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Finnland: Gewährleistung

Im finnischen Gewährleistungsrecht gelten für gewerbliche Geschäfte und Verbraucherverträge unterschiedliche Regelungen. (Stand: 14.07.2025)

Von Karl Martin Fischer | Bonn

Gewährleistung im Kaufvertragsrecht

Das kaufvertragliche Gewährleistungsrecht ist im finnischen Gesetz über den Warenkauf (Kauppalaki) geregelt. Dessen Vorschriften sind allerdings im B2B-Bereich disponibel (siehe § 3), das heißt, abweichende vertragliche Vereinbarungen haben Vorrang.

Wann liegt ein Mangel vor?

Ein Mangel im Sinne des finnischen Kaufrechts liegt vor, wenn die Ware nicht den Anforderungen des § 17 Absätze 1 und 2 des Kaufgesetzes entspricht. Absatz 1 legt fest, dass Art, Menge, Qualität, sonstige Eigenschaften und Verpackung der Ware dem entsprechen müssen, was als vereinbart angesehen werden kann. Bei fehlender Vereinbarung gelten die Qualitätsstandards, die im Geschäftsverkehr üblich sind. Absatz 2  setzt voraus, dass die verkauften Waren für den normalen oder einen spezifisch vereinbarten Verwendungszweck geeignet sind. Weiterhin wird vorausgesetzt, dass die Ware angemessen verpackt ist. Außerdem darf sie nicht von Mustern, Beschreibungen oder zugesicherten Eigenschaften abweichen.

Prüfung und Mängelrüge

Eine Käuferin kann sich nicht auf einen Umstand berufen, von dem anzunehmen ist, dass sie ihn zum Zeitpunkt des Verkaufsabschlusses kannte. Wenn die Käuferin die Ware vor Abschluss des Verkaufs untersucht oder schuldhaft nicht untersucht hat, kann sie sich nicht auf eine Tatsache berufen, die sie bei der Untersuchung hätte bemerken müssen (§ 20 Kaufgesetz). Gewerbliche Käufer müssen die Ware bei Übergabe oder innerhalb einer vertraglich festgelegten Frist prüfen und erkannte Mängel unverzüglich rügen (§ 32 Kaufgesetz). Das Unterlassen einer rechtzeitigen Untersuchung und Rüge führt in aller Regel zum Verlust der Gewährleistungsrechte. Etwas anderes gilt, wenn die Verkäuferin den Mangel arglistig verschwiegen hat.

Welche Rechtsbehelfe gibt es?

Bei Mängeln, die rechtzeitig gerügt wurden, stehen der Käuferseite gemäß §§ 30 ff. des Kaufgesetzes die folgenden Rechtsbehelfe zur Verfügung:

  • Nachbesserung (§ 34);
  • Ersatzlieferung: nach Wahl des Verkäufers, zum Beispiel wenn eine Nachbesserung unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde (§ 34);
  • Minderung (§§ 37, 38);
  • Wandlung: nur wenn die Vertragsverletzung für den Verkäufer ersichtlich wesentliche Bedeutung hat (§ 39);
  • Schadensersatz: nur bei Verschulden (§ 40).

Gewährleistung im Dienst- und Werkvertragsrecht

Für Dienst- und Werkverträge gibt es im finnischen Recht keine spezifischen gesetzlichen Regelungen. Sofern Werklieferungen betroffen sind, gilt das Gesetz über den Warenkauf nach Maßgabe des dortigen § 2. Ansonsten gelten das Allgemeine Vertragsgesetz (Laki varallisuusoikeudellisista oikeustoimista) und die allgemeinen Grundsätze des guten Glaubens (hyvässä uskossa) sowie der Angemessenheit und der Fairness.

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