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Finnland: Sozialversicherung

In Finnland gibt es insgesamt fünf Zweige der Sozialversicherung, von denen einige von privaten Unternehmen betrieben werden. (Stand: 10.07.2025)

Von Karl Martin Fischer | Bonn

An der Finanzierung der finnischen Sozialversicherung beteiligen sich sowohl die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmerseite. Für die Bereitstellung des entsprechenden Versicherungsschutzes ist allerdings alleine die Arbeitgeberseite zuständig. Allerdings relevant für ausländische Arbeitgeber: diese können ihre Arbeitnehmer bevollmächtigen, an ihrer Stelle für den vorgeschriebenen Versicherungsschutz zu sorgen. Diese Vollmacht wird mit dem Formular 2148 erteilt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die gezahlten Löhne und Gehälter in das Einkünfteregister Tulorekisteri einzutragen.

Die fünf Zweige der finnischen Sozialversicherung sind

  1. die Erwerbsrentenversicherung (Työeläkevakuutus),
  2. die Arbeitsunfall- und Berufskrankheitenversicherung,
  3. die Arbeitslosenversicherung,
  4. die Sozial- und Krankenversicherung und
  5. die Arbeitnehmer-Gruppenlebensversicherung.

Rentenversicherung

Die Rentenversicherung in Finnland ist verpflichtend, wird allerdings von privaten Versicherungsunternehmen durchgeführt. Die Arbeitgeberin muss ihren eigenen und den Arbeitnehmeranteil bei einer Rentenversicherungsgesellschaft ihrer Wahl einzahlen. Der Beitragssatz liegt 2025 insgesamt bei durchschnittlich 24,85 Prozent. Der Arbeitnehmeranteil staffelt sich nach Alter, für Arbeitnehmer jünger als 53 und älter als 62 Jahre liegt er bei 7,15 Prozent. Alle anderen Arbeitnehmer zahlen 8,65 Prozent. Den verbleibenden Anteil trägt die Arbeitgeberseite. Die Rente wird gezahlt als Altersrente, aber das finnische System kennt auch eine Berufsunfähigkeitsrente und eine Witwenrente.

Es gibt außerdem eine subsidiäre, aus Steuermitteln finanzierte Grundrente, die gezahlt wird, wenn keine oder nur eine sehr kleine Rente aus der Rentenversicherung beansprucht werden kann.

Arbeitslosenversicherung

Zuständig für die Durchführung der finnischen Arbeitslosenversicherung ist der Beschäftigungsfonds (Työllisyysrahasto). Der Beitrag im Jahre 2025 liegt gehaltsabhängig bei 0,2 bis 0,8 Prozent für die Arbeitgeberseite, die Arbeitnehmerseite zahlt 0,59 Prozent. 

Krankenversicherung

Das finnische Krankenversicherungsgesetz (Sairausvakuutuslaki) Nr. 1224/2004 regelt, dass alle dauerhaft in Finnland wohnhaften Personen eine Krankenversicherung haben müssen. Hier erfolgt die Finanzierung durch die Arbeitsvertragsparteien unter Beteiligung des Staates. Der Arbeitgeberanteil liegt bei 1,87 Prozent, derjenige des Arbeitnehmers bei 1,9 Prozent des Gehalts. Durchgeführt wird die Versicherung durch die finnische Sozialversicherungsbehörde Kela.

Berufsgenossenschaft

Die Arbeitsunfall- und Berufskrankheitsversicherung ist im Arbeitnehmer-Entschädigungsgesetz (työtapaturma- ja ammattitautilaki) Nr. 459/2015 geregelt. Versicherungspflicht besteht im Hinblick auf Arbeitnehmer, die mehr als 1.300 Euro in einem Jahr an Gehalt erhalten. Die Arbeitgeberin zahlt die Beiträge an ein privates Versicherungsunternehmen ihrer Wahl. Die Höhe der Beiträge variiert je nach Versicherungsunternehmen.

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