile Zugangstechnik mit Ursprung China

Die Europäische Kommission führt endgültige Ausgleichszölle ein und ändert die Antidumpingzölle. 

Von Stefanie Eich | Bonn

Die EU-Kommission gibt die Einführung endgültiger Antisubventionsmaßnahmen bekannt. Sie gelten mit Wirkung vom 26. April 2025. Seit Januar 2025 gelten bereits Antidumpingmaßnahmen, die mit Einführung der Ausgleichszölle geändert werden. 

Die endgültigen Ausgleichszölle gelten für fünf Jahre

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Einfuhren mobiler Zugangstechnik, konstruiert zum Heben von Personen, selbstfahrend, mit einer maximalen Arbeitshöhe von sechs Metern oder mehr, und auf die Einfuhren vormontierter oder montagefertiger Bauteile davon, bestehend aus Fahrgestell, Turm oder Drehscheiben, Bühne oder Körben, Hebevorrichtung für mobile Zugangstechnik (einschließlich Hebebühne (Teleskop- und/oder Gelenk-Hebebühne, mit oder ohne Ausleger) für Teleskop-Arbeitsbühnen, Gelenk-Arbeitsbühnen oder Vertikalarbeitsbühnen und Schere für Scherenhebebühnen). Ausgenommen sind einzelne, gesondert gestellte Komponenten und Personenhebeeinrichtungen, die an Fahrzeugen der Kapitel 86 und 87 des Harmonisierten Systems angebracht sind. 

Die Ware hat ihren Ursprung in China und wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 8427 10 10, ex 8427 20 19, ex 8428 90 90, ex 8431 20 00 und ex 8431 39 00 (TARIC-Codes 8427 10 10 10, 8427 20 19 10, 8428 90 90 20, 8431 20 00 60 und 8431 39 00 10).

Endgültige Ausgleichszollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union

Unternehmen

Ausgleichszoll in Prozent (%)

TARIC-Zusatzcode

Hunan Sinoboom Intelligent Equipment Co., Ltd.

7,3

89DL

Zoomlion Intelligent Access Machinery Co., Ltd.

11,6

89DQ

Zhejiang Dingli Machinery Co., Ltd.

14,2

89DO

In Anhang I aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen

12,1

Siehe Anhang I

In Anhang II aufgeführte andere Unternehmen, die zwar bei der Antidumpinguntersuchung, nicht aber bei der Antisubventionsuntersuchung mitgearbeitet haben

14,2

Siehe Anhang II

In Anhang III aufgeführte andere Unternehmen, die zwar nicht bei der Antidumpinguntersuchung, aber bei der Antisubventionsuntersuchung mitgearbeitet haben

12,1

Siehe Anhang III

Alle übrigen Unternehmen

14,2

8999

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2025/796

Anwendung unternehmensspezifischer Ausgleichszollsätze

Die Anwendung der unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Namen und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und die folgenden Wortlaut hat: "Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe in verwendeter Einheit] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ 

Zollamtliche Erfassung

Einfuhren der betroffenen Waren wurden seit Oktober 2024 zollamtlichen erfasst. Damit ist es möglich, Antidumping- bzw. Ausgleichszölle unter bestimmten Bedingungen auch rückwirkend zu erheben. Auf die zollamtlich erfassten Einfuhren wird rückwirkend kein endgültiger Ausgleichszoll erhoben.

Quellen: 

  • Durchführungsverordnung (EU) 2025/796 der Kommission vom 24. April 2025 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren mobiler Zugangstechnik mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/45 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von mobiler Zugangstechnik mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 25. April 2025;
  • Durchführungsverordnung (EU) 2024/2725 der Kommission vom 24. Oktober 2024 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren mobiler Zugangstechnik mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 25. Oktober 2024; 
  • Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren mobiler Zugangstechnik mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C vom 27. März 2024; (C/2024/2362). 
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