Rechtsbericht | Griechenland | Arbeitsrecht
Arbeitsrecht
Um den Arbeitsmarkt flexibler zu gestalten, erlässt die Regierung neue Gesetze.
12.01.2026
Von Michaela Balis, Christina Iliadou (AHK Griechenland) | Athen
Die folgenden Angaben stellen eine Erstinformation zu den rechtlichen Rahmenbedingungen und der Rechtspraxis dar. Germany Trade & Invest bietet keine weiterführende Rechtsberatung hinsichtlich der Ausgestaltung von Arbeitsverträgen oder arbeitsrechtlicher Einzelfälle an.
| Vergütung: Freie Vereinbarung möglich; auch durch Einzel-, Kollektiv- und Unternehmenstarifverträge oder durch Bestimmungen zum Mindestlohn in nationalen Tarifverträgen geregelt |
| Mindestlohn: beträgt 880 Euro seit 1.4.2025 für Angestellte; außer es gelten Branchentarifverträge |
| Arbeitsstunden pro Woche: 40 Stunden |
| Regelarbeitstage pro Woche: 5 Tage – können ggfs. auch 4 Tage oder 6 Tage sein. Der 6. Tag wird mit einem 40-prozentigen Zuschlag entlohnt. |
| Zulässige Überstunden: Bis zu 150 Stunden jährlich; die Überstunden werden mit einem 40-prozentigen Zuschlag zum normalen Stundenlohn entlohnt. In bestimmten Fällen können Unternehmen eine Sondergenehmigung für über 150 Stunden jährlich erhalten. Diese Überstunden werden mit einem 60-prozentigen Zuschlag zum normalen Stundenlohn entlohnt. |
| Bezahlte Feiertage: Alle gesetzlich vorgesehenen Feiertage |
| Bezahlte Urlaubstage: 20 bis maximal 30 Tage |
| Sonderzahlungen pro Jahr in Monatslöhnen (13. und/oder 14. Gehalt): In privaten Unternehmen wird zu Weihnachten ein 13. Gehalt sowie zu Ostern und im Sommer jeweils zusätzlich ein halbes Gehalt gezahlt. |
| Tage mit bezahltem Arbeitsausfall: Variabel, Pflege eines erkrankten Kindes und Familienmitglieds, Eheschließung, Todesfall in der Familie |
| Tage mit Lohnfortzahlung bei Krankheit: Arbeitgeber zahlt bis zu einem Monat. Danach zahlt der Sozialversicherungsträger bis zu 720 Tage, je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit. In den ersten drei Krankheitstagen kann der Arbeitgeber nur die Hälfte des Gehalts zahlen. |
| Probezeit: 6 Monate; bei fester Einstellung gilt der Beginn der Probezeit als Einstellungsdatum. Die Probezeit ist nicht verpflichtend. Sie muss zwischen beiden Parteien abgestimmt werden. |
Rechtsgrundlagen
Das griechische Arbeitsrecht ist nicht in einem einzigen Gesetzeswerk kompakt niedergeschrieben. Relevant sind einige Vorschriften des Zivilrechts (insbesondere Art. 648 bis 680 des Griechischen Zivilgesetzbuches - GZGB), einschlägige arbeitsrechtliche Gesetze oder sonstige Spezialvorschriften, auch öffentlich-rechtlicher Natur.
In den letzten Jahren sind durch die Regelungen folgender Gesetze zahlreiche Änderungen hinzugekommen:
Letztere Änderung ermöglicht:
- unter bestimmten Voraussetzungen einen 13-stündigen Arbeitstag bei einem Arbeitgeber,
- dass die Arbeitnehmenden ihren Urlaub nach eigenem Ermessen aufteilen können (bisher mussten Arbeitnehmende im Sommer zwei Wochen am Stück nehmen),
- eine Vier-Tage-Arbeitswoche über das ganze Jahr (bisher galt sie für ein halbes Jahr),
- Leihmüttern das Recht auf Mutterschaftsurlaub und Kündigungsschutz,
- die Einführung und Umsetzung einer verpflichtenden Richtlinien des Arbeitgebers zur Prävention und Bekämpfung von Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz.
