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Zentralamerika: Vertragsrecht

Die wesentlichen Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Verträgen sind sowohl in Guatemala als auch in Honduras und Panama im Zivil- beziehungsweise Handelsgesetzbuch geregelt.

Von Jan Sebisch | Bonn

Guatemala

Gesetzliche Regelungen zum Vertragsrecht in Guatemala finden sich im Zivilgesetzbuch (Código Civil Decreto Ley Nr. 106) sowie im Handelsgesetzbuch (Código de Comercio Decreto Nr. 2-70).

Zivilgesetzbuch

Nach Art. 1517 Zivilgesetzbuch liegt ein Vertrag vor, wenn zwei oder mehr Parteien vereinbaren, eine Verpflichtung zu begründen, zu ändern, zu beseitigen oder zu tilgen. Artikel 1518 Zivilgesetzbuch sieht vor, dass, sofern das Gesetz keine bestimmten Formalitäten als wesentliche Voraussetzung für einen Vertrag vorsieht, Verträge durch die einfache Zustimmung der Parteien begründet werden. Sofern ein Vertrag die gesetzlichen Rahmenbedingungen erfüllt und dem übereinstimmenden Willen der Parteien entspricht, entfaltet er eine Bindungswirkung für die Parteien.

Mit dem Angebot richtet sich der Anbieter (Händler, Dienstleistungsunternehmer) an eine bestimmte Person und erklärt dieser, unter welchen Bedingungen er bereit ist, Waren zu liefern oder eine Dienstleistung zu erfüllen. Sofern der Anbieter der anderen Partei für die Annahme eine Frist setzt, ist er bis zum Ablauf der Frist an sein Angebot gebunden. Falls keine Frist zur Annahme existiert, ist der Anbieter nicht an sein Angebot gebunden, wenn die Annahme nicht unverzüglich erfolgt (Art. 1521 Zivilgesetzbuch). Ein Angebot muss die Vertragsbedingungen enthalten und präzise und konkret formuliert sein.

Die Annahme eines Angebotes gilt als widerrufen, wenn der Widerruf vor oder mit dem Antrag auf Annahme beim Anbieter eingeht (Art. 1527 Zivilgesetzbuch). Solange sich die Parteien nicht über alle Bedingungen des Vertrages einig sind, gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

Handelsgesetzbuch    

Im Handelsgesetzbuch finden sich in den Artikeln 695 ff. Regelungen in Bezug auf Handelsverträge (contratos mercantiles). Der Anwendungsbereich des Handelsgesetzbuches erstreckt sich unter anderem auf Kaufleute und kaufmännische Rechtsgeschäfte.

Honduras

Die wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften in Bezug auf Verträge finden sich in Honduras im Zivilgesetzbuch (Código Civil) sowie dem Handelsgesetzbuch (Código de Comercio).

Zivilgesetzbuch

In Art. 1552 Zivilgesetzbuch sind die wesentlichen Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Vertrages geregelt. Demnach liegt ein wirksamer Kaufvertrag vor, wenn die Zustimmung der Parteien gegeben ist, ein bestimmtes Objekt, Gegenstand des Vertrages ist und ein rechtmäßiger Grund für die Verpflichtung vorliegt.

Als Zustimmung definiert das Zivilgesetzbuch dabei die Übereinstimmung von Angebot und Annahme (Art. 1553 Zivilgesetzbuch). Objekt beziehungsweise Gegenstand des Vertrages können alle Dinge sein, die nicht außerhalb des menschlichen Handels liegen (Art. 1562 Zivilgesetzbuch). Ferner muss es sich bei dem Vertragsgegenstand um einen Umstand handeln, dessen Erbringung physisch und moralisch möglich ist. Physische Unmöglichkeit ist nach dem Zivilgesetzbuch dabei alles, was der Natur widerspricht. Moralische Unmöglichkeit liegt bei Verstößen gegen gesetzliche Verbote sowie bei Verstößen gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung vor (Art. 1564 Zivilgesetzbuch).

Rechtmäßiger Grund für die Verpflichtung kann unter anderem die Bereitstellung einer Sache oder die Erbringung einer Dienstleistung durch eine der Parteien sein (Art. 1569 Zivilgesetzbuch).

Handelsgesetzbuch

Weitere Regelungen zu Verträgen in Honduras finden sich im Handelsgesetzbuch. Dieses gilt unter anderem für Kaufleute sowie kaufmännische Angelegenheiten (Art. 1 Handelsgesetzbuch).

Panama

Gesetzliche Regelungen zum Vertragsrecht in Panama finden sich im Zivilgesetzbuch (Código Civil de la República de Panamá) sowie im Handelsgesetzbuch (Código de Comercio). Ferner finden sich im Verbraucherschutz- und Wettbewerbsschutzgesetz (Ley Nº 45 de 31 de octubre de 2007) gesetzliche Regelungen bezüglich etwaiger Warenkaufverträge, die mit Verbrauchern abgeschlossen werden. 

Zivilgesetzbuch

Artikel 1105 Zivilgesetzbuch definiert einen Vertrag (Contrato) als eine Handlung, durch die eine Partei mit einer anderen vereinbart, etwas zu geben, zu tun oder nicht zu tun. Die Vertragsfreiheit ist in Art. 1106 Zivilgesetzbuch geregelt. Den Vertragsparteien ist es im Rahmen eines Vertrages erlaubt, Klauseln und Bedingungen festzulegen, die sie für zweckmäßig halten, sofern diese nicht gegen das Gesetz, die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßen.

Hiernach ist ein Vertrag unter anderem erst dann wirksam, wenn die Zustimmung beider Parteien vorliegt. Artikel 1107 Zivilgesetzbuch legt fest, dass die Wirksamkeit und Erfüllung von Verträgen nicht dem Ermessen einer der Vertragsparteien überlassen werden darf. Sofern die wesentlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, entfalten Verträge eine Bindungswirkung (Art. 1129 Zivilgesetzbuch).

Handelsgesetzbuch

Im Handelsgesetzbuch finden sich in Art. 740 ff. Regelungen in Bezug auf Kaufverträge. Zu beachten ist, dass das Handelsrecht gemäß Art. 1 Handelsgesetzbuch für alle Handelsgeschäfte gilt, die zwischen Kaufleuten oder anderen Personen geschlossen werden. 

Verbraucherschutzgesetz

Darüber hinaus finden sich im Verbraucherschutz- und Wettbewerbsschutzgesetz gesetzliche Regelungen zu Warenkaufverträge, die mit Verbrauchern geschlossen werden.

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