Recht kompakt | China | Entsendung
China: Aufenthalt und Entsendung
Wer als Ausländer in China eine Arbeit aufnehmen möchte, benötigt in vielen Fällen ein Arbeitsvisum und eine Arbeitserlaubnis. (Stand: 09.12.2025)
Von Julia Merle | Bonn
Die folgenden Angaben stellen eine Erstinformation zu den rechtlichen Rahmenbedingungen dar. Germany Trade & Invest bietet keine weiterführende Rechtsberatung hinsichtlich Entsendungen an.
Entsendevertrag
Erforderlichkeit und Ausgestaltung eines Entsendevertrags hängen von verschiedenen Faktoren ab. Dies können je nach Einzelfall unter anderem die veranschlagte Dauer des Auslandsaufenthaltes und die möglicherweise enthaltenen Regelungen zu Entsendungen im bestehenden Arbeitsvertrag sein.
Bei längeren Entsendungen bietet sich der Abschluss eines Entsendevertrages zwischen entsendendem Unternehmen und Mitarbeitenden in Ergänzung zu dem in Deutschland bestehenden Anstellungsvertrag sowie gegebenenfalls zusätzlich eine Ruhensvereinbarung hinsichtlich des inländischen Arbeitsvertrages an.
Auch möglich ist bei längeren Aufenthalten ausschließlich ein lokaler Arbeitsvertrag mit dem Unternehmen in China (regelmäßig nach chinesischem Recht).
Gegebenenfalls sollte anwaltliche Beratung hinzugezogen werden.
Hinweis: Für Informationen zum chinesischen Arbeitsrecht siehe Arbeitsmarkt China.
Aufenthaltsrecht
Das für die Einreise nach China erforderliche Visum ist vor der Reise bei der zuständigen chinesischen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) beziehungsweise einem der Visa Application Service Center in Deutschland persönlich einzuholen. Diese Visa-Kategorien kommen in Betracht:
- M-Visum: Geschäftsvisum (Business Visum) für bis zu 90 Tage Aufenthalt,
- Z-Visum: Arbeitsvisum (gilt ausschließlich für die tätig werdende Person),
- D-Visum: erlaubt den ständigen Aufenthalt in China.
Viele kurzzeitige Tätigkeiten sind nach den "Vorläufigen Anwendungshinweisen betreffend die kurzfristige Arbeitsaufnahme von Ausländern in China" (Notice No. 78 [2014] vom 6. November 2014; Chinesisch) nur mit Z-Visum und Arbeitserlaubnis möglich.
Einreisebestimmungen können sich kurzfristig ändern. Eventuell sind lokale Unterschiede zu beachten.
Hinweise: Für deutsche Staatsangehörige besteht eine vorübergehende Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte zu Business-Zwecken bis 31. Dezember 2026. Informationen zu aktuellen Einreisebestimmungen bietet beispielsweise das Auswärtige Amt.
Um in China arbeiten zu können, bedürfen Ausländer neben dem Z-Visum einer Arbeitsgenehmigung (Foreigner´s Work Permit). Diese ist regelmäßig durch den Arbeitgeber in China zu beantragen. Im Beantragungsverfahren findet ein Punktesystem Anwendung, nach dem abhängig von Qualifikation, Erfahrungen und Fähigkeiten des Bewerbers Punkte vergeben werden. Die Kategorien sind:
- A (> 85 Punkte): hochqualifizierte Spitzenkräfte
- B (≥ 60 Punkte): professionelle Fachkräfte
- C (< 60 Punkte): ungelernte Arbeitskräfte/Geringqualifizierte oder im Dienstleistungssektor
Wichtig sind bei der Punktevergabe insbesondere Universitätsabschluss, Jahreseinkommen, Alter, Arbeitsort und Berufserfahrung, aber auch chinesische Sprachkenntnisse. Nachweise sind einzureichen.
Außerdem nötig ist grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis (Working-purpose Residence Permit). Die Aufenthaltsgenehmigung haben Inhaber eines Z-Visums bei einem geplanten Aufenthalt von mehr als 30 Tagen innerhalb von 30 Tagen nach Einreise zu beantragen. Es ist zu berücksichtigen, dass die jeweilige lokale Behörde unterschiedliche Anforderungen an Antrag und erforderliche Unterlagen stellen kann.
Die illegale Aufnahme einer Tätigkeit in China kann nach dem "Exit and Entry Administration Law" Geld- und Freiheitsstrafen, die Verpflichtung zur sofortigen Ausreise und Wiedereinreisesperren zur Folge haben.
Bezüglich Berufs- und Hochschulabschlüssen gibt es das deutsch-chinesische Abkommen über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich.
Deutsch-chinesisches Sozialversicherungsabkommen
Dieses Sozialversicherungsabkommen (SV-Abkommen; Text) trat 2002 in Kraft und soll verhindern, dass Arbeitnehmer gleichzeitig nach dem Recht beider Vertragsstaaten versicherungspflichtig sind. Das SV-Abkommen deckt lediglich die Verteilung der Versicherungspflicht in den Bereichen Renten- und Arbeitslosenversicherung ab (Art. 2). Es betrifft für Deutschland die gesetzliche Renten- sowie die Arbeitslosenversicherung. Von seiner Geltung ausgenommen sind Kranken-, Pflege-, Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherungen.
Grundsätzlich richtet sich nach Art. 3 SV-Abkommen die Versicherungspflicht des Arbeitnehmers nach dem jeweiligen Recht des Beschäftigungsstaates (Territorialitätsprinzip). Es sind allerdings zwei Ausnahmen vorgesehen, bei denen auch bei Tätigkeit in China weiterhin ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften hinsichtlich der beiden genannten Sozialversicherungszweige gelten:
- bei einer Entsendung des Arbeitnehmers während der ersten 48 Kalendermonate (Art. 4) und
- im Falle einer Ausnahmevereinbarung (Art. 8).
Seit 16. August 2021 sind die Sozialbeiträge auch in Shanghai für dort tätige Ausländer aus Ländern mit Abkommen obligatorisch.
Das chinesische Social Insurance Law reguliert fünf Arten der Sozialversicherung: Kranken-, Arbeitslosen-, Mutterschafts-, Arbeitsunfall-, Rentenversicherung sowie für einheimische Arbeitnehmer die Wohnbaurücklage (Housing Fund). Bei Verstößen gegen sozialversicherungsrechtliche Vorschriften können empfindliche Geldbußen drohen (Art. 84 ff.).
Besteuerung des Arbeitnehmers
Zwischen Deutschland und China besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Die Besteuerung für Vergütungen aus unselbständiger Arbeit richtet sich nach Art. 15 DBA.
Dieser bestimmt, dass grundsätzlich das Besteuerungsrecht bei dem Staat liegt, in dem die Arbeit tatsächlich ausgeübt wird. Dieses Besteuerungsrecht fällt nur dann an den Ansässigkeitsstaat (Wohnsitzstaat) des Arbeitnehmers zurück, wenn
- der Arbeitnehmer sich im Lauf von 12 Monaten nicht länger als 183 Tage im Arbeitsortstaat aufhält;
- der Arbeitgeber nicht im Arbeitsortstaat ansässig ist, und
- die Vergütungen des Arbeitnehmers nicht von einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im Arbeitsortstaat hat.
Erfolgt die Gehaltszahlung durch ein chinesisches Unternehmen, sind Expatriates vom ersten Tag des Aufenthaltes in China steuerpflichtig.
Eine geplante Entsendung von insgesamt mehr als 183 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten führt ab dem ersten Tag zum Besteuerungsrecht Chinas. Chinesisches Einkommensteuerrecht findet Anwendung.