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Frankreich: Meldepflichten
Zwecks Kontrolle der Einhaltung nationaler Vorschriften ist eine vorherige Meldung der Tätigkeit bei den zuständigen französischen Behörden erforderlich. Andernfalls drohen Sanktionen.
16.02.2023
Von Nadine Bauer, Katrin Grünewald, Dr. Achim Kampf | Bonn
Kontrollen muss der deutsche Dienstleister sowohl unter dem Gesichtspunkt der Einhaltung französischer Arbeits- und Sicherheitsbedingungen als auch bezüglich der erforderlichen Qualifikationen ins Kalkül ziehen.
Entsendemeldung
Die für den grenzüberschreitenden Arbeitseinsatz bestehenden formalen Verpflichtungen ergeben sich unter anderem aus Art. L1262-2-1 Code du travail.
Unternehmen, die Mitarbeitende zur vorübergehenden Ausführung von Arbeiten nach Frankreich entsenden, müssen diese vor Aufnahme der Arbeiten der örtlich zuständigen Arbeitsinspektion melden. Diese Meldung (déclaration de détachement) muss elektronisch über das Portal SIPSI erfolgen und die in Art. R1263-3 Code du travail genannten Angaben enthalten. Mitzuteilen sind insbesondere Angaben zum entsendenden Unternehmen und dem von diesem benannten Vertreter, Angaben zu den zu entsendenden Mitarbeitenden und der Dauer der Entsendung.
Weitere Pflichten des Arbeitgebers
Das entsendende Unternehmen muss verschiedene Dokumente in französischer Übersetzung am Ort der Arbeitsausführung bereithalten. Dazu gehören neben dem Nachweis bezüglich der Erfüllung der Meldepflicht gemäß Art. R1263-1 Code du travail insbesondere eine Kopie der A1-Bescheinigung, Gehaltsabrechnungen und Stundenzettel aus denen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jedes Arbeitnehmers hervorgehen. Darüber hinaus sind der Arbeitsvertrag sowie ein Nachweis über das auf den Vertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem in Frankreich ansässigen Auftraggeber anwendbare Recht bereitzuhalten.
Zu den Pflichten des Arbeitgebers gehört es auch, die verbindlichen Arbeitsstunden und Ruhezeiten durch einen Aushang anzuzeigen. Der Aushang ist überall dort anzubringen, wo die entsprechenden (französischen) Arbeitsstunden zu beachten sind. Betreibt ein deutscher Dienstleister in Frankreich eine Baustelle, so muss er eben dort einen entsprechenden Aushang anbringen. Ebenso verpflichtet ist er, die Kontaktdaten des medizinischen Dienstes sowie der ersten Hilfe bekannt zu machen. Mittel zur ersten Hilfe sowie des Brandschutzes sind entsprechend zu kennzeichnen. Finden die Arbeiten in Fazilitäten französischer Unternehmen statt, so braucht der deutsche Dienstleister (für seine Mitarbeitenden) diesen Pflichten nur nachzukommen, wenn die entsprechenden Hinweise nicht schon angebracht sind.
Entsendebetriebe müssen für die Dauer der Entsendung außerdem einen Vertreter bestellen. Dieser ist für den Kontakt mit der Arbeitsinspektion und den anderen Behörden zuständig. Die Bestellung des Vertreters hat schriftlich zu erfolgen. Unternehmen, die mit Subunternehmen zusammenarbeiten, müssen kontrollieren, ob die Entsendung angemeldet wurde und der Subunternehmer einen Vertreter in Frankreich ernannt hat.
Qualifikationsnachweise
Bei der Ausübung bestimmter Tätigkeiten können Qualifikationsnachweise oder eine vorherige Dienstleistungsanzeige erforderlich sein. Die Kontrolle erfolgt durch die Directions départementales de la protection de la population. Nähere Informationen enthält der GTAI-Rechtsbericht Frankreich: Anerkennungsverfahren.
Kontrollen
Bezüglich der Einhaltung der Arbeits- und Sicherheitsbestimmungen sind die Arbeitsinspektionen (Inspections du travail) zuständig. Die Mitarbeitenden der Arbeitsinspektionen haben das Recht auf jederzeit ungehinderten Zugang zu den Arbeitsplätzen – auch ohne vorherige Ankündigung und auch ohne Anwesenheit des Arbeitgebers. Sie sind dazu befugt, den Arbeitgeber und dessen Personal entsprechend zu befragen.
Besteht ein ernsthaftes Risiko, dass die körperliche Integrität der Arbeitnehmenden beeinträchtigt ist, weil der Unternehmer Vorschriften der Arbeitssicherheit oder der Gesundheit am Arbeitsplatz missachtet hat, kann die Arbeitsinspektion darüber hinaus auch entsprechende einstweilige gerichtliche Maßnahmen beim Tribunal de Grande Instance auf den Weg bringen. Solche Maßnahmen können etwa die Stilllegung einer Maschine oder Aussonderung eines Ausrüstungsgegenstandes sein. Will sich der Dienstleister hiergegen wehren, muss er den Gerichtsweg beschreiten.
Sanktionen
Es ist dringend angeraten, den Anordnungen der Arbeitsinspektion Folge zu leisten. Andernfalls drohen erhebliche Bußgelder (Amendes administratives; Art. L1264-1 à L1264-4 Code du travail). Nimmt man die beschriebenen Möglichkeiten, sich mit rechtlichen Mitteln zu wehren, nicht wahr und setzt sich gleichwohl über die Anordnungen der Arbeitsinspektion hinweg, kann dies empfindliche Strafen nach sich ziehen. Dies betrifft sowohl natürliche Personen in ihrer Eigenschaft als Unternehmenschefs als auch juristische Personen.