EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention
Antisubvention – Stabstahl mit Ursprung in Indien
Die Europäische Kommission gibt das Außerkrafttreten der Maßnahmen bekannt.
30.06.2022
Auf Einfuhren von bestimmtem nicht rostenden Stabstahl mit Ursprung in Indien bestanden Antisubventionsmaßnahmen, die mit Durchführungsverordnung (EU) 2017/1141 eingeführt wurden. Diese Maßnahmen treten am 29. Juni 2022 außer Kraft. Das gab die Europäische Kommission bekannt. Hintergrund ist, dass kein Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung bei der Kommission eingegangen ist.
Quellen:
- Bekanntmachung des Außerkrafttretens bestimmter Antisubventionsmaßnahmen; ABl. C 245 vom 28. Juni 2022, S. 18:
- Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C 390 vom 27. September 2021, S. 9.
Bisher bestehende Antisubventionsmaßnahmen
Die EU-Kommission führte mit Wirkung zum 29. Juni 2017 einen endgültigen Ausgleichzoll auf die Einfuhren von Stabstahl mit Ursprung in Indien ein. Die Einführung erfolgte nach dem Abschluss einer Auslaufüberprüfung.
Betroffene Waren
Bei den betroffenen Waren handelt es sich um Stabstahl aus nichtrostendem Stahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt, ausgenommen mit kreisförmigen Querschnitt mit einem Durchmesser von 80 mm oder mehr.
Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: 7222 20 21, 7222 20 29, 7222 20 31, 7222 20 39, 7222 20 81 und 7222 20 89.
Ausgleichszölle
Für die betroffene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Ausgleichzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
Unternehmen | Endgültiger | TARIC- |
---|---|---|
Chandan Steel Ltd., Mumbai | 3,4 | B002 |
Venus Wire Industries Pvt. Ltd, Mumbai; Precision Metals, Mumbai; Hindustan Inox Ltd., Mumbai; Sieves Manufacturer India Pvt. Ltd., Mumbai | 3,3 | B003 |
Viraj Profiles Limited, Palghar, Maharashtra | 0 | B004 |
Im Anhang aufgeführte Unternehmen | 4,0 | B005 |
Alle übrigen Unternehmen | 4,0 | B999 |
Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2017/1141; ABl. L 165 vom 28. Juni 2017, S. 2.
Vorherige Verfahrensschritte
Einleitung einer Auslaufüberprüfung
Die Europäische Kommission leitete im April 2016 eine Auslaufüberprüfung ein: Einleitungsbekanntmachung; ABl. C 148 vom 27. April 2016, S. 8.
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens
Die Europäische Kommission hatte im Juli 2015 das bevorstehende Außerkrafttreten dieser Antisubventionsmaßnahme 29. April 2016 bekannt gegeben: Bekanntmachung; ABl. C 248 vom 29. Juli 2015, S. 4.
Vorherige Maßnahmen
Die Antidumpingmaßnahmen wurden bereits 2011eingeführt und 2013 geändert:
- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 405/2011; ABl. L 108 vom 28. April 2011, S. 3;
- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 721/2013; ABl. L 202 vom 27. Juli 2013, S. 2.