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Freihandelsabkommen EU-Indien: Dienstleistungshandel im Fokus
Das neue Freihandelsabkommen zwischen Indien und der EU wird ein eigenes Kapitel zum Handel mit Dienstleistungen enthalten. Ein erster Blick in den Textentwurf.
20.05.2026
Von Julia Merle | Bonn
Einleitung
In dem Ende Februar 2026 veröffentlichten vorläufigen Textentwurf (FHA-E) des noch nicht in Kraft getretenen EU-Indien-Freihandelsabkommens (englische Fassung) wird der Dienstleistungshandel in Kapitel 8 behandelt. Es folgt ein Kapitel zum digitalen Handel (Kap. 9). Ein Kapitel zum Thema Investitionen findet sich darin nicht.
GATS-Systematik beim Dienstleistungshandel
Das 8. Kapitel umfasst laut Entwurf 20 Artikel sowie vier Anhänge (Annexe 8-A bis 8-D) zu speziellen Themenbereichen (Einreise und vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen, professionelle Dienstleistungen und regulierte Berufe, Finanz- sowie Telekommunikationsdienstleistungen).
Betroffen sind Maßnahmen der Vertragsparteien hinsichtlich des Handels mit Dienstleistungen, wobei der Entwurf darunter nach Art. 8.2 Buchst. h FHA-E beispielsweise Gesetze, Verordnungen, Regelungen, Verfahren, Entscheidungen und Verwaltungshandlungen versteht. Dienstleistungen werden darin weit definiert als jegliche Dienstleistungen in allen Sektoren außer Dienstleistungen, die in Ausübung hoheitlicher Befugnisse erbracht werden (Art. 8.2 Buchst. o und r FHA-E).
Die "Erbringung einer Dienstleistung" beinhaltet nach Buchst. t - wie es auch das GATS-Abkommen der Welthandelsorganisation (WTO) in Art. XXVIII Buchst. b vorsieht - die Herstellung, den Vertrieb, die Vermarktung, den Verkauf sowie die Lieferung der Dienstleistung.
Wie aus dem GATS bekannt, kann die Dienstleistungserbringung auf vier Erbringungsarten (Modi) erfolgen. So sieht Art. 8.2 Buchst. u FHA-E die vier Modi des Dienstleistungshandels vor:
- grenzüberschreitende Erbringung vom Gebiet der einen in das Gebiet der anderen Partei,
- Erbringung innerhalb des Gebiets einer Partei an den Dienstleistungsempfänger der anderen Partei,
- Erbringung durch eine kommerzielle Präsenz des Erbringers im Gebiet der anderen Vertragspartei,
- Erbringung durch die Präsenz natürlicher Personen einer Partei im Gebiet der anderen Partei.
In Art. 8.2 Buchst. b FHA-E wiederum wird die kommerzielle Präsenz definiert als jede Art von geschäftlicher oder beruflicher Einrichtung innerhalb des Gebiets einer Vertragspartei zum Zwecke der Erbringung einer Dienstleistung, einschließlich der Gründung, Übernahme oder Erhaltung einer juristischen Person (Definition in Buchst. e bis g) oder der Errichtung oder Aufrechterhaltung einer Zweigniederlassung oder eines Repräsentanzbüros. Grundsätzlich soll dabei nach Art. 8.5 Abs. 6 FHA-E nicht die Ernennung von Personen mit bestimmter Staatsangehörigkeit als Führungskräfte, Manager oder Vorstandsmitglieder zur Bedingung gemacht werden.
Verpflichtungen in Bezug auf WTO-Grundsätze
Wie ebenfalls aus dem GATS bekannt, soll nach Art. 8.3 FHA-E jede Partei konkrete Verpflichtungen eingehen hinsichtlich der drei Grundsätze:
- Inländerbehandlung (National Treatment, Art. 8.5 FHA-E),
- Meistbegünstigung (Most-Favoured-Nation Treatment (MFN), Art. 8.6 FHA-E) und
- Marktzugang (Market Access, Art. 8.4 FHA-E).
Dafür soll es jeweils Listen - "Schedules of Specific Commitments" (Art. 8.8) oder "Schedules of Non-Conforming Measures" (Art. 8.9) - geben. Derartige Listen der Parteien liegen noch nicht vor.
Bei den "Schedules of Specific Commitments" handelt es sich um sogenannte Positivlisten mit Verpflichtungserklärungen, die eine Partei positiv (ausdrücklich) in Bezug auf bestimmte Sektoren abgibt.
Die "Schedules of Non-Conforming Measures" sind Listen nichtkonformer (abweichender) Maßnahmen. Mit diesen sind nach Art. 8.9 FHA-E in Teil A Listen bestehender Maßnahmen (wie Gesetze) einer Partei auf zentraler, regionaler oder lokaler Ebene gemeint, für die bestimmte Liberalisierungsverpflichtungen bezüglich der drei oben genannten Grundsätze nicht gelten. Auch sind Fortsetzungen, umgehende Erneuerungen sowie Anpassungen dieser Maßnahmen erfasst. In einem Teil B sollen zudem sektoren- oder tätigkeitsbezogene Vorbehalte, Bedingungen oder Anforderungen hinsichtlich künftiger Maßnahmen aufgelistet werden, die die Partei von den Verpflichtungen ausnimmt. Man spricht hierbei auch von einem Negativlisten-Ansatz.
