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Frankreich: Steuerrecht

Die rechtliche Grundlage bildet das Allgemeine Steuergesetzbuch (Code général des impôts – CGI).

Von Nadine Bauer, Katrin Grünewald, Dr. Achim Kampf | Bonn

Körperschaftsteuer

Gemäß Art. 219 Abs. 1 CGI beträgt der Satz der Körperschaftsteuer (Impôt sur les sociétés – IS) grundsätzlich 25 Prozent. Dieser war seit 2018 schrittweise von 33,33 Prozent herabgesetzt worden (Übersicht zu den vergangenen Jahren).

Ermäßigter Steuersatz

Kleine Unternehmen werden mit einem ermäßigten Steuersatz von 15 Prozent auf die ersten 42.500 Euro Gewinn und mit dem normalen Körperschaftssteuersatz (25 Prozent) auf den darüber hinausgehenden Betrag besteuert, Art. 219-I-B CGI.

Als Kleinunternehmen gelten Unternehmen, die sich zu mindestens 75 Prozent im Besitz von Einzelpersonen (oder von anderen Kleinunternehmen, die diese Bedingung erfüllen) befinden und einen Umsatz von höchstens 10 Millionen Euro erzielen (für Steuerjahre, die vor dem 1. Januar 2021 beginnen, lag die Schwelle bei 7,63 Millionen Euro).

Die oben genannten Beträge beziehen sich auf ein zwölfmonatiges Steuerjahr. Wenn ein Steuerjahr kürzer oder länger als 12 Monate ist, müssen die Beträge von 42.500 Euro und 10 Millionen Euro entsprechend berechnet werden.

Sozialzuschlag

Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mindestens 7.630.000 Euro, deren Körperschaftsteuerschuld (Normalsatz und ermäßigter Satz) 763.000 Euro übersteigt, unterliegen einem Sozialzuschlag (contribution sociale) von 3,3 Prozent, der auf den Teil der Körperschaftsteuer erhoben wird, der 763.000 Euro übersteigt, Art. 235 ter ZC CGI. Daraus ergibt sich ein effektiver Steuersatz von 25,825 Prozent für diesen Teil (27,38 Prozent im Jahr 2021 und 28,92 Prozent im Jahr 2020).

Das französische Wirtschafts- und Finanzministerium (Ministère de l’Économie, des Finances et de la Souveraineté industrielle et numérique) informiert auf seiner Webseite entsprechend (auf Französisch).

Umsatzsteuer

Der Normalsatz der Mehrwertsteuer (Taxe sur la valeur ajoutée – TVA) beträgt 20 Prozent, Art. 278 CGI. In bestimmten Fällen gelten ermäßigte Sätze: Für zum Beispiel Restaurations- und Beherbergungsleistungen beträgt der Satz 10 Prozent, für beispielsweise nicht alkoholische Getränke, die meisten Lebensmittel oder andere Leistungen im Zusammenhang mit dem Grundbedarf 5,5 Prozent und für bestimmte Produkte wie erstattungsfähige Medikamente gilt ein Sondersteuersatz (Taux particulier) in Höhe von 2,1 Prozent. Das französische Wirtschafts- und Finanzministerium (Ministère de l’Économie, des Finances et de la Souveraineté industrielle et numérique) informiert auf seiner Webseite umfangreich (auf Französisch). Die Registrierung als Unternehmen in Frankreich erfolgt über die Generaldirektion öffentliche Finanzen (impots.gouv.fr).

Einkommensteuer

Die Einkommensteuersätze (Impôt sur le revenu) betragen für das Jahr 2022:

Einkommen (in Euro)

Steuersatz (in Prozent)

bis zu 10.777

0

über 10.777 bis 27.478

11

über 27.478 bis 78.570

30

über 78.570 bis 168.994

41

über 168.994

45

Bezüglich der individuellen Einkommensteuer gibt es ab 2023 eine Erleichterung für ausländische - also zum Beispiel deutsche - Arbeitgeber. Unter bestimmten Umständen, zum Beispiel, wenn Mitarbeitende in Frankreich nur punktuell/grenzüberschreitend für das ausländische Unternehmen arbeiten, kann auf das Lohnabzugsverfahren (prélèvement à la source) verzichtet werden. Umfangreiche Informationen hält die französische Finanzverwaltung online bereit (auf Französisch). Dort findet sich auch eine Berechnungshilfe.

Doppelbesteuerungsabkommen

Sowohl im deutschen als auch im französischen Steuerrecht gilt für die Einkommensbesteuerung das Wohnortprinzip. Das heißt, dass Arbeitnehmende ihre Einkommensteuer am Wohnsitz/am Sitz des gewöhnlichen Aufenthaltes abführen müssen. Bei Tätigkeiten in Deutschland und in Frankreich könnten somit sowohl der deutsche als auch der französische Fiskus zum Zuge kommen. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, besteht ein Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern (DBA Deutschland-Frankreich), das auf der Webseite des Bundesministeriums der Finanzen abrufbar ist.

Besteuerung des Entsendeten

Hält sich ein aus Deutschland nach Frankreich entsandter Arbeitnehmer weniger als 183 Tage im Laufe eines Kalenderjahres in Frankreich auf, so werden seine Einkünfte gemäß dem deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) nach den deutschen Vorschriften besteuert.

Betriebsstättenproblematik

Etwas anderes gilt jedoch, wenn der deutsche Dienstleister in Frankreich eine Betriebsstätte errichtet hat, welche die Einkünfte des Arbeitnehmers trägt. In diesem Fall richtet sich die Besteuerung nach den französischen Vorschriften. Gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 7 DBA ist eine Betriebsstätte eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Wann dies genau der Fall ist, kann nicht allgemein beantwortet werden, sondern nur für den jeweiligen Einzelfall. In Art. 2 Abs. 1 Nr. 7 lit. a DBA sind Orte aufgeführt, die "insbesondere" vom Ausdruck Betriebsstätte umfasst sind und unter lit. b solche Orte, die nicht als Betriebsstätte gelten. Gegebenenfalls ist eine Auskunft der französischen Steuerbehörden einzuholen.

Wichtig ist auf jeden Fall, dass gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. a) (gg) DBA eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet, als Betriebsstätte gilt.

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