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EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention

Antisubvention - PET mit Ursprung in Indien

Die Europäische Kommission gibt die Verlängerung der Antisubventionsmaßnahmen bekannt.  

Von Stefanie Eich | Bonn

Auf Einfuhren von Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien bestehen Antisubventionsmaßnahmen, die mit Durchführungsverordnung (EU) 2019/1286 verlängert wurden. Im Juli 2024 leitete die Europäische Kommission eine Auslaufüberprüfung ein. Nach Abschluss dieser Überprüfung gibt sie nun die erneute Verlängerung der Maßnahmen bekannt. Die Zollsätze ändern sich nicht. 

Die Maßnahmen gelten erneut für fünf Jahre

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Polyethylenterephthalat mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr mit Ursprung in Indien. Die Ware wird derzeit unter dem folgenden KN-Code eingereiht: 3907 61 00.

Endgültige Ausgleichszollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt

Unternehmen

Ausgleichszoll (in Prozent)

TARIC-

Zusatzcode

Futura Polyesters Ltd

0

A184

IVL Dhunseri Petrochem Industries Private Limited

2,3

C380

Pearl Engineering Polymers Ltd

13,8

A182

Reliance Industries Limited

4,0

A181

Senpet Ltd

4,43

A183

alle übrigen Unternehmen

13,8

A999

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2025/1748

Anwendung unternehmensspezifischer Zollsätze

Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: "Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [überprüfte Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in Indien hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis zur Vorlage einer solchen Handelsrechnung findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

Quellen: 

  • Durchführungsverordnung (EU) 2025/1748 der Kommission vom 18. August 2025 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. L vom 19. August 2025;
  • Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Auslaufens; ABl. C vom 26. Juli 2024 (C/2024/5156);
  • Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antisubventionsmaßnahmen; ABl. C vom 6. November 2023 (C/2023/589). 

Die Maßnahmen gelten seit 2000

Seit 2000 gelten Ausgleichszölle auf die Einfuhr von Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien. Seitdem wurden die Maßnahmen mehrmals geändert und verlängert, zuletzt 2019. 

Quellen:

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