Vertragsabschluss
Arbeitgeber müssen bei der Einstellung ihrer Mitarbeitenden bestimmte Formalitäten beachten. Sie sind verpflichtet:
- den Arbeitsvertrag oder mindestens die Hauptbestandteile des Arbeitsvertrags dem Mitarbeitenden in Schrift- oder elektronischer Form binnen einer Woche beziehungsweise eines Monates vorzulegen,
- das Arbeitsamt innerhalb von acht Tagen über ein neues Beschäftigungsverhältnis zu informieren,
- den zuständigen Sozialversicherungsträger für Angestellte zu benachrichtigen.
Der Arbeitsvertrag muss mindestens folgende Bestandteile beinhalten:
- Vertragsparteien,
- Arbeitsplatz,
- Sitz des Arbeitgebers,
- Stellenbeschreibung/Art der Tätigkeit,
- Beginn des Arbeitsverhältnisses und Dauer, falls befristet,
- Urlaubstage,
- Allgemeine Regelungen über die Abfindung im Falle der Kündigung,
- Versicherungsträger,
- Gehalt,
- Zeitliche Dauer der Tätigkeit, Tages- und Wochenarbeitszeit des Arbeitnehmers,
- Maßnahmen zur Weiterbildung,
- Tarifvertrag (sofern vorhanden),
- Regelungen zur Telearbeit, gemäß Art. 5 Gesetz 3846/2010.
Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
Die Hauptverpflichtungen beider Vertragsparteien werden im Arbeitsvertrag festgehalten. Die Parteien müssen weitere Fürsorgepflichten beachten. Somit muss der Arbeitgeber den Gesundheitsschutz des Mitarbeiters am Arbeitsplatz gemäß Gesetz 3850/2010 gewährleisten. Der Arbeitnehmer wiederum muss laut dem gleichen Gesetz einen pfleglichen Umgang mit Materialien und Maschinen sicherstellen und den Sicherheitsbeauftragten oder den Betriebsarzt – wenn vorgesehen – informieren.
Digitale Arbeitskarte soll Arbeitszeiten genau erfassen
Seit 2023 sind Unternehmen schrittweise dazu verpflichtet, die digitale Arbeitskarte einzuführen. "Sie soll dazu dienen, Schwarzarbeit und unrechtmäßige Überstunden zu stoppen“, erklärt Georgia Patili, Rechtsanwältin und Partner der V.D. Ikonomidis Law Firm. Tatsächlich sind die registrierten Überstunden stark nach oben geschnellt: So stiegen sie in den ersten acht Monaten des Jahres um 76 Prozent im Vergleich zum Vorjahr, meldet das griechische Arbeitsministerium.
"Trotzdem bleibt die Einführung der digitalen Arbeitskarte für die Unternehmen ein "administrativer Albtraum“, sagt Chysiis Poulakou, Rechtsanwältin und Gründerin der Anwaltskanzlei Ad Hoc Legal, und erklärt: "Die Arbeitnehmenden vergessen die Karte zu stempeln, oder stempeln sie zu einem späteren Zeitpunkt. Arbeitgebende müssen alle Abweichungen von der Arbeitszeit erklären und eintragen. Flexible Arbeitszeiten müssen schriftlich vereinbart werden.“ Arbeitnehmer, die eine Entlassung und Abfindung erwirken wollen, stempeln ihre Karte absichtlich nicht. Das kann zu Strafzahlungen für den Arbeitgeber führen.
Aufruhr wegen des 13-Stunden-Arbeitstages
Gemäß Gesetz 5053/2023 durften Arbeitnehmende bislang höchstens 13 Stunden pro Tag für zwei Arbeitgeber tätig sein, sofern eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährleistet war. Das neue Arbeitsgesetz 5239/2025 ermöglicht dies nun auch bei einem Arbeitgeber. Das bedeutet, dass neben den acht Stunden Regelarbeitszeit und einer Stunde Mehrarbeit, die mit einem Aufschlag von 20 Prozent vergütet wird, weitere vier Stunden gearbeitet werden dürfen. "Das gibt dem Arbeitnehmenden die Möglichkeit, das Gehalt zu erhöhen“, erklärt Patili, da die letzten vier Stunden mit einem Aufschlag von 40 Prozent vergütet würden. Offen bleibt jedoch, inwieweit diese Überstunden tatsächlich auf freiwilliger Basis geleistet werden.
Poulakou erklärt, die Berechnungen kämen nur hin, wenn die halbstündige Mittagspause in der Arbeitszeit enthalten sei. Das sei selten der Fall. "Wird die Mittagspause zu den acht Stunden Arbeitszeit hinzugerechnet, lassen sich keine elf Stunden Ruhezeit einhalten. Das ist in der Praxis also kaum umsetzbar“, fügt sie hinzu.
