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EU-Kommission aktualisiert Informationen zur Dual-Use-Verordnung

Der aktualisierte Informationsvermerk enthält Angaben dazu, wie die einzelnen Mitgliedstaaten die Verordnung umsetzen.

Von Stefanie Eich | Bonn

Die neue Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 ist seit 9. September 2021 in Kraft.

EU-Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, zusätzliche beziehungsweise ergänzende nationale Rechtsvorschriften zu erlassen. Die EU-Kommission stellt in dem aktualisierten Informationsvermerk eine Übersicht über diese Vorschriften sowie über die zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung. 

Übersicht über nationale Rechtsvorschriften

Die Artikel 4, 6, 7, 9, 11, 12, 22 und 23 der Verordnung sehen vor, dass die Kommission bestimmte Informationen zur Umsetzung der Verordnung durch die Mitgliedstaaten veröffentlicht. Dabei beantwortet der Vermerk folgende Fragen:

Artikel 4 - zusätzliche Genehmigungspflichten für nicht gelistete Güter:

Hat ein Mitgliedstaat in Anwendung von Artikel 4 Absatz 3 nationale Rechtsvorschriften erlassen, die eine Genehmigungspflicht vorschreiben?

Artikel 5 - Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von Gütern für digitale Überwachung, die nicht in Anhang I aufgeführt sind:

Hat ein Mitgliedstaat in Anwendung von Artikel 5 Absatz 3 nationale Rechtsvorschriften erlassen oder beibehalten, die eine Genehmigungspflicht vorschreiben?

Artikel 6 - Vermittlungstätigkeiten:

  • Wurde der Anwendungsbereich der in Artikel 6 Absatz 1 vorgesehenen Vermittlungskontrolle nach Artikel 6 Absatz 3 ausgeweitet?
  • Wurden Vermittlungskontrollen im Zusammenhang mit Artikel 6 Absatz 4 ausgeweitet?

Artikel 7 - Durchfuhr von Nicht-Unionsgüter:

Wurden die Durchfuhrkontrollbestimmungen des Artikels 7 Absatz 1 in Bezug auf Artikel 7 Absatz 3 ausgeweitet?

Artikel 8 - Ausweitung der technischen Unterstützung:

Hat der Mitgliedstaat in Anwendung von Artikel 8 Absatz 4 einzelstaatliche Rechtsvorschriften erlassen, die eine Genehmigungspflicht vorschreiben?

Artikel 9 - zusätzliche Kontrollen aufgrund von Menschenrechtserwägungen:

Werden nach Artikel 9 Absatz 1 aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aufgrund von Menschenrechtserwägungen, einschließlich der Verhinderung von Terroranschlägen, zusätzliche Kontrollen für nicht gelistete Güter durchgeführt?

Artikel 11 - Verbringung innerhalb der EU:

  • Wurden spezifische Maßnahmen ergriffen, um Kontrollen der EU-internen Verbringung nach Artikel 11 Absatz 2 auszuweiten?
  • Wurden spezifische Maßnahmen ergriffen, um Kontrollen der EU-internen Verbringung nach Artikel 11 Absatz 8 auszuweiten?

Artikel 12 - Ausfuhrgenehmigungen: 

Wurden in Ihrem Mitgliedstaat nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen nach Artikel 12 Absatz 6 erteilt oder geändert?

Artikel 22 - Zollstellen:

Wurden nach Artikel 22 Absatz 1 spezielle Zollstellen benannt, bei denen die Zollformalitäten für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck erledigt werden können?

Übersicht über nationale Behörden

Zudem enthält der Informationsvermerk eine Übersicht über die nationalen Behörden, die befugt sind

  • Ausfuhrgenehmigungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck zu erteilen,
  • Genehmigungen für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten und technischer Unterstützung zu erteilen,
  • die Durchfuhr von nicht-Unionsgütern mit doppeltem Verwendungszweck zu verbieten.

Quelle:

Informationsvermerk; ABl. C 208 vom 15. Juni 2023, S. 19.

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