Recht kompakt | Côte d'Ivoire | Entsendung
Côte d’Ivoire: Aufenthalt und Entsendung
Bei einer Entsendung nach Côte d’Ivoire sind vielfältige Aspekte zu berücksichtigen, insbesondere im Bereich des Arbeitsrechts, der Einreise, den Steuern und der Sozialversicherung. (Stand: 17.07.2025)
Von Katrin Grünewald | Bonn
Arbeitsrecht/Entsendevertrag
In der Regel bleibt bei kurzfristigen Aufenthalten von bis zu drei Monaten das deutsche Arbeitsverhältnis unverändert bestehen. Bei längerfristigen Auslandseinsätzen sind möglicherweise Änderungen im Arbeitsverhältnis notwendig. Häufig wird in solchen Fällen eine Ergänzungsvereinbarung, ein sogenannter Entsendevertrag, geschlossen. In einem Entsendevertrag kann unter anderem geregelt werden, dass das deutsche Recht weiterhin anwendbar bleibt, wer welche Kosten der Entsendung trägt sowie welche Zulagen gewährt werden. Auch ein Rückrufrecht des Arbeitgebers sowie ein Rückkehrrecht des Arbeitnehmers kann in einem Entsendevertrag vertraglich festgehalten werden.
Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen
Deutsche Staatsangehörige benötigen für die Einreise nach Côte d’Ivoire ein Visum. Dieses kann entweder vor der Einreise bei der Botschaft der Republik Côte d’Ivoire oder – sofern es vorher online beantragt wurde – bei der Einreise (Visa on arrival) ausgestellt werden. Die Kosten für ein vor der Einreise beantragtes Visum variieren je nach Aufenthaltsdauer und liegen zwischen 50 und 110 Euro. Bei einem Visa on arrival mit einer Gültigkeit von drei Monaten fallen Kosten in Höhe von 73 Euro an. Die Bestätigung der Online-Registrierung und der Nachweis über die Zahlung der Gebühren ist nach Ankunft am Flughafen in Abidjan an einem E-Visa-Schalter vorzulegen. Bei längeren Aufenthalten im Land ist zudem eine Aufenthaltsgenehmigung erforderlich.
Einreisebestimmungen können sich, auch aufgrund aktueller Ereignisse, kurzfristig ändern oder eingeschränkt werden. Aktuelle Informationen zur Einreise nach Côte d’Ivoire sind auf der Webseite des Auswärtigen Amtes abrufbar. Dort finden sich auch die derzeit geltenden Reise- und Sicherheitshinweise.
Detaillierte Informationen – auch über kurzfristige Änderungen der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen - erhalten Sie auf den Webseiten der Botschaft der Republik Côte d‘Ivoire in Deutschland, des Office National de l’État Civil et de l’Identification (ONECI) sowie des Ministère des Affaires Etrangères.
Sozialversicherungsrecht
Im Bereich des Sozialversicherungsrechts kann es, insbesondere da es kein Sozialversicherungsabkommen zwischen Côte d’Ivoire und Deutschland gibt, zu Doppelversicherungen kommen. Denn im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich das Territorialitätsprinzip. Das bedeutet, dass das Sozialversicherungsrecht des Landes anwendbar ist, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Gleichzeitig kann in vielen Fällen das deutsche Sozialversicherungsrecht weiterhin anwendbar sein. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Ausstrahlung im Sinne des § 4 SGB IV vorliegt. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Webseite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA).
Für Tätigkeiten, die in Côte d’Ivoire ausgeübt werden, fallen verschiedene Sozialversicherungsbeiträge an. Für die Rentenversicherung sind 14 Prozent fällig, wobei 7,7 Prozent vom Arbeitgeber und 6,3 Prozent vom Arbeitnehmer zu leisten sind. Für Mutterschaftsleistungen fallen beim Arbeitgeber 0,75 Prozent an und für Familienleistungen 5 Prozent. Für Arbeitsunfälle zahlt der Arbeitgeber zwischen 2 und 5 Prozent, je nach Branche. Darüber hinaus kostet eine verpflichtende Krankenversicherungen 1.000 FCFA im Monat, wobei jeweils die Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen werden.
Steuerrecht
Zwischen Côte d’Ivoire und Deutschland besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA).
Gemäß Art. 15 des DBA gilt die sogenannte 183-Tage Regelung. Danach kann das Einkommen von nach Côte d’Ivoire entsandten Arbeitnehmern weiter in Deutschland versteuert werden, sofern sich der entsandte Arbeitnehmer nicht mehr als 183 Tage während eines Kalenderjahres in Côte d’Ivoire aufhält und die Vergütung weiterhin vom deutschen Arbeitgeber und keiner Betriebsstätte in Côte d’Ivoire gezahlt wird. Sollten diese Voraussetzungen nicht vorliegen, liegt das Besteuerungsrecht für das während der Entsendung erwirtschaftete Einkommen bei Côte d’Ivoire.
Darüber hinaus sollten Arbeitgeber, die einen Arbeitnehmer nach Côte d’Ivoire entsenden, im Blick haben, wann sie durch die Tätigkeit ihres Mitarbeitenden vor Ort eine Betriebsstätte gründen. Die Betriebsstätte ist in Art. 5 des DBA definiert. Dazu gehören ein Ort der Leitung, eine Zweigniederlassung, eine Geschäftsstelle, eine Fabrikationsstätte, eine Verkaufseinrichtung, eine Werkstätte, ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, ein Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen. Auch eine feste Geschäftseinrichtung kann eine Betriebsstätte darstellen. Eine Bauausführung oder Montage gilt nur dann als Betriebsstätte, wenn sie eine Dauer von sechs Monaten überschreitet.