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Recht kompakt | Hongkong | Aufenthaltsrecht

Hongkong: Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungsrecht

Bei einem Aufenthalt von bis zu 90 Tagen ist kein Visum erforderlich, zur Einreise ist ein über den Aufenthalt hinaus zumindest noch einen Monat gültiger Reisepass ausreichend.

Von Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick

Inhaber eines deutschen Passes können sich beim "Automated Immigration Clearance (e-Channel) Service for Visitors" registrieren lassen und bei Einreisen nach Hongkong anstelle der regulären Einreisekontrolle den sogenannten e-Channel, einen automatisierten Einreisekontrollpunkt, nutzen (siehe dazu: Informationen des Immigration Department). 

Im Falle einer Arbeitsaufnahme muss ein Arbeitsvisum beantragt werden. Die Erteilung eines Arbeits- oder Investorenvisums erfolgt regelmäßig nach Maßgabe der General Employment Policy (GEP), die kraft der "Enhancement Measures on Admission Schemes" des Immigration Departments Erleichterungen für qualifizierte ausländische Fachkräfte vorsieht. Die Erteilung eines Arbeitsvisums setzt voraus, dass der Arbeitnehmer durch einen Sponsor, den Arbeitgeber, eingeladen wurde, über einen wirksamen Arbeitsvertrag sowie über eine entsprechende hochqualifizierte Ausbildung und Berufserfahrung verfügt. Der Arbeitgeber muss seinerseits Nachweise über sein Unternehmen erbringen sowie begründen, warum die entsprechende Stelle nicht an einen lokalen Arbeitnehmer vergeben werden kann.

Im Falle eines Aufenthalts zur Gründung und Leitung eines Unternehmens ist ein Visum zu Investitionszwecken (Investment as Entrepreneurs) zu beantragen. Dessen Erteilung setzt Angaben insbesondere zur geplanten Unternehmung voraus.

Hinweis: Informationen zu aktuellen Einreisebestimmungen sind beispielsweise auf der Website des Auswärtigen Amts zu finden.

Ein Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und Hongkong besteht nicht.

Informationen zum Arbeitsrecht Hongkongs finden Sie im GTAI-Bericht "Lohn- und Lohnnebenkosten - Hongkong". 

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