Recht kompakt | Senegal | Entsendung
Senegal: Aufenthalt und Entsendung
Bei einer Entsendung nach Senegal sind vielfältige Aspekte zu berücksichtigen, insbesondere im Bereich des Arbeitsrechts, der Einreise, der Sozialversicherung und den Steuern. (Stand: 18.12.2025)
Von Katrin Grünewald | Bonn
Die folgenden Angaben stellen eine Erstinformation zu den rechtlichen Rahmenbedingungen dar. Germany Trade & Invest bietet keine weiterführende Rechtsberatung hinsichtlich Entsendungen an.
Arbeitsrecht/Entsendevertrag
In der Regel bleibt bei kurzfristigen Aufenthalten von bis zu drei Monaten das deutsche Arbeitsverhältnis unverändert bestehen. Bei längerfristigen Auslandseinsätzen sind möglicherweise Änderungen im Arbeitsverhältnis notwendig. Häufig wird in solchen Fällen eine Ergänzungsvereinbarung, ein sogenannter Entsendevertrag, geschlossen. In einem Entsendevertrag kann unter anderem geregelt werden, dass das deutsche Recht weiterhin anwendbar bleibt, wer welche Kosten der Entsendung trägt sowie welche Zulagen gewährt werden. Auch ein Rückrufrecht des Arbeitgebers sowie ein Rückkehrrecht des Arbeitnehmers kann in einem Entsendevertrag vertraglich festgehalten werden.
Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen
Für die Einreise und einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten ist für deutsche Staatsbürger kein Visum erforderlich. Es genügt ein bis sechs Monate über die Reisezeit hinaus gültiger Reisepass. Darüber hinaus sind bei der Einreise regelmäßig Nachweise über die Unterkunft während des Aufenthaltes und den Rückflug zu erbringen.
Bei längeren Aufenthalten im Land wird eine Aufenthaltsgenehmigung (carte d’identité d’étranger) benötigt. Für die Beantragung sind unter anderem eine Geburtsurkunde, ein Führungszeugnis, Passfotos und eine beglaubigte Kopie des Reisepasses einzureichen. Außerdem ist ein ärztliches Attest von einem in Senegal niedergelassenen Arzt einzuholen.
Einreisebestimmungen können sich, auch aufgrund aktueller Ereignisse, kurzfristig ändern oder eingeschränkt werden. Aktuelle Informationen zur Einreise in den Senegal sind auf der Webseite des Auswärtigen Amtes abrufbar. Dort finden sich auch die derzeit geltenden Reise- und Sicherheitshinweise.
Weitere Informationen zur Einreise in den Senegal erhalten Sie auf der Webseite der Botschaft der Republik Senegal in Deutschland.
Sozialversicherungsrecht
Im Bereich des Sozialversicherungsrechts kann es, insbesondere da es kein Sozialversicherungsabkommen zwischen Senegal und Deutschland gibt, zu Doppelversicherungen kommen. Denn im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich das Territorialitätsprinzip. Das bedeutet, dass das Sozialversicherungsrecht des Landes anwendbar ist, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Gleichzeitig kann in vielen Fällen das deutsche Sozialversicherungsrecht weiterhin anwendbar sein. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Ausstrahlung im Sinne des § 4 SGB IV vorliegt. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Webseite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA).
Für Tätigkeiten, die in Senegal ausgeübt werden, fallen verschiedene Sozialversicherungsbeiträge an. Für Familienleistungen fallen für den Arbeitgeber 7 Prozent an, für Arbeitsunfälle je nach Risiko zwischen 1 und 5 Prozent. Die Zahlungen für beide Versicherungen gelten bis zu einer monatlichen Obergrenze von 63.000 FCFA. In die Rentenversicherung zahlen Arbeitgeber 8,4 Prozent und Arbeitnehmer 5,6 Prozent ein, wobei die monatliche Höchstgrenze 432.000 FCFA beträgt. Für Führungskräfte mit einem Einkommen über 432.000 FCFA zahlen Arbeitgeber zusätzlich 3,6 Prozent und Arbeitnehmer 2,4 Prozent bis zu einer monatlichen Höchstgrenze von 1.296.000 FCFA. Die Zahlungen in die Krankenversicherung liegen zwischen 2 und 7,5 Prozent bis zu einer Höchstgrenze von 250.000 FCFA sowohl für den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer. Die Höhe richtet sich nach dem geschlossenen Vertrag und den versicherten Leistungen.
Steuerrecht
Zwischen Senegal und Deutschland besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Somit richtet sich das Steuerrecht bei einer Entsendung nach deutschem und senegalesischem nationalen Recht.
Wer in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleibt dort unbeschränkt steuerpflichtig, und zwar mit seinem weltweit generierten Einkommen.
In Senegal ist einkommensteuerpflichtig, wer seinen steuerlichen Wohnsitz vor Ort unterhält. Als steuerlicher Wohnsitz gilt eine ständige Wohnung, der Hauptaufenthaltsort, die Ausübung einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit oder der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Interessen.