Auch zusätzliche Verpflichtungen sollen möglich sein in Bezug auf beispielsweise Qualifikationen, Standards oder Lizenzierungsfragen (Art. 8.7 FHA-E).
Die Listen der spezifischen Verpflichtungen im Annex sollen gemäß Art. 8.8 FHA-E unter anderem die Bedingungen und Beschränkungen beim Marktzugang, die Voraussetzungen für die Inländerbehandlung und gegebenenfalls den Zeitrahmen für die Implementierung enthalten. Im Anhang zur Liste (Appendix) sollen für bestimmte Sektoren Bedingungen in Bezug auf die Meistbegünstigung aufgeführt werden.
Bezüglich des Marktzugangs durch die verschiedenen Modi etwa darf eine Partei nach Art. 8.4 Abs. 1 FHA-E Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern der anderen keine weniger günstige Behandlung zuteilwerden lassen als diejenige, die den vereinbarten Bedingungen entspricht und in den Positivlisten ausgeführt wird. Zudem wird aufgelistet, welche Maßnahmen nicht ergriffen werden dürfen, darunter etwa Beschränkungen der Anzahl von Dienstleistern oder der beschäftigten Personen in einem bestimmten Dienstleistungsbereich.
Eine Partei darf nach Art. 8.5 FHA-E Dienstleistungen der anderen bei Maßnahmen nicht ungünstiger behandeln als ihre eigenen gleichartigen Dienstleistungen (Gebot der Inländerbehandlung).
Nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz dürfen Dienstleistungen der anderen Partei nicht weniger günstig behandelt werden als entsprechende Dienstleistungen eines Drittlands (vgl. Art. 8.6 FHA-E). Eine Partei soll aber nach Art. 8.6 Abs. 3 FHA-E insbesondere nicht verpflichtet werden, Vorteile aus Doppelbesteuerungsabkommen auf Dienstleistungen oder Dienstleister der anderen Partei zu übertragen. Eine Partei soll nach Abs. 6 außerdem nicht davon abgehalten werden, unmittelbar angrenzenden Ländern Vorteile zu gewähren, um den Austausch von Dienstleistungen, die lokal hergestellt und konsumiert werden, in den Grenzgebieten zu erleichtern. Der Entwurf sieht nach Abs. 8 zu Beginn des vierten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens insbesondere eine Überprüfung der Entwicklungen bezüglich der Aufrechterhaltung und des Abschlusses von Sozialversicherungsabkommen oder Übereinkommen im Zusammenhang mit der vorübergehenden Bewegung von Dienstleistungserbringern vor.
Im Rahmen des GATS bestehen Positivlisten (Beispiel Indien: Positivliste nebst Liste mit MFN-Ausnahmen in bestimmten Sektoren).
Einen hybriden Ansatz verfolgt etwa das RCEP-Abkommen, indem es Positivlisten in einer Übergangszeit mit dem Ziel Negativlisten für alle RCEP-Mitglieder zulässt. Beispiele solcher Listen finden sich in dem verlinkten GTAI-Webinar.
Die EU wählte zum Beispiel im Freihandelsabkommen mit Singapur einen Positivlisten- und in demjenigen mit Japan den Negativlisten-Ansatz.
Ausgewählte weitere Besonderheiten
Eine besondere Vorschrift ist Art. 8.14 FHA-E, in dem die Parteien "Dienste der Traditionellen Indischen Medizin" (TIM; Indian Traditional Medicine services), also Dienstleistungen in Bezug auf unter anderem Ayurveda und Yoga, als gesundheits- und wellnessbezogene Dienstleistungen anerkennen und sich darauf einigen, den Handel mit solchen Dienstleistungen zu vereinfachen. Indien verfügt über ein eigenes Ministry of Ayush.
Annex 8-A FHA-E betrifft den vorübergehenden grenzüberschreitenden Verkehr natürlicher Personen, wenn diese zur Dienstleistungserbringung zeitweise in das Gebiet der anderen Vertragspartei reisen. So soll nach Art. 8-A.3 FHA-E in den gelisteten Bereichen und unter den aufgeführten Bedingungen gegenseitig die Einreise und der vorübergehende Aufenthalt Geschäftsreisender ohne Arbeitserlaubnis gewährt werden.
Nach Art. 8.13 Abs. 5 FHA-E soll sich jede Partei um Erleichterung des Handels mit professionellen Dienstleistungen (Annex 8-B) bemühen, insbesondere durch die Verhandlung von Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen.
Den Parteien bleibt das Recht, im Einklang mit Kap. 8 den Dienstleistungshandel in ihren Hoheitsgebieten zur Erreichung ihrer legitimen politischen Ziele zu regulieren (Art. 8.1 Abs. 2 FHA-E).