Vertragsbeendigung
Arbeitsverhältnisse können durch:
- eine Kündigung seitens des Arbeitgebers oder der Beschäftigten (Art. 669 f. GZGB),
- einen Aufhebungsvertrag zwischen beiden,
- den Tod des Mitarbeitenden (Art. 675 GZGB) oder
- den Zeitablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses (Art. 669 GZGB)
enden.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, innerhalb von vier Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Arbeitsamt (DYPA) über die Kündigung zu informieren. Das geht auch elektronisch über das Informationssystem ERGANI.
Kündigungen müssen immer schriftlich erfolgen. Setzt der Mitarbeitende seine Arbeitsleistung nach Zeitablauf fort und duldet der Arbeitgeber dies, so gilt der Arbeitsvertrag gemäß Art. 671 GZGB konkludent als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Die Bedingungen der Kündigung hängen von der Art des Arbeitsverhältnisses ab.
Abfindungszahlungen sind üblich
Der Arbeitgeber kann ein befristetes Arbeitsverhältnis mit oder ohne Einhaltung einer ein- bis viermonatigen Frist kündigen. In diesem Fall wird den Beschäftigten eine Abfindung ausgezahlt. Seit dem 1. Juli 2019 müssen Abfindungszahlungen bargeldlos und netto an den Mitarbeitenden erfolgen. Arbeitnehmer, die weniger als zwölf Monate beschäftigt waren, haben keinen Anspruch auf Zahlung einer solchen Abfindung.
Die Kündigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses ist gemäß Gesetz 4623/2019 ohne triftigen Grund möglich. Allerdings darf kein Rechtsmissbrauch vorliegen. Zur Kündigung eines befristeten Arbeitsvertrages muss gemäß Artikel 672 GZGB ein wichtiger und gerechtfertigter Grund vorliegen. Dies wird von den zuständigen Gerichten im Einzelfall geprüft.
"Der 13-Stunden-Tag ist eine Option, keine Pflicht"
Goergia Patili ist Rechtsanwältin und Partner der Anwaltsgesellschaft V.D. Ikonomidis Law Firm, die 2009 in Athen geründet wurde. Sie berät Unternehmen unter anderem zu Arbeitsrechtsthemen.
Das neue Arbeitsgesetz 5239/2025 wurde nur zwei Jahre nach dem vorherigen verabschiedet. Was steckt hinter der Entscheidung, das Arbeitsrecht in so kurzer Zeit erneut anzupassen?
Die jüngsten Gesetzesänderungen tragen dazu bei, den griechischen Arbeitsmarkt stärker an die europäischen Richtlinien anzupassen. Sie führen neue Beschäftigungsformen ein und vereinfachen die Reformen des griechischen Arbeitsrechts, das seit Jahren als überholt gilt.
Wie lange dürfen Beschäftigte nach der neuen Regelung täglich arbeiten?
Die neue Regelung erlaubt eine tägliche Arbeitszeit von bis zu 13 Stunden für denselben Arbeitgeber, sofern eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden eingehalten wird. Eine Verpflichtung dazu besteht nicht. Gleichzeitig wird diskutiert, ob dies gesundheitliche Risiken durch Überlastung birgt und wie sichergestellt werden kann, dass kein Druck auf Beschäftigte mit geringer Verhandlungsmacht ausgeübt wird.
Welche Auswirkungen hat die neue Regelung auf die Entscheidungsfreiheit der Beschäftigten – sowohl in Bezug auf Vorteile bei längerer Arbeitszeit als auch auf mögliche Konsequenzen bei der Ablehnung von Überstunden?
Die neue Regelung gibt Beschäftigten mehr Freiheit: Sie entscheiden selbst, ob sie länger arbeiten möchten. Wer zustimmt, erhält für die zusätzlichen vier Stunden einen Aufschlag von 40 Prozent. Gleichzeitig sind sie geschützt: Die Ablehnung von Überstunden darf weder zu Entlassung noch zu Benachteiligung führen.
Wie wirkt sich die neue Regelung auf die zulässige Zahl an Überstunden aus?
Die jährliche Höchstgrenze bleibt unverändert bei 150 Stunden, daran hat sich nichts geändert. Neu ist aber, dass Beschäftigte künftig pro Tag vier statt bisher drei Überstunden leisten dürfen. Das bedeutet mehr Flexibilität, aber auch mehr Verantwortung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.